Nach der Richtlinie vom 19.6.2020, die der Rat der EU am 24.6.2020 beschlossen hat, können die EU-Mitgliedstaaten die Mitteilungsfrist für meldepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen wie folgt verlängern:
- Wurde der erste Schritt zwischen dem 25.6.2018 und dem 30.6.2020 umgesetzt, hat die Mitteilung bis 28.2.2021 zu erfolgen.
- Wird eine Gestaltung zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 zur Umsetzung bereitgestellt, wird innerhalb dieses Zeitraums umsetzungsbereit, der erste Umsetzungsschritt gemacht oder leisten Intermediäre Hilfe, Unterstützung oder Beratung, beginnt die 30-tägige Mitteilungsfrist am 1.1.2021.
- Über marktfähige grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind erstmals bis zum 30.4.2021 Informationen zu übermitteln.
Mit dem (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetz wurde das BMF bereits ermächtigt, von den in Art. 97 Abs. 33 Abs. 1 und 2 EGAO geregelten Mitteilungsfristen abweichende Bestimmungen zu treffen. In der Bundespressekonferenz am 6.7.2020 kündigte jedoch - entgegen aller Erwartungen - eine Vertreterin des BMF an, dass von der Möglichkeit der Fristverlängerung kein Gebrauch gemacht werden soll. Damit gelten in Deutschland weiterhin die bestehenden, gesetzlich geregelten Fristen:
- Für Gestaltungen ab 1.7.2020 hat damit die 30-Tages-Frist bereits zu laufen begonnen.
- In Altfällen, in denen der erste Umsetzungsschritt zwischen dem 25.6.2018 und dem 30.6.2020 getan wurde, endet die Meldefrist Ende August 2020. Es bleibt abzuwarten, ob in dem zu erwartenden BMF-Schreiben entsprechend dem bereits bekannten Entwurf eine Nichtbeanstandungsregelung bis Ende September 2020 enthalten sein wird. In der Bundespressekonferenz wurde dies aber wohl bereits verneint.