Hintergrund der Entscheidung war eine Bestellung von 80.000 Einwegmasken, wobei im Rahmen des Bestellvorgangs eine CE-Zertifizierung der bestellten Masken zugesichert wurde. Nach Lieferung der Einwegmasken bat die Klägerin um Übersendung des entsprechendes CE-Zertifikats, woraufhin die Beklagte ein gefälschtes Zertifikat vorgelegte. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass für die gekauften Masken tatsächlich keine gültige CE-Zertifizierung vorlag.
Bereits das Landgericht Frankfurt a. M. hatte der Klage am 19.02.2021 stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Masken verurteilt. Die daraufhin eingelegte Berufung am OLG hatte nun keinen Erfolg. Das OLG bestätigte, dass die gelieferten Masken mangelhaft seien, da ihnen die zugesicherte Zertifizierung fehle.
Zusätzlich habe die Klägerin der Beklagten aufgrund der Unzumutbarkeit keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Das Vertrauen sei durch die Übersendung des gefälschten Zertifikats zerstört worden. Die Klägerin kann nun den Kaufpreis gegen Rückgabe der Masken zurückverlangen.
Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision beim BGH begehren.