Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist. Sie behält für ihre im Inland beschäftigten Arbeitnehmer Lohnsteuer ein und führt diese an das Finanzamt ab. Aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam es zu einem materiell rechtswidrigen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts ist beim BFH anhängig und wird dort unter dem Az. VI R 41/17 geführt.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des Finanzamts hat die Klägerin die Einspruchsfrist nicht versäumt.
Die Anbringung des Einspruchs bei dem örtlich unzuständigen Finanzamt Y ist vielmehr gem. § 357 Abs. 2 S. 4 AO verfahrensrechtlich unschädlich, weil er dem beklagten Finanzamt als der zuständigen Behörde noch vor Ablauf der Einspruchsfrist im Sinne der Vorschrift übermittelt worden ist. Auf die Frage der Wiedereinsetzung kommt es daher nicht an. Nach § 357 Abs. 2 S. 1 AO ist der Einspruch im Normalfall bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Sonderfälle werden in § 357 Abs. 2 S. 2 und 3 AO geregelt. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist gem. § 357 Abs. 2 S. 4 AO unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.
Das unzuständige Finanzamt Y hat vorliegend den Einspruch im Sinne des Gesetzes bereits am 4.12.2013 an das zuständige beklagte Finanzamt "übermittelt". Übermittelt wird ein Einspruch nämlich nicht erst bei Eintritt des Übermittlungserfolgs (Eingang bei der zuständigen Behörde), sondern nach Wortlaut, Historie, Systematik und Zweck der Vorschrift sowie jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung bereits bei Vornahme der Übermittlungshandlung (Absendung durch die unzuständige Behörde).
Aufgrund der am letzten Tag der Einspruchsfrist vorgenommenen Übermittlung des Einspruchsschreibens an das zuständige beklagte Finanzamt wurde die Einspruchsfrist daher gemäß der "Unschädlichkeitsklausel" des § 357 Abs. 2 S. 4 AO gewahrt. Ansonsten würde in Fällen wie dem vorliegenden nur ein "glücklicher" Steuerpflichtiger von der Unschädlichkeit gem. § 357 Abs. 2 S. 4 AO profitieren können, bei dem die unzuständige Finanzbehörde bewirkt, dass der fehlerhaft angebrachte Einspruch beschleunigt und bei Bedarf sogar taggleich in den Machtbereich der zuständigen Behörde gelangt. Sinnvollerweise sollte es auf derartiges im Leben eher zufällig verteiltes Glück oder Pech eines Steuerpflichtigen im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht ankommen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage Landesrechtsprechung Baden-Württemberg veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.