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Steuerberatung

Frist für Vorsteuervergütungsanträge im EU-Fall endet am 30.09.2021

Im EU-Aus­land ansässige Un­ter­neh­mer, die in Deutsch­land keine um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Umsätze er­brin­gen, können einen An­trag auf Vor­steu­er­er­stat­tung über das in ih­rem Ansässig­keits­staat ein­ge­rich­tete elek­tro­ni­sche Por­tal stel­len. Die­ser wird an das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) über­mit­telt. Die An­trag­stel­lung hat je­weils bis 30.09. des Fol­ge­jah­res zu er­fol­gen.

Ein An­trag auf Vor­steu­er­vergütung im EU-Fall ist für Vor­steu­er­beträge in 2020 so­mit bis spätes­tens 30.09.2021 beim BZSt zu stel­len. Das BZSt ver­steht die An­trags­frist als Aus­schluss­frist. Wird ein An­trag verspätet ge­stellt, ist eine Er­stat­tung nicht mehr möglich.

Bei der An­trag­stel­lung ist dar­auf zu ach­ten, dass dem Vergütungs­an­trag die Rech­nun­gen und Ein­fuhr­be­lege als ein­ge­scannte Ori­gi­nale vollständig bei­gefügt wer­den. Der bis­he­ri­gen Pra­xis des BZSt, einen frist­ge­recht ge­stell­ten An­trag ab­zu­wei­sen, weil An­ga­ben oder Be­lege bis zum Fris­tende nicht vollständig vor­la­gen, er­teilte der EuGH mit Ur­teil vom 18.11.2020 (Rs. C-371/19, DStR 2020, S. 2671) eine Ab­sage.

Hin­weis: Den­noch sollte zur Ver­mei­dung von Rechts­strei­tig­kei­ten auf eine vollständige An­trag­stel­lung bis 30.09.2021 ge­ach­tet wer­den.

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