Anspruchsberechtigte Letztverbraucher
Die Entlastung an den Letztverbraucher wird durch den Erdgaslieferanten gewährt. Jedoch ist der Anspruch auf Entlastung durch die Erdgaslieferanten an Bedingungen geknüpft. Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh liegt, sind von der Soforthilfe größtenteils ausgeschlossen.
Hinweis: Ausnahmen bilden Wohnraumvermieter, Wohnungseigentümergesellschaften, Werkstätten für Menschen mit Behinderung und medizinische sowie berufliche Rehabilitationseinrichtungen. Erstattungsansprüche von zugelassenen Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die soziale Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch erbringen, sowie staatliche bzw. staatlich anerkannte Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Forschung und Wissenschaft bleiben von der Jahresverbrauchsgrenze unberührt.
Ungeachtet der Jahresverbrauchsgrenze sind Unternehmen, die Erdgas für den Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen und zugelassene Krankenhäuser von der Soforthilfe ausgeschlossen.
Hinweis: Letztverbraucher, deren Verbrauch anhand registrierender Leistungsmessung ermittelt wird (sog. RLM-Kunden, d. h. in der Regel Verbrauchsstellen mit einem Jahresverbrauch an Erdgas von über 1.500.000 kWh), müssen dem Erdgaslieferanten bis Ende des Jahres 2022 in Textform mitteilen, dass sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Soforthilfe erfüllen. Unterlassen sie das, können sie die Soforthilfe nicht in Anspruch nehmen.
Höhe der Entlastung
Die Höhe der Entlastung errechnet sich aus einem arbeitsbezogenem Preiselement und anderen vertraglichen Preiselementen. Als Basis der Berechnung wird ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs angelegt, welcher mit dem vertraglich bestimmten Arbeitspreis pro kWh multipliziert wird. Dieser Betrag ist je nach Vertragsstruktur in der ersten Rechnung für den Abrechnungszeitraum Dezember 2022 verrechenbar. Der Erdgaslieferant hat den Entlastungsbetrag auf dieser Rechnung als Kostenentlastung gesondert auszuweisen.
Abgegolten ist der Entlastungsanspruch auch durch die Rücküberweisung von gezahlten Abschlags- oder Vorauszahlungen des Dezembers 2022, durch Verzicht auf eine Zahlung im Dezember oder durch die Auszahlung des Entlastungsbetrags bis zum 31.01.2023.
An die Kompensation durch Wärmeversorgungsunternehmen sind aufgrund anderer Vertragsstrukturen geringere Anforderungen geknüpft. Grundsätzlich haben alle Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen einen Anspruch auf die Kompensationszahlungen, solange deren Jahresverbrauch die Grenze von 1.500.000 kWh nicht überschreitet. Parallel zu den bereits erwähnten Ausnahmen sind auch hier Wohnraumvermieter und Wohnungseigentümergesellschaften sowie die Einrichtungen aus Bildung, Forschung und Wissenschaft vom Ausschluss auf Kompensationsanspruch durch die Verbrauchsgrenze befreit.
Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf 120 % des Abschlags, wie er im September 2022 zu zahlen war.
Vermieter müssen Entlastungen, die sie als Letztverbraucher erhalten haben, über die Heizkostenabrechnung an die Mieter weitergeben. Gleiches gilt für Eigentümergemeinschaften, die die Entlastungen im Wege der Jahresabrechnung an ihre Mitglieder weitergeben. Wenn für Mieter in den letzten neun Monaten vor dem 19.11.2022 bereits die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten angehoben wurde, sind sie von der Pflicht zur Zahlung der Dezember-Vorauszahlung befreit.
Erstattungsanspruch der Lieferanten
Durch die Entlastungen und Kompensationen entsteht bei den Erdgas- und Wärmelieferanten ein Zahlungsanspruch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, der an die Stelle des Anspruchs gegen den Letztverbraucher bzw. den Kunden tritt. Die Unternehmen beantragen über ihre Hausbank die Auszahlung der Beträge bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Vor dem eigentlichen Antrag auf Auszahlung ist ein Prüfauftrag auszuführen. Dieser dient der Überprüfung der Identität des Antragstellers und der Plausibilität der beantragten Zahlungen.
Gaslieferanten sind verpflichtet, bis zum 31.05.2024 eine Endabrechnung vorzulegen. In der Endabrechnung sollen die erhaltenen Zahlungen den gewährten Entlastungen gegenübergestellt und deren Differenz ausgewiesen werden. Dieser Endabrechnung ist ein Prüfungsvermerk beizulegen.
