Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne. Dies stellt der BFH nun mit Urteil vom 3.7.2019 (Az. VI R36/17) klar. Grundsätzlich führt zwar die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zu Arbeitslohn. Davon abzugrenzen sind allerdings nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen. Diesen Aufmerksamkeiten kommt keine Entlohnungsfunktion zu. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden unbelegte Brötchen samt Heißgetränk nicht als Frühstück eingestuft. Entsprechend sieht der BFH darin eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit. Selbst für ein einfaches Frühstück müsse jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten, so der BFH.
Für die lohnsteuerrechtliche Beurteilung ist von wesentlicher Bedeutung, ob vom Arbeitgeber abgegebene Speisen und Getränke als Mahlzeit zu beurteilen sind. Dazu entschied nun der BFH.