Frohes neues Jahr - für die Energiewirtschaft!
Das vergangene Jahr 2023 war geprägt von besonderen Herausforderungen für die Energiewirtschaft und das neue Jahr schließt nahtlos daran an. Zeit für einen kurzen Überblick über wichtige Änderungen zum Jahresbeginn und den Stand einiger weiterer Gesetzgebungsvorhaben.
Energiesteuer / Stromsteuer
Zum 01.01.2024 sind eine Reihe von Entlastungsmöglichkeiten in Bezug auf die Energie- und Stromsteuer ausgelaufen. Das Bundesfinanzministerium hat das Auslaufen der Regelungen am 15.12.2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl.) bekanntgemacht (BGBl. 2023 I, Nr. 361 bis 364). Im Einzelnen handelt es sich um die Steuerentlastungen nach § 53a Abs. 6 EnergieStG (KWK-Anlagen), nach § 55 EnergieStG (produzierendes Gewerbe), § 10 StromStG (Spitzenausgleich) und § 9 Abs. 1 und Abs. 3 StromStG für Strom aus flüssiger Biomasse, Klär- und Deponiegas, fester Biomasse jeweils aus Anlagen mit einer Leistung ab 20 MW sowie gasförmiger Biomasse aus Anlagen mit einer Leistung ab 2 MW.
An die Stelle dieser Entlastungen tritt eine Absenkung der Stromsteuer für alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes auf den Mindestwert von 0,05 ct/kWh (§ 9b Abs. 2a StromStG), die allerdings nur bis zum 31.12.2025 befristet ist. Die Regelung ist als Art. 13 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 am 01.01.2024 in Kraft getreten (BGBl. 2023 I Nr. 412 vom 29.12.2023).
Hinweis: Strommengen, die für die Elektromobilität verwendet werden, sind von der Entlastung ausgeschlossen. Die Entlastung setzt einen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt voraus (Formular 1453).
Kosten CO2-Zertifikate nach BEHG
Als Art. 7 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 ist ebenfalls am 01.01.2024 eine Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Kraft getreten. Danach beträgt der Preis für ein Emissionszertifikat im Jahr 2024 45,00 Euro und im Jahr 2025 55,00 Euro. Damit gilt wieder der Preispfad, den der Gesetzgeber bereits 2020 beschlossen hatte und der aufgrund der Energiekrise in Folge des russischen Angriffskrieges in der Ukraine abgesenkt worden war. Aufgrund der Kurzfristigkeit der Entscheidung konnten die Vertriebe die Kostensteigerung nicht mehr zum 01.01.2024 umsetzen und werden nun zum 01.03.204 ihre Preise erneut anpassen müssen.
Hinweis: Lieferanten müssen entscheiden, ob sie den Kostenanstieg nominell weitergeben und damit die Steigerung der Monate Januar und Februar selbst tragen, oder ob die Steigerung der Monate Januar und Februar auf die Preise der Folgemonate aufgeschlagen wird. Da die Kosten nach dem BEHG gesondert auszuweisen sind, hat die Entscheidung auch Auswirkungen auf die Angaben in Verträgen und auf Rechnungen.
Energiepreisbremsen
Die Preisbremsen nach dem Strompreisbremsengesetz und dem Erdgas- und Wärmepreisbremsengesetz sind nach einigem Hin- und Her zum Jahresende ausgelaufen. Zwar hatte die Bundesregierung im November 2023 eine Preisbremsenverlängerungsverordnung beschlossen, die auch vom Bundestag gebilligt wurde. Im Zuge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Haushalts 2023 vom 15.11.2023 (Az. 2 BvF 1/22) wurde die Verordnung aber nicht mehr in Kraft gesetzt. Die Preisbremsen sind, wie ursprünglich vorgesehen, damit zum Jahresende ausgelaufen.
Hinweis: Die endgültige Abrechnung der Preisbremsen erfolgt im Laufe des Jahres 2024. In diesem Zusammenhang ist eine Reihe von Fristen zu beachten.
Netznutzungsentgelte und Umlagen
Ebenfalls im Zuge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Haushalts 2023 wurde eine zugesagte Beteiligung des Bundes an den Kosten der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zurückgezogen. Die ÜNB mussten daraufhin ihre Netzentgelte neu kalkulieren. In Folge der deutlich gestiegenen Netzentgelte haben die ÜNB auch die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV neu kalkuliert und damit deutlich angehoben. Da auch diese Änderungen erst in den letzten Dezembertagen erfolgt sind, konnten die Energievertriebe sie nicht mehr fristgerecht zum 01.01.2024 umsetzen. Stromlieferanten werden nun zum 01.03.2024 ihre Preise erneut anpassen müssen.
