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Branchen

Gegen die Gaskrise gewappnet?

Seit Be­ginn des rus­si­schen An­griffs­kriegs auf die Ukraine steht ins­be­son­dere die En­er­gie­wirt­schaft vollständig im Bann der Gas­krise, die sich im­mer mehr aus­wei­tet. Der Ge­setz­ge­ber hat jetzt, un­mit­tel­bar vor der par­la­men­ta­ri­schen Som­mer­pause recht­li­che Re­ge­lun­gen neu ge­schaf­fen und be­ste­hende geändert, die es ermögli­chen sol­len, die Gas­ver­sor­gung für Un­ter­neh­men und Ver­brau­cher auf­recht zu er­hal­ten und die wirt­schaft­li­chen Las­ten dar­aus auf möglichst viele Schul­tern zu ver­tei­len.

Speicherumlage

Be­reits Ende April 2022 wurde mit § 35e EnWG die recht­li­che Grund­lage dafür ge­schaf­fen, dass die Kos­ten, die dem Markt­ge­biets­ver­ant­wort­li­chen ins­be­son­dere im Zu­sam­men­hang mit der zwangs­wei­sen Ein­spei­che­rung von Erd­gas ent­ste­hen, auf die Bi­lanz­kreis­ver­ant­wort­li­chen im Markt­ge­biet um­ge­legt wer­den. Die Bun­des­netz­agen­tur (Be­schluss­kam­mer 7) hat am 30.05.2022 ein Ver­fah­ren zur Ge­neh­mi­gung der Me­tho­dik zur Aus­ge­stal­tung der Um­lage nach § 35e EnWG ein­ge­lei­tet. Mit dem Ver­fah­ren sol­len die Pa­ra­me­ter be­stimmt wer­den, die für die Be­rech­nung der Um­lage re­le­vant sind. Der Markt­ge­biets­ver­ant­wort­li­che, die Tra­ding Hub Eu­rope GmbH, hat ein Kon­zept er­ar­bei­tet, das Grund­lage für das Ver­fah­ren ist. Die Um­lage soll ab Ok­to­ber 2022 durch den Markt­ge­biets­ver­ant­wort­li­chen bei den Bi­lanz­kreis­ver­ant­wort­li­chen er­ho­ben wer­den, die be­rech­tigt sein sol­len, diese Um­lage an ihre Kun­den wei­ter­zu­rei­chen. Über die Höhe der Um­lage ist noch nichts be­kannt ge­wor­den.

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Energiesicherungsgesetz

Wei­ter­gabe von Mehr­kos­ten an Kun­den

Ende Mai 2022 hat der Ge­setz­ge­ber das En­er­gie­si­che­rungs­ge­setz (En­SiG) über­ar­bei­tet und in die­sem Zuge einen neuen § 24 in das Ge­setz ein­gefügt. Diese Vor­schrift gibt Gas­lie­fe­ran­ten auf al­len Lie­fe­re­be­nen das Recht, Mehr­kos­ten, die durch den An­stieg der Im­port­preise ent­ste­hen, an ihre Kun­den wei­ter­zu­ge­ben. Vor­aus­set­zung ist, dass die Bun­des­netz­agen­tur nach Aus­ru­fung der Alarm­stufe oder gar der Not­fall­stufe gemäß der Ver­ord­nung (EU) 2017/1938 (SoS-Ver­ord­nung) zusätz­lich eine er­heb­li­che Re­du­zie­rung der Ge­samt­gas­im­port­menge nach Deutsch­land fest­ge­stellt hat.

Hin­weis: Die Alarm­stufe gemäß SoS-Ver­ord­nung ist be­reits veröff­ent­licht; eine er­heb­li­che Re­du­zie­rung der Ge­samt­gas­im­port­menge nach Deutsch­land ist al­ler­dings noch nicht fest­ge­stellt, so dass § 24 En­SiG der­zeit noch nicht an­wend­bar ist.

Preis­an­pas­sun­gen dürfen nur auf ein an­ge­mes­se­nes Ni­veau er­fol­gen. Das soll dann nicht mehr ge­ge­ben sein, wenn die Preis­an­pas­sung die Mehr­kos­ten ei­ner Er­satz­be­schaf­fung über­schrei­tet, die dem je­wei­li­gen En­er­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men auf­grund der Re­du­zie­rung der Im­port­men­gen ent­ste­hen. Der Kunde muss „recht­zei­tig“ über die Preis­an­pas­sung in­for­miert wer­den und hat ein außer­or­dent­li­ches Kündi­gungs­recht, das un­verzüglich nach Zu­gang der Preis­an­pas­sungs­mit­tei­lung ausgeübt wer­den muss. So­fern der be­trof­fene Kunde Letzt­ver­brau­cher ist, gilt § 41 Abs. 5 EnWG mit der Maßgabe, dass die Ankündi­gungs­frist für alle Letzt­ver­brau­cher von einem Mo­nat bzw. zwei Wo­chen auf eine Wo­che ab­gekürzt wird.

Um­la­ge­ver­fah­ren statt Preis­an­pas­sungs­recht

Mit Ar­ti­kel 3 des Ge­set­zes vom 08.07.2022 (Er­satz­kraft­werk­be­reit­hal­tungs­ge­setz, BGBl. I, S. 1054 ff.) hat der Ge­setz­ge­ber das En­SiG um wei­tere In­stru­mente ergänzt. Mit § 26 En­SiG wird die Bun­des­re­gie­rung ermäch­tigt, eine Rechts­ver­ord­nung zu er­las­sen, mit der an Stelle der Preis­an­pas­sungs­rechte nach § 24 En­SiG ein Um­la­ge­ver­fah­ren ein­geführt wird, mit dem die Mehr­kos­ten in der Lie­fer­kette wei­ter­ge­reicht wer­den.

