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Steuerberatung

Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein Frühstück

Für die lohn­steu­er­recht­li­che Be­ur­tei­lung ist von we­sent­li­cher Be­deu­tung, ob vom Ar­beit­ge­ber ab­ge­ge­bene Spei­sen und Getränke als Mahl­zeit zu be­ur­tei­len sind. Dazu ent­schied nun der BFH.

Un­be­legte Back­wa­ren mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohn­steu­er­recht­li­chen Sinne. Dies stellt der BFH nun mit Ur­teil vom 3.7.2019 (Az. VI R36/17) klar. Grundsätz­lich führt zwar die un­ent­gelt­li­che oder ver­bil­ligte Ab­gabe von Spei­sen und Getränken durch den Ar­beit­ge­ber an seine Ar­beit­neh­mer zu Ar­beits­lohn. Da­von ab­zu­gren­zen sind al­ler­dings nicht steu­er­bare Auf­merk­sam­kei­ten, die le­dig­lich der Aus­ge­stal­tung des Ar­beits­plat­zes und der Schaf­fung güns­ti­ger be­trieb­li­cher Ar­beits­be­din­gun­gen die­nen. Die­sen Auf­merk­sam­kei­ten kommt keine Ent­loh­nungs­funk­tion zu. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der So­zi­al­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung wer­den un­be­legte Brötchen samt Heißgetränk nicht als Frühstück ein­ge­stuft. Ent­spre­chend sieht der BFH darin eine nicht steu­er­bare Auf­merk­sam­keit. Selbst für ein ein­fa­ches Frühstück müsse je­den­falls noch ein Auf­strich oder ein Be­lag hin­zu­tre­ten, so der BFH.

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