Fristverlängerung zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf den 01.01.2023 und 01.01.2024

29.04.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

In den Bundesländern, in denen die neuen Grundsteuerwerte nach dem Bundesmodell ermittelt werden, gewährt die Finanzverwaltung für Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf den 01.01.2023 und 01.01.2024 eine Fristverlängerung bis 31.12.2024.

Gemäß der Grundsteuerreform ist erstmals auf den 01.01.2022 der neue Grundsteuerwert zu ermitteln, der ab 01.01.2025 der Ermittlung der Grundsteuer zugrundegelegt wird. Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts gehen dabei nicht alle Bundesländer den gleichen Weg. Einige Bundesländer sehen landesspezifische Regelungen vor. Die Mehrheit der Bundesländer wendet aber das sog. Bundesmodell an. Die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 01.01.2022 ist weitestgehend deutschlandweit bereits erfolgt.

Ändern sich nun für ein Grundstück nach dem 01.01.2022 die tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, ist dies dem zuständigen Finanzamt nach § 228 Abs. 2 BewG auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. Somit konnten bereits Änderungsanzeigen auf den 01.01.2023 oder den 01.01.2024 angezeigt sein.

Laut gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28.02.2024 wird dazu jedoch in den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen für Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf die Feststellungszeitpunkte 01.01.2023 und 01.01.2024 eine Fristverlängerung bis 31.12.2024 gewährt.

Hinweis: Für Änderungen in 2024, die somit auf den 01.01.2025 anzuzeigen sind, gelten hingegen wieder die allgemeinen Vorgaben. Diese müssen der zuständigen Finanzbehörde nach § 228 Abs. 2 Satz 3 BewG bis 31.01.2025 angezeigt werden.