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Gebäudeenergiegesetz tritt am 1.11.2020 in Kraft

Am 13.8.2020 ist das Gebäude­en­er­gie­ge­setz (GEG) als Ar­ti­kel 1 des Ge­set­zes zur Ver­ein­heit­li­chung des En­er­gie­ein­spar­rechts für Gebäude verkündet wor­den (BGBl. I, S. 1728), es tritt am 1.11.2020 in Kraft.

Das Ge­setz er­setzt das En­er­gie­ein­spa­rungs­ge­setz (EnEG), die bis­he­rige En­er­gie­ein­spar­ver­ord­nung (EnEV) und das bis­he­rige Er­neu­er­bare-En­er­gien-Wärme­ge­setz (EEWärmeG).

Gebäudeenergiegesetz tritt am 1.11.2020 in Kraft© unsplash

Mit dem Ge­setz wird erst­mals ein ein­heit­li­ches Re­gel­werk für die ener­ge­ti­schen An­for­de­run­gen an Neu­bau­ten, an Be­stands­gebäude und an den Ein­satz er­neu­er­ba­rer En­er­gien zur Wärme- und Kälte­ver­sor­gung von Gebäuden ge­schaf­fen. Gleich­zei­tig wer­den die Vor­ga­ben aus der EU-Richt­li­nie zur Ge­samt­en­er­gie­ef­fi­zi­enz von Gebäuden vollständig um­ge­setzt. Der Ge­setz­ge­ber hat da­von ab­ge­se­hen, das bis­he­rige An­for­de­rungs­ni­veau an Neu­bau und Sa­nie­rung an­zu­he­ben, um wei­tere Kos­ten­stei­ge­run­gen für Neu­bau und Sa­nie­rung zu ver­mei­den.

Das Ge­setz enthält auch für Wärme­lie­fe­ran­ten wich­tige Neu­re­ge­lun­gen. Die Ermäch­ti­gungs­grund­lage für die Begründung ei­nes An­schluss- und Be­nut­zungs­zwan­ges zum Zwecke des Klima- und Res­sour­cen­schut­zes durch ge­meind­li­che Sat­zung war bis­her in § 116 EEWärmeG ge­re­gelt. Sie ist jetzt in § 109 GEG zu fin­den und wurde in­halt­lich nicht verändert.

Die bei der Be­rech­nung des zulässi­gen Jah­res-Primären­er­gie­be­darfs zu ver­wen­den­den Primären­er­gie­fak­to­ren wer­den nun di­rekt im GEG ge­re­gelt.

Ur­sprüng­lich war vor­ge­se­hen, das Be­rech­nungs­ver­fah­ren für die Er­mitt­lung des Primären­er­gie­fak­tors von Wärme­net­zen, die aus KWK-An­la­gen ge­speist wer­den, von der sog. Strom­gut­schrif­ten­me­thode auf die Car­not-Me­thode um­zu­stel­len. Das ist zunächst vom Tisch. 2025 soll das Be­rech­nungs­ver­fah­ren noch ein­mal überprüft und ggf. 2030 geändert wer­den.

Mit § 22 Abs. 3 GEG wird für Primären­er­gie­fak­to­ren in Wärme­net­zen erst­mals eine ge­ne­relle Un­ter­grenze (0,3) ein­geführt, die nur bei Nut­zung von Er­neu­er­ba­ren En­er­gien oder Abwärme auf 0,2 ab­ge­senkt wer­den kann. Primären­er­gie­fak­to­ren von „0“ wird es dann nicht mehr ge­ben. Das Ge­setz sieht keine Überg­angs­fris­ten vor, die Re­ge­lung gilt da­her ab dem 1.11.2020.

Neu ist auch die Re­ge­lung in § 107 GEG, mit der erst­mals Quar­tierslösun­gen ermöglicht wer­den. Un­ter­schied­li­che Ei­gentümer, de­ren Gebäude in räum­li­chem Zu­sam­men­hang ste­hen, können Ver­ein­ba­run­gen über die ge­mein­same Ver­sor­gung ih­rer Gebäude mit Wärme oder Kälte tref­fen, um die je­wei­li­gen An­for­de­run­gen zu erfüllen. An der­ar­ti­gen Ver­ein­ba­run­gen können auch Dritte, ins­be­son­dere En­er­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men be­tei­ligt wer­den. Gebäude­nah er­zeug­ter Strom aus Er­neu­er­ba­ren En­er­gien wird erst­mals auf der Ebene der Primären­er­gie berück­sich­tigt. Das ist grundsätz­lich ge­eig­net, Mie­ter­strom­mo­delle zu fördern. Das al­lein be­sei­tigt die struk­tu­rel­len Pro­bleme der be­ste­hen­den Mie­ter­strom­re­ge­lun­gen al­ler­dings nicht, hier sind grund­le­gende Neu­re­ge­lun­gen im EEG drin­gend er­for­der­lich.

Auch im Hin­blick auf En­er­gie­aus­weise, Be­ra­tungs­pflich­ten bei der Veräußerung von Im­mo­bi­lien und dem grundsätz­li­chen Ver­bot neuer Öl- und Koh­le­hei­zun­gen ab 2026 enthält das Ge­setz eine Reihe von Neu­re­ge­lun­gen, die den Kri­ti­kern des Ge­set­zes ins­ge­samt nicht weit ge­nug ge­hen.

Hinweis

Das neue GEG eröff­net En­er­gie- und Wärme­ver­sor­gern neue Möglich­kei­ten, durch die Be­tei­li­gung an Quar­tiers­kon­zep­ten, den Aus­bau von Mie­ter­strom und die Er­schließung mit Nah- und Fernwärme einen wich­ti­gen Bei­trag zur En­er­gie­wende zu leis­ten. Mit der an­ste­hen­den Um­set­zung der Vor­ga­ben aus der EU-Ände­rungs­richt­li­nie zur En­er­gie­ef­fi­zi­enz­richt­li­nie 2012/27/EU vom 11.12.2018, die im Rah­men des Win­ter­pa­kets ver­ab­schie­det wor­den war, wird der Rechts­rah­men der Fernwärme­ver­sor­gung vor­aus­sicht­lich noch in die­sem Jahr an ei­ni­gen Stel­len geändert wer­den müssen.

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