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Steuerberatung

Fristverlängerung bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen: nicht in Deutschland!

Seit 1.7.2020 be­steht grundsätz­lich eine Mit­tei­lungs­pflicht bei grenzüber­schrei­ten­den Steu­er­ge­stal­tun­gen. Der Rat der EU räumt den Mit­glied­staa­ten nun die Möglich­keit ein, die für die Mit­tei­lun­gen vor­ge­se­he­nen Fris­ten um sechs Mo­nate zu ver­schie­ben. Deutsch­land will dem Ver­neh­men nach da­von aber kei­nen Ge­brauch ma­chen.

Nach der Richt­li­nie vom 19.6.2020, die der Rat der EU am 24.6.2020 be­schlos­sen hat, können die EU-Mit­glied­staa­ten die Mit­tei­lungs­frist für mel­de­pflich­tige grenzüber­schrei­tende Steu­er­ge­stal­tun­gen wie folgt verlängern:

  • Wurde der er­ste Schritt zwi­schen dem 25.6.2018 und dem 30.6.2020 um­ge­setzt, hat die Mit­tei­lung bis 28.2.2021 zu er­fol­gen.
  • Wird eine Ge­stal­tung zwi­schen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 zur Um­set­zung be­reit­ge­stellt, wird in­ner­halb die­ses Zeit­raums um­set­zungs­be­reit, der er­ste Um­set­zungs­schritt ge­macht oder leis­ten In­ter­mediäre Hilfe, Un­terstützung oder Be­ra­tung, be­ginnt die 30-tägige Mit­tei­lungs­frist am 1.1.2021.
  • Über marktfähige grenzüber­schrei­tende Steu­er­ge­stal­tun­gen sind erst­mals bis zum 30.4.2021 In­for­ma­tio­nen zu über­mit­teln.

Mit dem (Ers­ten) Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz wurde das BMF be­reits ermäch­tigt, von den in Art. 97 Abs. 33 Abs. 1 und 2 EGAO ge­re­gel­ten Mit­tei­lungs­fris­ten ab­wei­chende Be­stim­mun­gen zu tref­fen. In der Bun­des­pres­se­kon­fe­renz am 6.7.2020 kündigte je­doch - ent­ge­gen al­ler Er­war­tun­gen - eine Ver­tre­te­rin des BMF an, dass von der Möglich­keit der Frist­verlänge­rung kein Ge­brauch ge­macht wer­den soll. Da­mit gel­ten in Deutsch­land wei­ter­hin die be­ste­hen­den, ge­setz­lich ge­re­gel­ten Fris­ten:

  • Für Ge­stal­tun­gen ab 1.7.2020 hat da­mit die 30-Ta­ges-Frist be­reits zu lau­fen be­gon­nen.
  • In Altfällen, in de­nen der er­ste Um­set­zungs­schritt zwi­schen dem 25.6.2018 und dem 30.6.2020 ge­tan wurde, en­det die Mel­de­frist Ende Au­gust 2020. Es bleibt ab­zu­war­ten, ob in dem zu er­war­ten­den BMF-Schrei­ben ent­spre­chend dem be­reits be­kann­ten Ent­wurf eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung bis Ende Sep­tem­ber 2020 ent­hal­ten sein wird. In der Bun­des­pres­se­kon­fe­renz wurde dies aber wohl be­reits ver­neint.
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