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Steuerberatung

Garantiezusage als umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung

Die ent­gelt­li­che Ga­ran­tie­zu­sage des Kfz-Händ­lers ist keine un­selbständige Ne­ben­leis­tung zur Fahr­zeu­glie­fe­rung, son­dern eine ei­genständige Leis­tung. Mit ei­ner Ga­ran­tie­zu­sage, durch die der Kfz-Verkäufer als Ga­ran­tie­ge­ber im Ga­ran­tie­fall eine Geld­leis­tung ver­spricht, liegt eine Leis­tung auf­grund ei­nes Ver­si­che­rungs­verhält­nis­ses i.S.d. Vers­StG vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steu­er­frei ist.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin be­treibt als GbR ein Au­to­haus. Beim Ver­kauf der Kfz bot sie den Käufern an, eine er­wei­terte Ge­braucht­wa­gen­ga­ran­tie ge­gen ge­son­dert be­rech­ne­tes Ent­gelt ab­zu­schließen. Diese Ga­ran­tie­zu­sage war rück­ver­si­chert über die X-S.A., Nie­der­las­sung Deutsch­land, die un­ter der Marke X-War­ranty agierte. So­wohl das Ga­ran­tie­zer­ti­fi­kat als auch die Ga­ran­tie­ver­ein­ba­rung wei­sen die Kläge­rin als Ga­ran­tie­ge­be­rin und den Käufer des Kfz als Ga­ran­ti­eneh­mer aus.

Die Kläge­rin stellte ge­genüber ih­ren Käufern als Ga­ran­ti­eneh­mern über die Zu­satz­ga­ran­tie eine Rech­nung ohne Aus­weis von Um­satz­steuer aber mit 19 % Ver­si­che­rung­steuer aus, die von die­sen ihr ge­genüber be­gli­chen wurde. In ih­ren Um­satz­steu­er­erklärun­gen be­han­delte sie Kläge­rin die Ent­gelte für die Ga­ran­tie­zu­sa­gen als steu­er­frei. Nach ei­ner Be­triebsprüfung für die Streit­jahre 2012 und 2013 ver­trat das Fi­nanz­amt al­ler­dings die An­sicht, die Ga­ran­tie­zu­sage gewähre dem Kun­den ein Wahl­recht zwi­schen Re­pa­ra­tur durch die Kläge­rin oder Re­pa­ra­tur­kos­ten­er­satz und stelle eine un­selbständige Ne­ben­leis­tung zum Ge­braucht­wa­gen­kauf dar. Die Vor­aus­set­zun­gen für eine Steu­er­be­frei­ung seien dem­nach nicht erfüllt.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Es stufte die von der Kläge­rin gewähr­ten Ga­ran­tien als un­selbständige Ne­ben­leis­tun­gen zum Ge­braucht­wa­gen­kauf ein. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Gründe:

Die Umsätze aus den Ga­ran­tie­zu­sa­gen der Kläge­rin sind um­satz­steu­er­frei. Die ent­gelt­li­che Ga­ran­tie­zu­sage der Kläge­rin stellt keine un­selbständige Ne­ben­leis­tung zur Fahr­zeu­glie­fe­rung, son­dern eine ei­genständige Leis­tung dar. Ent­ge­gen der Würdi­gung der Vor­in­stanz han­delt es sich bei der im Streit­fall vor­lie­gen­den selbständi­gen Ga­ran­tie­zu­sage nicht um ein Leis­tungsbündel, das durch das Ver­spre­chen der Ein­stands­pflicht des Händ­lers geprägt ist, son­dern le­dig­lich um das Ver­spre­chen der Kos­tenüber­nahme im Ga­ran­tie­fall.

