Das Gesetz ersetzt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).
Mit dem Gesetz wird erstmals ein einheitliches Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen. Gleichzeitig werden die Vorgaben aus der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig umgesetzt. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, das bisherige Anforderungsniveau an Neubau und Sanierung anzuheben, um weitere Kostensteigerungen für Neubau und Sanierung zu vermeiden.
Das Gesetz enthält auch für Wärmelieferanten wichtige Neuregelungen. Die Ermächtigungsgrundlage für die Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwanges zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes durch gemeindliche Satzung war bisher in § 116 EEWärmeG geregelt. Sie ist jetzt in § 109 GEG zu finden und wurde inhaltlich nicht verändert.
Die bei der Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendenden Primärenergiefaktoren werden nun direkt im GEG geregelt.
Ursprünglich war vorgesehen, das Berechnungsverfahren für die Ermittlung des Primärenergiefaktors von Wärmenetzen, die aus KWK-Anlagen gespeist werden, von der sog. Stromgutschriftenmethode auf die Carnot-Methode umzustellen. Das ist zunächst vom Tisch. 2025 soll das Berechnungsverfahren noch einmal überprüft und ggf. 2030 geändert werden.
Mit § 22 Abs. 3 GEG wird für Primärenergiefaktoren in Wärmenetzen erstmals eine generelle Untergrenze (0,3) eingeführt, die nur bei Nutzung von Erneuerbaren Energien oder Abwärme auf 0,2 abgesenkt werden kann. Primärenergiefaktoren von „0“ wird es dann nicht mehr geben. Das Gesetz sieht keine Übergangsfristen vor, die Regelung gilt daher ab dem 1.11.2020.
Neu ist auch die Regelung in § 107 GEG, mit der erstmals Quartierslösungen ermöglicht werden. Unterschiedliche Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, können Vereinbarungen über die gemeinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder Kälte treffen, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen. An derartigen Vereinbarungen können auch Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen beteiligt werden. Gebäudenah erzeugter Strom aus Erneuerbaren Energien wird erstmals auf der Ebene der Primärenergie berücksichtigt. Das ist grundsätzlich geeignet, Mieterstrommodelle zu fördern. Das allein beseitigt die strukturellen Probleme der bestehenden Mieterstromregelungen allerdings nicht, hier sind grundlegende Neuregelungen im EEG dringend erforderlich.
Auch im Hinblick auf Energieausweise, Beratungspflichten bei der Veräußerung von Immobilien und dem grundsätzlichen Verbot neuer Öl- und Kohleheizungen ab 2026 enthält das Gesetz eine Reihe von Neuregelungen, die den Kritikern des Gesetzes insgesamt nicht weit genug gehen.
Hinweis
Das neue GEG eröffnet Energie- und Wärmeversorgern neue Möglichkeiten, durch die Beteiligung an Quartierskonzepten, den Ausbau von Mieterstrom und die Erschließung mit Nah- und Fernwärme einen wichtigen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Mit der anstehenden Umsetzung der Vorgaben aus der EU-Änderungsrichtlinie zur Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU vom 11.12.2018, die im Rahmen des Winterpakets verabschiedet worden war, wird der Rechtsrahmen der Fernwärmeversorgung voraussichtlich noch in diesem Jahr an einigen Stellen geändert werden müssen.