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Steuerberatung

Fristverlängerung zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf den 01.01.2023 und 01.01.2024

In den Bun­desländern, in de­nen die neuen Grund­steu­er­werte nach dem Bun­des­mo­dell er­mit­telt wer­den, gewährt die Fi­nanz­ver­wal­tung für Grund­steuer-Ände­rungs­an­zei­gen auf den 01.01.2023 und 01.01.2024 eine Frist­verlänge­rung bis 31.12.2024.

Gemäß der Grund­steu­er­re­form ist erst­mals auf den 01.01.2022 der neue Grund­steu­er­wert zu er­mit­teln, der ab 01.01.2025 der Er­mitt­lung der Grund­steuer zu­grun­de­ge­legt wird. Bei der Er­mitt­lung des Grund­steu­er­werts ge­hen da­bei nicht alle Bun­desländer den glei­chen Weg. Ei­nige Bun­desländer se­hen lan­des­spe­zi­fi­sche Re­ge­lun­gen vor. Die Mehr­heit der Bun­desländer wen­det aber das sog. Bun­des­mo­dell an. Die Fest­stel­lung der Grund­steu­er­werte auf den 01.01.2022 ist wei­test­ge­hend deutsch­land­weit be­reits er­folgt.

Ändern sich nun für ein Grundstück nach dem 01.01.2022 die tatsäch­li­chen Verhält­nisse, die sich auf die Höhe des Grund­steu­er­werts, die Vermögens­art oder die Grundstücks­art aus­wir­ken oder zu ei­ner erst­ma­li­gen Fest­stel­lung führen können, ist dies dem zuständi­gen Fi­nanz­amt nach § 228 Abs. 2 BewG auf den Be­ginn des fol­gen­den Ka­len­der­jah­res an­zu­zei­gen. So­mit konn­ten be­reits Ände­rungs­an­zei­gen auf den 01.01.2023 oder den 01.01.2024 an­ge­zeigt sein.

Laut gleich lau­ten­den Er­las­sen der obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder vom 28.02.2024 wird dazu je­doch in den Ländern Ber­lin, Bran­den­burg, Bre­men, Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Nord­rhein-West­fa­len, Rhein­land-Pfalz, Saar­land, Sach­sen, Sach­sen-An­halt, Schles­wig-Hol­stein und Thürin­gen für Grund­steuer-Ände­rungs­an­zei­gen auf die Fest­stel­lungs­zeit­punkte 01.01.2023 und 01.01.2024 eine Frist­verlänge­rung bis 31.12.2024 gewährt.

Hin­weis: Für Ände­run­gen in 2024, die so­mit auf den 01.01.2025 an­zu­zei­gen sind, gel­ten hin­ge­gen wie­der die all­ge­mei­nen Vor­ga­ben. Diese müssen der zuständi­gen Fi­nanz­behörde nach § 228 Abs. 2 Satz 3 BewG bis 31.01.2025 an­ge­zeigt wer­den.

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