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Rechtsberatung

Gas- und Wärme-Soforthilfe in Kraft!

Am 19.11.2022 ist das Erd­gas-Wärme-So­fort­hil­fe­ge­setz - ESWG (BGBl. I, S. 2035 ff.) in Kraft ge­tre­ten. Das Ge­setz re­gelt, in wel­chem Um­fang Letzt­ver­brau­cher von Erd­gas und Wärme ent­las­tet bzw. kom­pen­siert wer­den und wie das Ver­fah­ren aus­ge­stal­tet ist, mit dem Gas- und Wärme­lie­fe­ran­ten die Er­stat­tung gel­tend ma­chen. Wich­tig: teil­weise muss die Ent­las­tung be­an­tragt wer­den!

Anspruchsberechtigte Letztverbraucher

Die Ent­las­tung an den Letzt­ver­brau­cher wird durch den Erd­gas­lie­fe­ran­ten gewährt. Je­doch ist der An­spruch auf Ent­las­tung durch die Erd­gas­lie­fe­ran­ten an Be­din­gun­gen geknüpft. Letzt­ver­brau­cher, de­ren Jah­res­ver­brauch über 1.500.000 kWh liegt, sind von der So­fort­hilfe größten­teils aus­ge­schlos­sen.

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Hin­weis: Aus­nah­men bil­den Wohn­raum­ver­mie­ter, Woh­nungs­ei­gentümer­ge­sell­schaf­ten, Werkstätten für Men­schen mit Be­hin­de­rung und me­di­zi­ni­sche so­wie be­ruf­li­che Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen. Er­stat­tungs­an­sprüche von zu­ge­las­se­nen Pflege-, Vor­sorge- und Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen, die so­ziale Leis­tun­gen nach dem So­zi­al­ge­setz­buch er­brin­gen, so­wie staat­li­che bzw. staat­lich an­er­kannte Ein­rich­tun­gen aus den Be­rei­chen Bil­dung, For­schung und Wis­sen­schaft blei­ben von der Jah­res­ver­brauchs­grenze un­berührt.

Un­ge­ach­tet der Jah­res­ver­brauchs­grenze sind Un­ter­neh­men, die Erd­gas für den Be­trieb von Strom- und Wärme­er­zeu­gungs­an­la­gen be­zie­hen und zu­ge­las­sene Kran­kenhäuser von der So­fort­hilfe aus­ge­schlos­sen.

Hin­weis: Letzt­ver­brau­cher, de­ren Ver­brauch an­hand re­gis­trie­ren­der Leis­tungs­mes­sung er­mit­telt wird (sog. RLM-Kun­den, d. h. in der Re­gel Ver­brauchs­stel­len mit einem Jah­res­ver­brauch an Erd­gas von über 1.500.000 kWh), müssen dem Erd­gas­lie­fe­ran­ten bis Ende des Jah­res 2022 in Text­form mit­tei­len, dass sie die Vor­aus­set­zun­gen für die In­an­spruch­nahme der So­fort­hilfe erfüllen. Un­ter­las­sen sie das, können sie die So­fort­hilfe nicht in An­spruch neh­men.

Höhe der Entlastung

Die Höhe der Ent­las­tung er­rech­net sich aus einem ar­beits­be­zo­ge­nem Preis­ele­ment und an­de­ren ver­trag­li­chen Preis­ele­men­ten. Als Ba­sis der Be­rech­nung wird ein Zwölf­tel des pro­gnos­ti­zier­ten Jah­res­ver­brauchs an­ge­legt, wel­cher mit dem ver­trag­lich be­stimm­ten Ar­beits­preis pro kWh mul­ti­pli­ziert wird. Die­ser Be­trag ist je nach Ver­trags­struk­tur in der ers­ten Rech­nung für den Ab­rech­nungs­zeit­raum De­zem­ber 2022 ver­re­chen­bar. Der Erd­gas­lie­fe­rant hat den Ent­las­tungs­be­trag auf die­ser Rech­nung als Kos­ten­ent­las­tung ge­son­dert aus­zu­wei­sen.

Ab­ge­gol­ten ist der Ent­las­tungs­an­spruch auch durch die Rücküber­wei­sung von ge­zahl­ten Ab­schlags- oder Vor­aus­zah­lun­gen des De­zem­bers 2022, durch Ver­zicht auf eine Zah­lung im De­zem­ber oder durch die Aus­zah­lung des Ent­las­tungs­be­trags bis zum 31.01.2023.

