Gemäß Urteil des BAG vom 25.07.2023 (Az. 9 AZR 43/22, NZA 2023, S. 1531) kann der Fremdgeschäftsführer einer GmbH Arbeitnehmer i. S. d. Bundesurlaubsgesetzes sein, mit der Folge, dass sich sein Urlaubsabgeltungsanspruch unmittelbar aus § 7 Abs. 4 BUrlG ableitet. Dies folge – unabhängig davon, ob der Geschäftsführer nach nationalem Recht als Arbeitnehmer anzusehen ist – aus einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung der Vorschrift. Maßgeblich sei der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff.
Der Urlaubsabgeltungsanspruchs eines GmbH-Fremdgeschäftsführers kann sich unmittelbar aus § 7 Abs. 4 BurlG ergeben.