Wärmeversorgungsunternehmen, welche ihre gewährten Kompensationszahlungen bereits erstattet bekommen haben, sind ebenfalls verpflichtet, einen Prüfungsvermerk vorzulegen. Dabei soll in der Prüfung die Erfüllung der Kompensationsverpflichtung und die Richtigkeit der Angaben im Erstattungsantrag geprüft werden.
Zweistufiges Antragsverfahren
Die Unternehmen sind verpflichtet, selbst die Höhe des erstattungsfähigen Antrages selbst zu bestimmen. Zunächst wird der Antrag auf Vorauszahlung bei Erdgaslieferanten bzw. der Antrag auf Auszahlung bei Wärmeversorgungsunternehmen durch „den Beauftragten“ geprüft. Dies wiederum setzt einen Prüfantrag der Unternehmen beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in elektronischer Form voraus. Alle Informationen dazu sind auf der Seite des BMWK zu finden. Der Prüfantrag muss bis zum 28.02.2023 gestellt werden. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung der genannten Frist möglich.
Anschließend prüft der Beauftragte die im Vorauszahlungs- bzw. Auszahlungsantrag enthaltenen Angaben. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Beauftragten die nötigen Auskünfte für die Prüfung zu erteilen. Des Weiteren muss der Antragsteller dem Beauftragten Zugang zu den nötigen Unterlagen und Geschäftsräumen zu üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten gewähren.
Die notwendigen Angaben für einen vollständigen Antrag weisen für Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen einige Differenzen auf:
Erdgaslieferanten | Wärmeversorgungsunternehmen |
Höhe des Vorauszahlungsanspruches | Höhe der Erstattung |
IBAN eines auf den Namen des Erdgaslieferanten lautenden Zahlungskontos bei einer Bank mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland | IBAN eines auf den Namen des Wärmeversorgungsunternehmens lautenden Zahlungskontos bei einer Bank mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland |
Die auf Arbeitspreis, Grundpreis, Umsatzsteuer und sonstige Abgaben entfallenden Teilsummen der beantragten Vorauszahlung | Angaben zu den der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen |
Die der beantragten Vorauszahlung zugrunde liegende Anzahl von Letztverbrauchern, aufgeteilt nach Belieferung über Standardlastprofil und registrierender Leistungsmessung | Für die Plausibilisierung o E- Mail- Adresse oder o Telefonnummer o Postanschrift des Kunden o Höhe der Abschlagszahlungen des Kunden für September 2022 Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums |
Die der beantragten Vorauszahlung zugrunde liegende prognostizierte Liefermenge nach gleicher Aufteilung | |
Liefermenge des Jahres 2021 nach gleicher Aufteilung | |
Betriebsnummer des Erdgaslieferanten bei der Bundesnetzagentur |
Der Prüfantrag resultiert in einem Endbericht, welcher für den weiteren Antragsverlauf ohne Beanstandung sein muss. Trifft dies zu, so stellt der Beauftragte als Bevollmächtigter den Auszahlung- bzw. Vorauszahlungsantrag über die Hausbank des Unternehmens bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Zahlungen durch die KfW sind frühestens am 01.12.2022 möglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrages. Eine Aus- oder Vorauszahlung der KfW an das beantragende Unternehmen wirkt schuldbefreiend für die Bundesrepublik Deutschland.
Für den Fall, dass ein Unternehmen Erdgaslieferant und Wärmeversorger zugleich ist, müssen separate Anträge gestellt werden.
Nachgelagertes Prüfungsverfahren
Wurde eine beantragte Zahlung von der KfW geleistet, ergibt sich die Pflicht zur Nachprüfung für die Unternehmen.
Konkret müssen Erdgaslieferanten eine Endabrechnung vorgelegen, welche die Vorauszahlung der KfW mit dem Erstattungsanspruch vergleicht. Wärmeversorger müssen nachweisen, dass die Kompensationszahlungen tatsächlich an die Kunden geleistet wurden und die Angaben im Antrag korrekt sind. Beiden Nachprüfungen ist bis zum Ablauf der Frist am 31.05.2024 ein Prüfungsvermerk u. a. eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines vereidigten Buchprüfers beizulegen. Unternehmen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, müssen sämtliche erhaltenen Zahlungen innerhalb eines Monats nach Aufforderung des Beauftragten zurücküberweisen.
Werden erstmalig gestellte Zahlungsanträge durch die Unternehmen geändert, so durchlaufen die neuen Anträge dieses Prüfungsschema erneut. Ergeben sich Differenzen zwischen der Auszahlung und den geänderten Anträgen, muss das jeweilige Unternehmen den Differenzbetrag innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung zurücküberweisen.
Mit Ablauf des 31.05.2024 endet das Verfahren, sofern ein Prüfungsvermerk vorliegt und sich keine Differenzbeträge ergaben.