An die Kom­pen­sa­tion durch Wärme­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men sind auf­grund an­de­rer Ver­trags­struk­tu­ren ge­rin­gere An­for­de­run­gen geknüpft. Grundsätz­lich ha­ben alle Kun­den von Wärme­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men einen An­spruch auf die Kom­pen­sa­ti­ons­zah­lun­gen, so­lange de­ren Jah­res­ver­brauch die Grenze von 1.500.000 kWh nicht über­schrei­tet. Par­al­lel zu den be­reits erwähn­ten Aus­nah­men sind auch hier Wohn­raum­ver­mie­ter und Woh­nungs­ei­gentümer­ge­sell­schaf­ten so­wie die Ein­rich­tun­gen aus Bil­dung, For­schung und Wis­sen­schaft vom Aus­schluss auf Kom­pen­sa­ti­ons­an­spruch durch die Ver­brauchs­grenze be­freit.

Der Ent­las­tungs­be­trag beläuft sich auf 120 % des Ab­schlags, wie er im Sep­tem­ber 2022 zu zah­len war.

Ver­mie­ter müssen Ent­las­tun­gen, die sie als Letzt­ver­brau­cher er­hal­ten ha­ben, über die Heiz­kos­ten­ab­rech­nung an die Mie­ter wei­ter­ge­ben. Glei­ches gilt für Ei­gentümer­ge­mein­schaf­ten, die die Ent­las­tun­gen im Wege der Jah­res­ab­rech­nung an ihre Mit­glie­der wei­ter­ge­ben. Wenn für Mie­ter in den letz­ten neun Mo­na­ten vor dem 19.11.2022 be­reits die Vor­aus­zah­lun­gen auf die Be­triebs­kos­ten an­ge­ho­ben wurde, sind sie von der Pflicht zur Zah­lung der De­zem­ber-Vor­aus­zah­lung be­freit.

Erstattungsanspruch der Lieferanten

Durch die Ent­las­tun­gen und Kom­pen­sa­tio­nen ent­steht bei den Erd­gas- und Wärme­lie­fe­ran­ten ein Zah­lungs­an­spruch ge­genüber der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, der an die Stelle des An­spruchs ge­gen den Letzt­ver­brau­cher bzw. den Kun­den tritt. Die Un­ter­neh­men be­an­tra­gen über ihre Haus­bank die Aus­zah­lung der Beträge bei der Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau. Vor dem ei­gent­li­chen An­trag auf Aus­zah­lung ist ein Prüfauf­trag aus­zuführen. Die­ser dient der Überprüfung der Iden­tität des An­trag­stel­lers und der Plau­si­bi­lität der be­an­trag­ten Zah­lun­gen.

Gas­lie­fe­ran­ten sind ver­pflich­tet, bis zum 31.05.2024 eine End­ab­rech­nung vor­zu­le­gen. In der End­ab­rech­nung sol­len die er­hal­te­nen Zah­lun­gen den gewähr­ten Ent­las­tun­gen ge­genüber­ge­stellt und de­ren Dif­fe­renz aus­ge­wie­sen wer­den. Die­ser End­ab­rech­nung ist ein Prüfungs­ver­merk bei­zu­le­gen.

Wärme­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men, wel­che ihre gewähr­ten Kom­pen­sa­ti­ons­zah­lun­gen be­reits er­stat­tet be­kom­men ha­ben, sind eben­falls ver­pflich­tet, einen Prüfungs­ver­merk vor­zu­le­gen. Da­bei soll in der Prüfung die Erfüllung der Kom­pen­sa­ti­ons­ver­pflich­tung und die Rich­tig­keit der An­ga­ben im Er­stat­tungs­an­trag geprüft wer­den.

Zweistufiges Antragsverfahren

Die Un­ter­neh­men sind ver­pflich­tet, selbst die Höhe des er­stat­tungsfähi­gen An­tra­ges selbst zu be­stim­men. Zunächst wird der An­trag auf Vor­aus­zah­lung bei Erd­gas­lie­fe­ran­ten bzw. der An­trag auf Aus­zah­lung bei Wärme­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men durch „den Be­auf­trag­ten“ geprüft. Dies wie­derum setzt einen Prüfan­trag der Un­ter­neh­men beim Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz (BMWK) in elek­tro­ni­scher Form vor­aus. Alle In­for­ma­tio­nen dazu sind auf der Seite des BMWK zu fin­den. Der Prüfan­trag muss bis zum 28.02.2023 ge­stellt wer­den. In begründe­ten Fällen ist eine Verlänge­rung der ge­nann­ten Frist möglich.

An­schließend prüft der Be­auf­tragte die im Vor­aus­zah­lungs- bzw. Aus­zah­lungs­an­trag ent­hal­te­nen An­ga­ben. Der An­trag­stel­ler ist ver­pflich­tet, dem Be­auf­trag­ten die nöti­gen Auskünfte für die Prüfung zu er­tei­len. Des Wei­te­ren muss der An­trag­stel­ler dem Be­auf­trag­ten Zu­gang zu den nöti­gen Un­ter­la­gen und Ge­schäftsräumen zu übli­chen Ge­schäfts- und Be­triebs­zei­ten gewähren.

