Ein Antrag auf Vorsteuervergütung im EU-Fall ist für Vorsteuerbeträge in 2020 somit bis spätestens 30.09.2021 beim BZSt zu stellen. Das BZSt versteht die Antragsfrist als Ausschlussfrist. Wird ein Antrag verspätet gestellt, ist eine Erstattung nicht mehr möglich.
Bei der Antragstellung ist darauf zu achten, dass dem Vergütungsantrag die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale vollständig beigefügt werden. Der bisherigen Praxis des BZSt, einen fristgerecht gestellten Antrag abzuweisen, weil Angaben oder Belege bis zum Fristende nicht vollständig vorlagen, erteilte der EuGH mit Urteil vom 18.11.2020 (Rs. C-371/19, DStR 2020, S. 2671) eine Absage.
Hinweis: Dennoch sollte zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten auf eine vollständige Antragstellung bis 30.09.2021 geachtet werden.