Dazu liegt ein Entwurf für ein Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG) vom 25.11.2022 vor (BT-Drs. 20/4683).
Entlastung durch die Gaspreisbremse
Die Entlastung von Letztverbrauchern erfolgt durch einen Entlastungsbetrag, den der Erdgaslieferant zu gewähren hat. Der Entlastungsbetrag ist als Differenzbetrag zwischen dem für die Belieferung vereinbarten Arbeitspreis und einem Referenzpreis zu ermitteln, der durch das sog. Entlastungskontingent gedeckelt wird (§ 8 Abs. 1 EWPBG-E).
Bei der Prüfung des Anspruchs auf Entlastung und der Ermittlung des Entlastungsbetrags wird zwischen zwei Gruppen von Letztverbrauchern unterschieden.
Erste Gruppe: Letztverbraucher mit begrenztem Verbrauch, Wohnraumvermietung und sozialen Einrichtungen
Zum einen haben Letztverbraucher Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn u. a.
- der Jahresverbrauch an der Entnahmestelle des Letztverbrauchers 1,5 Mio. kWh pro Jahr nicht überschreitet,
- der Letztverbraucher unabhängig vom Jahresverbrauch das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum bezieht oder
- der Letztverbraucher ebenfalls unabhängig vom Jahresverbrauch eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (nicht aber zugelassenes Krankenhaus) oder eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs ist.
Entlastet wird der Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas, das im Zeitraum vom 01.03.2023 bis 31.12.2023 im Bundesgebiet geliefert wird (§ 3 Abs. 1 EWPBG-E). Für die Monate Januar und Februar 2023 wird zudem ein für den Monat März 2023 ermittelter Entlastungsbetrag gewährt (§ 5 EWPBG-E).
Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist ein Referenzpreis vom 12 Cent / kWh einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen heranzuziehen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 EWPBG-E). Der sich aus dem Vergleich mit dem vereinbarten Arbeitspreis ergebene Differenzbetrag wird als Entlastungsbetrag auf 80 % einer Referenzmenge, in der Regel der Jahresverbrauch, den der Erdgaslieferant im September 2022 prognostiziert hat, gewährt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG-E). Der Entlastungsbetrag wird durch eine entsprechende Minderung der jeweiligen vertraglich vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung berücksichtigt (§ 3 Abs. 3 EWPBG-E).
Zweite Gruppe: Letztverbraucher mit hohem Verbrauch
Handelt es sich zum anderen bei dem Letztverbraucher u. a. um
- einen Abnehmer mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh, der Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezieht,
- den Betreiber einer KWK-Anlage, der das Erdgas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb der KWK-Anlage verwendet oder
- ein zugelassenes Krankenhaus,
wird ein Entlastungsbetrag durch den Erdgaslieferanten für den Gasverbrauch im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 gewährt (§ 6 Abs. 1 EWPBG-E). Der Differenzbetrag ergibt sich bei dieser Gruppe aus dem Vergleich des vereinbarten Arbeitspreises und dem Referenzpreis von 7 Cent / kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 EWPBG-E). Begrenzt wird die Entlastung auf 70 % einer Referenzmenge, in der Regel die für das Kalenderjahr 2021 gemessene Menge an bezogenem Erdgas (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG-E).
Hinweis: Mit dem Energiepreisbremse-Rechner können größere Unternehmen ihre Entlastung ermitteln.
Letztverbraucher, deren Verbrauch im Wege der registrierenden Leistungsmessung ermittelt wird (RLM-Kunden, d. h. Verbrauchsstellen mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 Mio. kWh), erhalten die Entlastung nicht automatisch, vielmehr müssen sie ihren Erdgaslieferanten in Textform darüber informieren, dass sie die Entlastung in Anspruch nehmen möchten und die Voraussetzungen vorliegen (§ 3 Abs. 2 EWPBG-E).
Entlastung durch die Wärmepreisbremse
Bei der Entlastung durch die Wärmepreisbremse ist eine entsprechende Differenzierung nach der Gruppe der Letztverbraucher vorgesehen. Der Entlastungsbetrag wird hier ebenso als Differenz zwischen dem vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis ermittelt, der bei der ersten Gruppe 9,5 Cent / kWh einschließlich Messentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteilen und bei der zweiten Gruppe 7,5 Cent / kWh vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen beträgt (§ 16 Abs. 2 EWPBG-E). Der zu gewährende Entlastungsbetrag ist dann wiederum für die erste Gruppe auf 80 % des Jahresverbrauchs, den das Wärmeversorgungsunternehmen im September 2022 prognostiziert, bzw. für die zweite Gruppe auf 70 % der Wärmemenge, die für 2021 gemessen wurde, gedeckelt (§ 17 EWPBG-E).
Hinweis: Wie bei der geplanten Strompreisbremse sind auch bei der Gas- und Wärmepreisbremse Höchstgrenzen der Entlastung vorgesehen, mit denen den EU-rechtlichen Beihilfevorgaben Rechnung getragen wird (§ 18 EWPBG-E).