Die not­wen­di­gen An­ga­ben für einen vollständi­gen An­trag wei­sen für Erd­gas­lie­fe­ran­ten und Wärme­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men ei­nige Dif­fe­ren­zen auf:

Erdgaslieferanten

Wärmeversorgungsunternehmen

Höhe des Vorauszahlungsanspruches

Höhe der Erstattung

IBAN eines auf den Namen des Erdgaslieferanten lautenden Zahlungskontos bei einer Bank mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland

IBAN eines auf den Namen des Wärmeversorgungsunternehmens lautenden Zahlungskontos bei einer Bank mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland

Die auf Arbeitspreis, Grundpreis, Umsatzsteuer und sonstige Abgaben entfallenden Teilsummen der beantragten Vorauszahlung

Angaben zu den der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen

Die der beantragten Vorauszahlung zugrunde liegende Anzahl von Letztverbrauchern, aufgeteilt nach Belieferung über Standardlastprofil und registrierender Leistungsmessung

Für die Plausibilisierung

o E- Mail- Adresse oder

o Telefonnummer

o Postanschrift des Kunden

o Höhe der Abschlagszahlungen des Kunden für September 2022

Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums

Die der beantragten Vorauszahlung zugrunde liegende prognostizierte Liefermenge nach gleicher Aufteilung

Liefermenge des Jahres 2021 nach gleicher Aufteilung

Betriebsnummer des Erdgaslieferanten bei der Bundesnetzagentur

Der Prüfan­trag re­sul­tiert in einem End­be­richt, wel­cher für den wei­te­ren An­trags­ver­lauf ohne Be­an­stan­dung sein muss. Trifft dies zu, so stellt der Be­auf­tragte als Be­vollmäch­tig­ter den Aus­zah­lung- bzw. Vor­aus­zah­lungs­an­trag über die Haus­bank des Un­ter­neh­mens bei der Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau (KfW).

Zah­lun­gen durch die KfW sind frühes­tens am 01.12.2022 möglich, spätes­tens je­doch zwei Wo­chen nach Ein­gang des vollständi­gen An­tra­ges. Eine Aus- oder Vor­aus­zah­lung der KfW an das be­an­tra­gende Un­ter­neh­men wirkt schuld­be­frei­end für die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.

Für den Fall, dass ein Un­ter­neh­men Erd­gas­lie­fe­rant und Wärme­ver­sor­ger zu­gleich ist, müssen se­pa­rate Anträge ge­stellt wer­den.

Nachgelagertes Prüfungsverfahren

Wurde eine be­an­tragte Zah­lung von der KfW ge­leis­tet, er­gibt sich die Pflicht zur Nachprüfung für die Un­ter­neh­men.

Kon­kret müssen Erd­gas­lie­fe­ran­ten eine End­ab­rech­nung vor­ge­le­gen, wel­che die Vor­aus­zah­lung der KfW mit dem Er­stat­tungs­an­spruch ver­gleicht. Wärme­ver­sor­ger müssen nach­wei­sen, dass die Kom­pen­sa­ti­ons­zah­lun­gen tatsäch­lich an die Kun­den ge­leis­tet wur­den und die An­ga­ben im An­trag kor­rekt sind. Bei­den Nachprüfun­gen ist bis zum Ab­lauf der Frist am 31.05.2024 ein Prüfungs­ver­merk u. a. ei­nes Wirt­schaftsprüfers, ei­ner Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft oder ei­nes ver­ei­dig­ten Buchprüfers bei­zu­le­gen. Un­ter­neh­men, die die­ser Ver­pflich­tung nicht nach­kom­men, müssen sämt­li­che er­hal­te­nen Zah­lun­gen in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach Auf­for­de­rung des Be­auf­trag­ten zurücküber­wei­sen.

Wer­den erst­ma­lig ge­stellte Zah­lungs­anträge durch die Un­ter­neh­men geändert, so durch­lau­fen die neuen Anträge die­ses Prüfungs­schema er­neut. Er­ge­ben sich Dif­fe­ren­zen zwi­schen der Aus­zah­lung und den geänder­ten Anträgen, muss das je­wei­lige Un­ter­neh­men den Dif­fe­renz­be­trag in­ner­halb von vier Wo­chen nach Auf­for­de­rung zurücküber­wei­sen.

Mit Ab­lauf des 31.05.2024 en­det das Ver­fah­ren, so­fern ein Prüfungs­ver­merk vor­liegt und sich keine Dif­fe­renz­beträge er­ga­ben.

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