deen

Aktuelles

Friseursalon als Liebhabereibetrieb

FG Rheinland-Pfalz 8.5.2014, 6 K 1486/11

Um die Kos­ten für das Vor­hal­ten der In­fra­struk­tur für die spätere Wie­der­auf­nahme des Be­trie­bes (hier: ein Fri­seur­sa­lon) steu­er­lich an­er­ken­nen zu können, muss der Be­trieb sei­ner Struk­tur nach ge­eig­net und in der Lage sein, Ge­winne in einem Um­fang ab­zu­wer­fen, der den Ein­nah­me­aus­fall auf­fan­gen kann. An­de­ren­falls liegt es nahe, dass der ver­lust­brin­gende Be­trieb als Lieb­ha­be­rei­be­trieb ein­ge­stuft wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Fri­seur­meis­te­rin, der Kläger - ihr Ehe­mann - er­zielt als tech­ni­scher An­ge­stell­ter Einkünfte aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit. Die Kläge­rin hatte zunächst in ih­rer Miet­woh­nung einen klei­nen Fri­seur­sa­lon (ein Sitz­platz und ein Wasch­be­cken) eröff­net. Nach zwei Jah­ren zo­gen sie und ihr Ehe­mann in ein (je­dem zur Hälfte gehören­den) Ei­gen­heim. Einen Teil des Hau­ses mie­tete die Kläge­rin dar­auf­hin von Ih­rem Ehe­mann und be­trieb dort ih­ren Fri­seur­sa­lon, den sie auf zwei Wasch­be­cken und vier Sitzplätze er­wei­terte. Zwi­schen 1992 und 2008 er­wirt­schaf­tete sie Ver­luste i.H.v. rund 66.681 €.

Im Streit­jahr 2007 er­zielte die Kläge­rin nur Ein­nah­men aus un­ent­gelt­li­chen Wert­ab­ga­ben (= Ei­gen­ver­brauch). Die erklärten Be­triebs­aus­ga­ben be­tru­gen rund 8.500 €. Sie setz­ten sich aus den an den Kläger ge­zahl­ten Mie­ten, den an­tei­li­gen (auf ihre Hälfte ent­fal­len­den ) Haus­kos­ten, Ab­schrei­bun­gen auf Sach­an­la­gen so­wie wei­te­ren Po­si­tio­nen, in de­nen Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten, Ver­si­che­run­gen, Vor­steu­ern und an­dere Auf­wen­dun­gen ent­hal­ten wa­ren, zu­sam­men. Das Fi­nanz­amt er­kannte den erklärten Ver­lust i.H.v. 8.166 € man­gels Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht nicht mehr an.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Ver­luste der Kläge­rin wa­ren im Streit­jahr 2007 nicht mehr an­zu­er­ken­nen.

Un­abhängig da­von, ob nicht schon die Ver­luste für die Vor­jahre mögli­cher­weise zu Un­recht berück­sich­tigt wor­den wa­ren, hat im Streit­jahr 2007 de­fi­ni­tiv keine Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht mehr vor­ge­le­gen. Die Kläge­rin war in die­sem Jahr zwar krank­heits­be­dingt nicht in der Lage ge­we­sen zu ar­bei­ten. Um die Kos­ten für das Vor­hal­ten der In­fra­struk­tur für die spätere Wie­der­auf­nahme des Be­triebs steu­er­lich an­er­ken­nen zu können, hätte der Be­trieb aber sei­ner Struk­tur nach ge­eig­net und in der Lage sein müssen, Ge­winne in einem Um­fang ab­zu­wer­fen, der den Ein­nah­me­aus­fall hätte auf­fan­gen können.

Die in der Ver­gan­gen­heit an­ge­fal­le­nen Ver­luste zeig­ten al­ler­dings, dass diese Vor­aus­set­zun­gen im vor­lie­gen­den Fall nicht vor­la­gen. Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Kläge­rin zur Be­triebs­auf­gabe ge­zwun­gen ge­we­sen wäre, wenn die Ver­luste nicht mit den Einkünf­ten des Klägers hätten aus­ge­gli­chen wer­den können. Auf­grund der in der Ver­gan­gen­heit er­wirt­schaf­te­ten Ver­luste verfügte die Kläge­rin über keine Rück­la­gen und hätte bei der ge­ge­be­nen be­trieb­li­chen Struk­tur auch kei­nen Überbrückungs­kre­dit er­hal­ten. Die Ver­luste be­ruh­ten zu­dem über­wie­gend auf Haus­kos­ten und Ab­schrei­bun­gen (AfA). Da­bei han­delt es sich um Aus­ga­ben, die ent­we­der "in der Fa­mi­lie blei­ben" (Haus­kos­ten) oder nur fik­ti­ver Na­tur sind (AfA). Nur des­halb konn­ten die Auf­wen­dun­gen über Jahre hin­weg kom­pen­siert wer­den, ohne ent­spre­chende Ein­nah­men zu er­zie­len.

Die Kläge­rin war auf­grund ver­schie­de­ner pri­va­ter Umstände (Schwan­ger­schaft, Kin­der­er­zie­hung, Krank­heit) über Jahre hin­weg nicht in der Lage, in Voll­zeit zu ar­bei­ten. Des­halb fehl­ten auch die not­wen­di­gen Ein­nah­men, um die Be­triebs­kos­ten aus­zu­glei­chen. Maßnah­men zur Ände­rung der Kos­ten­si­tua­tion hatte sie al­ler­dings nicht er­grif­fen. Der Be­trieb wurde viel­mehr in un­veränder­ter Weise fort­geführt.

nach oben