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Rechtsberatung

Einführung einer Gas- und Wärmepreisbremse

Par­al­lel zur Einführung ei­ner Strom­preis­bremse plant die Bun­des­re­gie­rung Re­ge­lun­gen für eine Gas­preis­bremse, um die durch stark ge­stie­gene Preise für Erd­gas und Fernwärme be­las­te­ten Letzt­ver­brau­cher zu ent­las­ten.

Dazu liegt ein Ent­wurf für ein Ge­setz zur Einführung von Preis­brem­sen für lei­tungs­ge­bun­de­nes Erd­gas und Wärme und zur Ände­rung wei­te­rer Vor­schrif­ten (Erd­gas-Wärme-Preis­brem­sen­ge­setz - EWPBG) vom 25.11.2022 vor (BT-Drs. 20/4683).

Entlastung durch die Gaspreisbremse

Die Ent­las­tung von Letzt­ver­brau­chern er­folgt durch einen Ent­las­tungs­be­trag, den der Erd­gas­lie­fe­rant zu gewähren hat. Der Ent­las­tungs­be­trag ist als Dif­fe­renz­be­trag zwi­schen dem für die Be­lie­fe­rung ver­ein­bar­ten Ar­beits­preis und einem Re­fe­renz­preis zu er­mit­teln, der durch das sog. Ent­las­tungs­kon­tin­gent ge­de­ckelt wird (§ 8 Abs. 1 EWPBG-E).

Bei der Prüfung des An­spruchs auf Ent­las­tung und der Er­mitt­lung des Ent­las­tungs­be­trags wird zwi­schen zwei Grup­pen von Letzt­ver­brau­chern un­ter­schie­den.

Erste Gruppe: Letztverbraucher mit begrenztem Verbrauch, Wohnraumvermietung und sozialen Einrichtungen

Zum einen ha­ben Letzt­ver­brau­cher An­spruch auf den Ent­las­tungs­be­trag, wenn u. a.

  • der Jah­res­ver­brauch an der Ent­nah­me­stelle des Letzt­ver­brau­chers 1,5 Mio. kWh pro Jahr nicht über­schrei­tet,
  • der Letzt­ver­brau­cher un­abhängig vom Jah­res­ver­brauch das Erd­gas weit über­wie­gend im Zu­sam­men­hang mit der Ver­mie­tung von Wohn­raum be­zieht oder
  • der Letzt­ver­brau­cher eben­falls un­abhängig vom Jah­res­ver­brauch eine zu­ge­las­sene Pflege-, Vor­sorge- oder Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tung (nicht aber zu­ge­las­se­nes Kran­ken­haus) oder eine staat­li­che, staat­lich an­er­kannte oder ge­meinnützige Ein­rich­tung des Bil­dungs-, Wis­sen­schafts- und For­schungs­be­reichs ist.

Ent­las­tet wird der Ver­brauch von lei­tungs­ge­bun­de­nem Erd­gas, das im Zeit­raum vom 01.03.2023 bis 31.12.2023 im Bun­des­ge­biet ge­lie­fert wird (§ 3 Abs. 1 EWPBG-E). Für die Mo­nate Ja­nuar und Fe­bruar 2023 wird zu­dem ein für den Mo­nat März 2023 er­mit­tel­ter Ent­las­tungs­be­trag gewährt (§ 5 EWPBG-E).

Zur Er­mitt­lung des Ent­las­tungs­be­trags ist ein Re­fe­renz­preis vom 12 Cent / kWh ein­schließlich Net­zent­gel­ten, Mess­stel­len­ent­gel­ten und staat­lich ver­an­lass­ten Preis­be­stand­tei­len her­an­zu­zie­hen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 EWPBG-E). Der sich aus dem Ver­gleich mit dem ver­ein­bar­ten Ar­beits­preis er­ge­bene Dif­fe­renz­be­trag wird als Ent­las­tungs­be­trag auf 80 % ei­ner Re­fe­renz­menge, in der Re­gel der Jah­res­ver­brauch, den der Erd­gas­lie­fe­rant im Sep­tem­ber 2022 pro­gnos­ti­ziert hat, gewährt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG-E). Der Ent­las­tungs­be­trag wird durch eine ent­spre­chende Min­de­rung der je­wei­li­gen ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ab­schlags- oder Vor­aus­zah­lung berück­sich­tigt (§ 3 Abs. 3 EWPBG-E).

