Der Sachverhalt:
Der Kläger ist alleiniger Geschäftsführer einer GmbH in der Westpfalz. Anlässlich seines 60. Geburtstages hatte er ca. 70 Personen zu seiner Geburtstagsfeier eingeladen. Dabei handelte es sich ausschließlich um Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter. Hinzu kamen noch einige ehemaligen Kollegen in Ruhestand und die Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in Räumen des Unternehmens statt.
Die Gründe:
Die Bewirtungskosten sind sehr wohl als Werbungskosten abzugsfähig. Schließlich war die Geburtstagsfeier beruflich veranlasst.
Zwar stellt ein Geburtstag in der Regel ein privates Ereignis dar. Der Kläger hatte allerdings keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen, sondern ausschließlich Personen aus dem beruflichen Umfeld. Die Veranstaltung war zudem in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und - zumindest teilweise - während der Arbeitszeit durchgeführt worden. Manche Gäste hatten sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen.
Der Kostenaufwand von pro Person 35 € lag letztlich deutlich unter dem Betrag, den der Kläger für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben hatte. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung war deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen.