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Leistungen

Gebrauchtwagenkäufer: Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung

BGH 19.7.2017, VIII ZR 278/16

Der Käufer ei­nes ge­brauch­ten Pkw darf des­sen Ver­brin­gung an den Ge­schäfts­sitz des Verkäufers zum Zwecke der Nach­erfüllung von der vor­he­ri­gen Zah­lung ei­nes Trans­port­kos­ten­vor­schus­ses abhängig ma­chen.

Der Sach­ver­halt:
Die in Schles­wig-Hol­stein ansässige Kläge­rin hat von der Be­klag­ten, die in Ber­lin einen Fahr­zeug­han­del be­treibt, für 2.700 € einen ge­brauch­ten Pkw Smart ge­kauft, den die Be­klagte zu­vor in einem In­ter­net­por­tal an­ge­bo­ten hatte. Kurze Zeit nach Überg­abe des Fahr­zeugs wandte sich die Kläge­rin we­gen ei­nes nach ih­rer Be­haup­tung auf­ge­tre­te­nen Mo­tor­de­fekts an die Be­klagte, um mit ihr die wei­tere Vor­ge­hens­weise zur Scha­dens­be­he­bung im Rah­men der Gewähr­leis­tung zu klären.

Nach­dem eine Re­ak­tion der Be­klag­ten aus­ge­blie­ben war, for­derte die Kläge­rin sie un­ter Frist­set­zung zur Man­gel­be­sei­ti­gung auf. Hier­auf bot die Be­klagte te­le­fo­ni­sch eine Nach­bes­se­rung an ih­rem Sitz in Ber­lin an. Die Kläge­rin ver­langte un­ter Auf­recht­er­hal­tung der ge­setz­ten Frist die Über­wei­sung ei­nes Trans­port­kos­ten­vor­schus­ses von 280 € zwecks Trans­ports des nach ih­rer Be­haup­tung nicht fahr­be­rei­ten Pkw nach Ber­lin bzw. die Ab­ho­lung des Fahr­zeugs durch die Be­klagte auf de­ren Kos­ten.

Nach­dem die Be­klagte sich nicht ge­mel­det hatte, setzte die Kläge­rin ihr eine Nach­frist zur Mängel­be­sei­ti­gung und ließ, als die Be­klagte hier­auf wie­derum nicht rea­giert hatte, die Re­pa­ra­tur des Pkw in ei­ner Werk­statt bei Kas­sel durchführen. Für ihr ent­stan­dene Re­pa­ra­tur-, Trans­port- und Rei­se­kos­ten ver­langte die Kläge­rin von der Be­klag­ten Scha­dens­er­satz i.H.v. 2.332 €. AG und LG wie­sen die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hat der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das LG zurück­ver­wie­sen.

Gründe:
Ein Verkäufer ist gem. § 439 Abs. 2 BGB ver­pflich­tet, einem Käufer durch Zah­lung ei­nes von die­sem an­ge­for­der­ten Vor­schus­ses den Trans­port der (ver­meint­lich) man­gel­be­haf­te­ten Kauf­sa­che zum Ort der Nach­erfüllung zu ermögli­chen. Dem­ent­spre­chend war es hier für die Wirk­sam­keit des Nach­erfüllungs­ver­lan­gens der Kläge­rin - als Vor­aus­set­zung des von ihr gel­tend ge­mach­ten Scha­dens­er­satz­an­spru­ches aus­rei­chend, dass diese (wenn auch ohne Er­folg) zeit­nah einen nicht er­sicht­lich un­an­ge­mes­se­nen Trans­port­kos­ten­vor­schuss von der Be­klag­ten an­ge­for­dert hatte so­wie al­ter­na­tiv be­reit war, ihr selbst die Durchführung des Trans­ports zu über­las­sen bzw. - was dies selbst­re­dend ein­ge­schlos­sen hat - eine vorgängige Un­ter­su­chung des Fahr­zeugs an des­sen Be­le­gen­heits­ort zu ermögli­chen.

