Fristen zur Überschusserlösabschöpfung sowie Neues bei Schienenbahnen
Bestimmte stromerzeugende Anlagenbetreiber haben Fristen bei der Überschusserlösabschöpfung durch das Strompreisbremse-Gesetz zu beachten. Auch für Schienenbahnen sind Änderungen in Planung.
Überschusserlösabschöpfung nach dem StromPBG
Bereits mit der Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen, als Reaktion auf die hohen Strompreise, wurden vom 01.12.2022 bis 31.03.2023 befristete Maßnahmen zur Übererlösabschöpfung geregelt. Zum 24.12.2022 trat anschließend das Strompreisbremse-Gesetz - StromPBG in Kraft, das die Überschusserlösabschöpfung bestimmter stromerzeugender Anlagenbetreiber (SEAB) vorsieht. Einnahmen aus erzeugten und in ein öffentliches Netz eingespeisten Strommengen, die nach dem 30.11.2022 und vor dem 01.07.2023 erzeugt werden, werden nach den Regelungen der §§ 13 ff StromPBG abgeschöpft.
Dabei sind folgende Fristen zu beachten:
- Der erste Abrechnungszeitraum umfasst den Zeitraum vom 12.2022 bis zum 31.03.2023. Die Zahlung an den angeschlossenen Netzbetreiber hat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 StromPBG bis zum 15. des fünften Monats, der auf den Abrechnungszeitraum folgt, zu erfolgen. Für den ersten Abrechnungszeitraum wird nun die Zahlung am 15.08.2023 fällig.
- Zur Ermittlung der Überschusserlöse gemäß § 16 StromPBG besteht für SEAB im Fall von Windenergieanlagen und Solaranlagen nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG die Möglichkeit, im Rahmen der Mitteilung nach § 29 Nr. 4 StromPBG an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (bis 4 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums), erstmals zum 07.2023, die Erlöse auf Basis der Spotmarktpreise -0,4 ct/kWh zu berechnen.
- Zur Ermittlung der sog. erwirtschafteten Überschusserlöse besteht ein Wahlrecht, positive und negative Ergebnisse aus Absicherungsgeschäften vor dem 01.11.2022 zu berücksichtigen (§ 17 Satz 1 Nr. 1 StromPBG). Das Ergebnis ist hierbei für jede Erzeugungsanlage zur ermitteln und entspricht der Summe der Fair Value Ergebnisse aller Absicherungsgeschäfte, die für diese Erzeugungsanlage zur finanziellen Absicherung der geplanten Stromproduktion des Abrechnungszeitraums abgeschlossen wurden. Im Falle der Ausübung des Wahlrechts muss eine Mitteilung binnen vier Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (erstmals 31.07.20123) an den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber über die Angaben zu Anlage 4 (zu § 17 Satz 1 Nr. 1 StromPBG) erfolgen. Zudem besteht zu diesem Termin nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. cc StromPBG eine Prüfungspflicht der Einhaltung der Vorgaben zu Absicherungsgeschäften nach Anlage 4 zum StromPBG durch einen Wirtschaftsprüfer.
Zur Berechnung haben die Übertragungsnetzbetreiber auf ihrer gemeinsamen Internetseite Netztransparenz ein Berechnungstool veröffentlicht.
Wie geht es mit der Überschusserlösabschöpfung weiter?
Der Gesetzgeber sah in dem StromPBG bzgl. der Überschusserlösabschöpfung eine Anwendung für die ersten beiden Abrechnungszeiträume (01.12.2022 bis 31.03.2023) und (01.04.2023 bis 30.06.2023) vor, mit einer maximalen Verlängerung bis 30.06.2024. Vor dem Hintergrund des wieder niedrigeren Preisniveaus an den Großhandelsplätzen wurde die Verlängerungsoption nicht gezogen und die Regelungen zur Abschöpfung von Überschusserlösen laufen am 30.06.2023 endgültig aus. Insofern werden die Überschusserlöse letztmalig für den zweiten Abrechnungszeitraum (01.04.2023 bis 30.06.2023) abgeschöpft werden.
Aktuelles für Schienenbahnen
Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) sowie das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) wurden jüngst durch das Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 23.06.2023 erneut geändert. Anders als beim sog. Heizungsgesetz oder dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende ist das parlamentarische Verfahren zur Novelle der Energiepreisbremsen aufgrund der Bundesratsentscheidung vom 07.07.2023 abgeschlossen. Durch das Änderungsgesetz ergeben sich Änderungen für Schienenbahnen:
- Mit dem neuen § 11a StromPBG „Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen bei Schienenbahnen" wird die Pflicht zur Einreichung eines Antrags zur Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenze sowie eine Auflistung der notwenigen Nachweise für die Feststellung der Höchstgrenze durch die Prüfbehörde geregelt.
- In dem Zusammenhang werden in einem neuen § 30a StromPBG „Selbsterklärung von Schienenbahnen" Mitteilungspflichten bezüglich der auf sie anwendbaren Höchstgrenzen sowie der auf das jeweilige Elektrizitätsversorgungsunternehmen und der jeweiligen Netzentnahmestelle entfallenden Anteile bis zum 31.08.2023 vorgesehen.
Schienenbahnunternehmen sollten sich zeitnah mit den neuen Pflichten auseinandersetzen.