Zweite Gruppe: Letztverbraucher mit hohem Verbrauch

Han­delt es sich zum an­de­ren bei dem Letzt­ver­brau­cher u. a. um

  • einen Ab­neh­mer mit einem Jah­res­ver­brauch von mehr als 1,5 Mio. kWh, der Erd­gas nicht für den kom­mer­zi­el­len Be­trieb von Strom- und Wärme­er­zeu­gungs­an­la­gen be­zieht,
  • den Be­trei­ber ei­ner KWK-An­lage, der das Erd­gas nicht aus­schließlich für den kom­mer­zi­el­len Be­trieb der KWK-An­lage ver­wen­det oder
  • ein zu­ge­las­se­nes Kran­ken­haus,

wird ein Ent­las­tungs­be­trag durch den Erd­gas­lie­fe­ran­ten für den Gas­ver­brauch im Zeit­raum 01.01.2023 bis 31.12.2023 gewährt (§ 6 Abs. 1 EWPBG-E). Der Dif­fe­renz­be­trag er­gibt sich bei die­ser Gruppe aus dem Ver­gleich des ver­ein­bar­ten Ar­beits­prei­ses und dem Re­fe­renz­preis von 7 Cent / kWh vor Net­zent­gel­ten, Mess­stel­len­ent­gel­ten und staat­lich ver­an­lass­ten Preis­be­stand­tei­len (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 EWPBG-E). Be­grenzt wird die Ent­las­tung auf 70 % ei­ner Re­fe­renz­menge, in der Re­gel die für das Ka­len­der­jahr 2021 ge­mes­sene Menge an be­zo­ge­nem Erd­gas (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG-E).

Hin­weis: Mit dem En­er­gie­preis­bremse-Rech­ner können größere Un­ter­neh­men ihre Ent­las­tung er­mit­teln.

Letzt­ver­brau­cher, de­ren Ver­brauch im Wege der re­gis­trie­ren­den Leis­tungs­mes­sung er­mit­telt wird (RLM-Kun­den, d. h. Ver­brauchs­stel­len mit einem Jah­res­ver­brauch von über 1,5 Mio. kWh), er­hal­ten die Ent­las­tung nicht au­to­ma­ti­sch, viel­mehr müssen sie ih­ren Erd­gas­lie­fe­ran­ten in Text­form darüber in­for­mie­ren, dass sie die Ent­las­tung in An­spruch neh­men möch­ten und die Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen (§ 3 Abs. 2 EWPBG-E).

Entlastung durch die Wärmepreisbremse

Bei der Ent­las­tung durch die Wärme­preis­bremse ist eine ent­spre­chende Dif­fe­ren­zie­rung nach der Gruppe der Letzt­ver­brau­cher vor­ge­se­hen. Der Ent­las­tungs­be­trag wird hier ebenso als Dif­fe­renz zwi­schen dem ver­ein­bar­ten Ar­beits­preis und dem Re­fe­renz­preis er­mit­telt, der bei der ers­ten Gruppe 9,5 Cent / kWh ein­schließlich Mes­sent­gelte und staat­lich ver­an­lass­ten Preis­be­stand­tei­len und bei der zwei­ten Gruppe 7,5 Cent / kWh vor Mes­sent­gel­ten und staat­lich ver­an­lass­ten Preis­be­stand­tei­len beträgt (§ 16 Abs. 2 EWPBG-E). Der zu gewährende Ent­las­tungs­be­trag ist dann wie­derum für die er­ste Gruppe auf 80 % des Jah­res­ver­brauchs, den das Wärme­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men im Sep­tem­ber 2022 pro­gnos­ti­ziert, bzw. für die zweite Gruppe auf 70 % der Wärme­menge, die für 2021 ge­mes­sen wurde, ge­de­ckelt (§ 17 EWPBG-E).

Hin­weis: Wie bei der ge­plan­ten Strom­preis­bremse sind auch bei der Gas- und Wärme­preis­bremse Höchst­gren­zen der Ent­las­tung vor­ge­se­hen, mit de­nen den EU-recht­li­chen Bei­hil­fe­vor­ga­ben Rech­nung ge­tra­gen wird (§ 18 EWPBG-E).

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