Fristverlängerung zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen

26.03.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

In den Bundesländern, in denen die neuen Grundsteuerwerte nach dem Bundesmodell ermittelt werden, gewährt die Finanzverwaltung für Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf den 01.01.2023 und 01.01.2024 eine Fristverlängerung bis 31.12.2024.

Nach § 228 Abs. 2 BewG ist auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können.

Laut gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28.02.2024 wird in den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen für Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf die Feststellungszeitpunkte 01.01.2023 und 01.01.2024 eine Fristverlängerung bis 31.12.2024 gewährt.

Änderungen in 2024, die somit auf den 01.01.2025 anzuzeigen sind, müssen allerdings der zuständigen Finanzbehörde nach der gesetzlichen Regelung in § 228 Abs. 2 Satz 3 BewG bis 31.01.2025 angezeigt werden.