Hinweis: Lieferanten müssen entscheiden, ob sie den Anstieg der Netzentgelte und der Umlage nominell weitergeben und damit die Steigerung der Monate Januar und Februar selbst tragen, oder ob die Steigerung der Monate Januar und Februar auf die Netzentgelte der Folgemonate aufgeschlagen wird. Da Netzentgelte und Umlagen gesondert auszuweisen sind, hat die Entscheidung auch Auswirkungen auf die Angaben in Verträgen und auf Rechnungen.
Umsatzsteuer auf Erdgas und Wärmelieferungen
Ursprünglich sollte die Verringerung des Umsatzsteuersatzes auf Erdgas- und Wärmelieferungen auf 7 % mit dem 31.03.2024 auslaufen. Im Wachstumschancengesetz ist vorgesehen, die Regelung bereits zum 01.03.2024 zu beenden. Der Bundesrat hat die Zustimmung zum Gesetz verweigert und den Vermittlungsausschuss angerufen. Ein Termin für den Beginn des Vermittlungsverfahrens steht derzeit noch nicht fest.
Hinweis: Das EnWG erlaubt es Energievertrieben, Änderungen der Umsatzsteuer an die Kunden weiterzureichen, ohne dass die Kunden im Vorfeld unterrichtet werden müssen. Auch ein Kündigungsrecht steht den Kunden nicht zu. Die Gasgrundversorgungsverordnung sieht für eine Änderung des Umsatzsteuersatzes keine Sonderregelung vor. Es ist daher fraglich, ob eine Weitergabe der Änderung eine Preisanpassung darstellt, die erst durch öffentliche Bekanntmachung wirksam wird oder nicht.
Wärmeplanungsgesetz in Kraft getreten
Planmäßig ist das Wärmeplanungsgesetz vom 20.12.2023 am 22.12.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2023 I, Nr. 394) und am 01.01.2024 in Kraft getreten. Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder, Städten und Gemeinden aufzugeben, eine Wärmeplanung nach den Vorgaben des Gesetzes zu erstellen oder erstellen zu lassen. Das Vorliegen eines Wärmeplans ist regelmäßig Voraussetzung dafür, dass die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes („Heizungsgesetz“) in Bezug auf den Anteil erneuerbarer Energien bei der Beheizung von Gebäuden einzuhalten sind. Daneben verpflichtet das Wärmeplanungsgesetz die Betreiber von Wärmenetzen, sog. Dekarbonisierungsfahrpläne aufzustellen und umzusetzen.
Änderungen zum EnWG in Kraft getreten
Mit dem Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben vom 22.12.2023, das am 28.12.2023 verkündet (BGBl. 2023 I, Nr. 405) wurde und in weiten Teilen am 01.01.2024 in Kraft getreten ist, sind eine Reihe von Änderungen im EnWG erfolgt. In erster Linie wird der Regulierungsrahmen geändert. Diese Änderungen sind aufgrund einer Entscheidung in einem Vertragsverletzungsverfahren erforderlich geworden. Daneben wurden neuen Pflichten beim Lieferantenwechsel eingeführt, die Pflicht zur Einführung dynamischer Tarife wurde ausgeweitet und es wurde klargestellt, dass auch de minimis Unternehmen nach dem 31.12.2024 keine Ladeeinrichtungen für E-Fahrzeuge betreiben dürfen.
Hinweis: Nach § 7c Abs. 1 EnWG dürfen Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese entwickeln, verwalten oder betreiben. Bislang war umstritten, ob die Pflicht auch integrierte EVU betrifft, die aufgrund ihrer Größe nicht zum gesellschaftsrechtlichen Unbundling verpflichtet sind („de minimis Unternehmen“). Durch eine Änderung in § 118 Abs. 34 EnWG ist nunmehr klargestellt, dass auch diese Unternehmen mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2024 unter das Verbot des § 7c Abs. 1 EnWG fallen und keine Ladepunkte mehr betreiben dürfen.
Solarpaket 1 - abgespeckt verabschiedet
Statt des angekündigten „Solarpakets" hat der Bundestag in seiner letzten Sitzung im Jahr 2023 ein „Windpäckchen" verabschiedet. Die Befassung des Bundesrates steht noch aus. Mit dem „Gesetz zur Änderung des EEG zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau erneuerbarer Energien" hat der Bundestag Teile des Entwurfs des „Gesetz zur Änderung des EEG und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung" verabschiedet, die den Ausbau der Windenergie an Land betreffen. Die weiteren Teile des Gesetzentwurfs sollen 2024 verabschiedet werden.