Die Steu­er­frei­heit der mit der Ga­ran­tie­zu­sage gewähr­ten Leis­tung der Kläge­rin er­gibt sich zu­min­dest nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG. Da­nach sind die Leis­tun­gen auf­grund ei­nes Ver­si­che­rungs­verhält­nis­ses i.S.d. Vers­StG steu­er­frei; das gilt auch, wenn die Zah­lung des Ver­si­che­rungs­ent­gelts nicht der Ver­si­che­rung­steuer un­ter­liegt. Grund­lage der in § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG nor­mier­ten Be­frei­ung ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwSt­Sys­tRL. Da­nach be­freien die Mit­glied­staa­ten Ver­si­che­rungs- und Rück­ver­si­che­rungs­umsätze ein­schließlich der da­zu­gehöri­gen Dienst­leis­tun­gen, die von Ver­si­che­rungs­mak­lern und -ver­tre­tern er­bracht wer­den, von der Steuer. Mit der Ga­ran­tie­zu­sage, durch die die Kläge­rin im Ga­ran­tie­fall eine Geld­leis­tung ver­spro­chen hat, liegt eine Leis­tung auf­grund ei­nes Ver­si­che­rungs­verhält­nis­ses i.S.d. Vers­StG i.S.d. § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG vor.

Die­ses Er­geb­nis ent­spricht auch dem Norm­zweck. Durch die Steu­er­be­frei­ung des § 4 Nr. 10 UStG soll nämlich eine dop­pelte Be­las­tung des Ver­si­cher­ten mit Ver­si­che­rung­steuer und Um­satz­steuer ver­mie­den wer­den. Die von der Kläge­rin er­hal­te­nen Ent­gelte um­fas­sen die Ver­si­che­rungsprämie und da­mit auch die darin ent­hal­tene Ver­si­che­rung­steuer. Da­mit sind die Kun­den (Ver­si­che­rungs­neh­mer) mit der Ver­si­che­rung­steuer be­las­tet. Es würde des­halb dem Sinn des § 4 Nr. 10 UStG wi­der­spre­chen, wenn die Ver­schaf­fung des Ver­si­che­rungs­schut­zes zusätz­lich um­satz­steu­er­pflich­tig wäre. Dies gilt umso mehr, als die Re­pa­ra­tur­leis­tun­gen im Ver­si­che­rungs­fall, die von der Kläge­rin be­zahlt wer­den, ih­rer­seits um­satz­steu­er­pflich­tig sind.

Mit BMF-Schrei­ben vom 11.05.2021 (BStBl. I 2021, S. 781) hat die Fi­nanz­ver­wal­tung un­ter Auf­gabe ih­rer an­ders­lau­ten­den Ver­wal­tungs­auf­fas­sung die Rechts­auf­fas­sung des BFH über­nom­men. Die in die­sem Schrei­ben ur­sprüng­lich ent­hal­tene Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung für vor dem 01.07.2021 ab­ge­ge­bene Ga­ran­tie­zu­sa­gen (zwi­schen­zeit­lich mit BMF-Schrei­ben vom 16.06.2021 auf den 01.01.2022 verlängert) wurde nun noch­mals mit BMF-Schrei­ben vom 18.10.2021 (Az. III C 3 - S 7163/19/10001 :001, DStR 2021, S. 2469) großzügig um ein wei­te­res Jahr, also auf alle vor dem 01.01.2023 ab­ge­ge­bene Ga­ran­tie­zu­sa­gen verlängert.

Hin­weis: Be­trof­fene Kfz-Händ­ler soll­ten diese Frist nut­zen, ihre Ge­schäfts­vorfälle zu ana­ly­sie­ren, um zum einen mögli­che Ver­si­che­rungs­steu­er­pflich­ten aber zum an­de­ren auch Vor­steu­er­ab­zugs­be­schränkun­gen zu ver­mei­den. Kom­men die neuen Grundsätze zum Tra­gen und wer­den un­ter der Ga­ran­tie­zu­sage Re­pa­ra­tur­leis­tun­gen ein­ge­kauft, soll in­so­weit der Vor­steu­er­ab­zug aus­ge­schlos­sen sein, da diese dann mit ei­ner steu­er­freien Leis­tung un­mit­tel­bar im Zu­sam­men­hang ste­hen.

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