In ihrer Publikation in FR 2023, S. 153 führen die Autoren aus, in welchen wesentlichen Punkten das Ertrags- und Sachwertverfahren geändert wurde. Intention des Gesetzgebers bei diesen Änderungen, die für seit 01.01.2023 vorzunehmende Bewertungen zu beachten sind, ist letztlich eine Anpassung an die Vorgaben der Immobilienwertverordnung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die durch die Gutachterausschüsse ermittelten Bodenrichtwerte und sonstigen Daten auch im Rahmen der Wertermittlung für steuerliche Zwecke entsprechend berücksichtigt werden. Die Autoren stellen dabei aber fest, dass zwar die Modellkonformität grundsätzlich verwirklicht, aber dennoch an einigen Stellen wieder durchbrochen wird.
Hinweis: Von Bedeutung sind die modifizierten Bewertungsvorgaben für die (teilweise) unentgeltliche Übertragung von Immobilien im Wege der Erbfolge oder Schenkung hinsichtlich der etwaig daraus resultierenden Erbschaft- und Schenkungsteuer. Auswirkungen können sich aber auch im Bereich der Grunderwerbsteuer zeigen, wenn etwa im Rahmen eines Share Deals Anteile an einer grundstückshaltenden Kapitalgesellschaft übertragen werden.
Autoren: Viktoria Lücke, Dr. Robert Lüder, Christian Matern