Zwar muss ein taug­li­ches Nach­erfüllungs­ver­lan­gen gem. § 439 Abs. 1 BGB nach BGH-Recht­spre­chung auch die Be­reit­schaft des Käufers um­fas­sen, dem Verkäufer die Kauf­sa­che zur Überprüfung der er­ho­be­nen Mängelrügen am rech­ten Ort, nämlich dem Erfüllungs­ort der Nach­erfüllung, zur Verfügung zu stel­len. Hier­durch soll es dem Verkäufer ermöglicht wer­den, die ver­kaufte Sa­che dar­auf zu überprüfen, ob der be­haup­tete Man­gel be­steht, ob er be­reits im Zeit­punkt des Ge­fahrüberg­angs vor­ge­le­gen hat, auf wel­cher Ur­sa­che er be­ruht so­wie ob und auf wel­che Weise er be­sei­tigt wer­den kann. In­so­fern ist der Verkäufer grundsätz­lich nicht ver­pflich­tet, sich auf ein Nach­erfüllungs­ver­lan­gen des Käufers ein­zu­las­sen, be­vor die­ser ihm die Ge­le­gen­heit zu ei­ner sol­chen Un­ter­su­chung der Kauf­sa­che ge­ge­ben hat. Der Erfüllungs­ort der Nach­erfüllung be­fin­det sich gem. § 269 Abs. 1 BGB, so­lange die Par­teien nicht Ab­wei­chen­des ver­ein­ba­ren oder be­son­dere Umstände vor­lie­gen, am Wohn- oder Ge­schäfts­sitz des Schuld­ners. Hier am Ge­schäfts­sitz der Be­klag­ten in Ber­lin.

Al­ler­dings muss der Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nach­erfüllung er­for­der­li­chen Kos­ten, ins­be­son­dere Trans­port-, Wege-, Ar­beits- und Ma­te­ri­al­kos­ten, tra­gen. Hier­bei han­delt es sich um eine Kos­ten­tra­gungs­re­ge­lung mit An­spruch­scha­rak­ter, wel­che die Un­ent­gelt­lich­keit der Nach­erfüllung gewähr­leis­ten soll. Dies begründet in Fällen, in de­nen - wie hier - eine Nach­erfüllung die Ver­brin­gung des Fahr­zeugs an einen ent­fernt lie­gen­den Nach­erfüllungs­ort er­for­dert und bei dem Käufer des­halb Trans­port­kos­ten zwecks Überführung des Fahr­zeugs an die­sen Ort an­fal­len, aber nicht nur einen Er­stat­tungs­an­spruch ge­gen den Verkäufer. Der Käufer kann nach dem Schutz­zweck des Un­ent­gelt­lich­keits­ge­bots viel­mehr grundsätz­lich schon vorab einen (ab­re­chen­ba­ren) Vor­schuss zur Ab­de­ckung die­ser Kos­ten be­an­spru­chen.

Die dem Verkäufer auf­er­legte Ver­pflich­tung, die Her­stel­lung des ver­trags­gemäßen Zu­stands der Kauf­sa­che un­ent­gelt­lich zu be­wir­ken, soll den Ver­brau­cher vor dro­hen­den fi­nan­zi­el­len Be­las­tun­gen schützen, die ihn in Er­man­ge­lung ei­nes sol­chen Schut­zes da­von ab­hal­ten könn­ten, sol­che An­sprüche gel­tend zu ma­chen. Ein sol­cher Hin­de­rungs­grund kann sich auch dar­aus er­ge­ben, dass der Ver­brau­cher mit ent­ste­hen­den Trans­port­kos­ten in Vor­lage tre­ten muss.

So­mit hatte die Kläge­rin durch ihre Be­reit­schaft, das Fahr­zeug (nur) nach Zah­lung ei­nes dafür er­for­der­li­chen Trans­port­kos­ten­vor­schus­ses nach Ber­lin trans­por­tie­ren zu las­sen, ein den An­for­de­run­gen des § 439 Abs. 1 BGB genügen­des Nach­erfüllungs­ver­lan­gen er­ho­ben. Das Be­ru­fungs­ge­richt muss im wei­te­ren Ver­fah­ren zu den von der Kläge­rin gerügten Mängeln und der Höhe des von ihr an­ge­setz­ten Scha­dens wei­tere Fest­stel­lun­gen tref­fen.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Pres­se­mit­tei­lung kli­cken Sie bitte hier.
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