Hin­weis: Von die­ser Ermäch­ti­gungs­grund­lage kann die Bun­des­re­gie­rung schon Ge­brauch ma­chen, wenn eine er­heb­li­che Re­du­zie­rung der Gas­im­port­men­gen nach Deutsch­land un­mit­tel­bar be­vor­steht.

Der Vor­teil die­ses Um­la­ge­me­cha­nis­mus ge­genüber dem Preis­an­pas­sungs­me­cha­nis­mus in § 24 En­SiG liegt darin, dass mit dem Um­la­ge­me­cha­nis­mus eine brei­tere, zu­falls­freiere Ver­tei­lung der Mehr­kos­ten er­reicht wer­den kann.

Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rechte für En­er­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men nur mit Ge­neh­mi­gung der Bun­des­netz­agen­tur

Mit einem eben­falls neu ein­gefügten § 27 En­SiG wird En­er­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men ver­bo­ten, in Erd­gas­lie­fer­verträgen ver­trag­li­che oder ge­setz­li­che Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rechte gel­tend zu ma­chen, die mit dem Aus­fall oder der Re­du­zie­rung von Gas­lie­fe­run­gen begründet wer­den, so­lange nicht eine ent­spre­chende Ge­neh­mi­gung der Bun­des­netz­agen­tur vor­liegt. Ziel die­ser Re­ge­lung ist es, den Gas­markt möglichst lange auf­recht zu er­hal­ten. Die Ge­neh­mi­gung der Bun­des­netz­agen­tur ist nicht mehr er­for­der­lich, wenn das ent­spre­chende En­er­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men nach­weist, dass eine Er­satz­be­schaf­fung un­abhängig von den Kos­ten unmöglich ist oder der Han­del mit Gas für das deut­sche Markt­ge­biet an der En­er­giebörse EEX aus­ge­setzt ist.

Hin­weis: Die Re­ge­lung ist an­wend­bar, so­lange die Alarm­stufe oder die Not­fall­stufe gemäß SoS-Ver­ord­nung be­steht. Da­mit ist die Re­ge­lung jetzt be­reits an­wend­bar. Im Zuge der Ge­neh­mi­gung über einen ent­spre­chen­den An­trag auf Ausübung von Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rech­ten hat die Behörde das be­trof­fene En­er­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men für den Vermögens­nach­teil zu ent­schädi­gen, so­weit das Ver­trauen des Be­trof­fe­nen auf das Recht zur Ausübung des Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rechts schutzwürdig ist.

Er­leich­terte In­an­spruch­nahme von Sta­bi­li­sie­rungsmaßnah­men

Schließlich wurde mit § 29 En­SiG eine Vor­schrift ge­schaf­fen, die es En­er­gie­un­ter­neh­men ermöglicht, un­ter er­leich­ter­ten Vor­aus­set­zun­gen Sta­bi­li­sie­rungsmaßnah­men in An­spruch neh­men zu können. Dazu wird die An­wend­bar­keit ei­ner Reihe von Be­stim­mun­gen des Wirt­schafts­sta­bi­li­sie­rungs­be­schleu­ni­gungs­ge­set­zes vom Ok­to­ber 2008 an­ge­ord­net. Da­mit hat der Bund die Möglich­keit, an­ge­schla­gene En­er­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men zu stützen und da­mit mögli­cher­weise eine Ket­ten­re­ak­tion von In­sol­ven­zen zu ver­hin­dern.

Energiewirtschaftsgesetz

Ak­ti­vie­rung von An­la­gen aus der Netz­re­serve

Eben­falls mit dem Er­satz­kraft­werk­be­reit­hal­tungs­ge­setz sind eine Reihe neuer Vor­schrif­ten in das En­er­gie­wirt­schafts­ge­setz ein­gefügt wor­den. Mit den neu ein­gefügten §§ 50a bis 50j EnWG wird es Un­ter­neh­men ge­stat­tet, An­la­gen aus der Netz­re­serve zu re­ak­ti­vie­ren und be­fris­tet wie­der am Strom­markt teil zu neh­men.

Ein­schränkung der En­er­gie­er­zeu­gung durch Erd­gas

Nach § 50f EnWG kann die Bun­des­re­gie­rung durch Rechts­ver­ord­nung an­ord­nen, dass die Er­zeu­gung elek­tri­scher En­er­gie durch Erd­gas wei­test­ge­hend ein­ge­schränkt wird. An­la­gen, die ne­ben elek­tri­scher En­er­gie auch Wärme er­zeu­gen und nicht dau­er­haft auf an­dere En­er­gieträger aus­wei­chen können, müssen von den ent­spre­chen­den Be­gren­zun­gen aus­ge­nom­men wer­den. Auch darf die Ver­sor­gung ge­schütz­ter Kun­den, das sind vor­ran­gig Haus­halts­kun­den, durch eine ent­spre­chende Ver­ord­nung nicht ein­ge­schränkt wer­den.

An­reize zum Ver­zicht auf den Be­zug von Gas

Mit §§ 50g und 50h EnWG wer­den An­reize für große Letzt­ver­brau­cher mit ei­ner An­schluss­leis­tung von mehr als 10 MW ge­schaf­fen, ganz oder teil­weise auf den Gas­be­zug zu ver­zich­ten. Gas­lie­fe­ran­ten wer­den ver­pflich­tet, al­len Kun­den mit re­gis­trie­ren­der Leis­tungs­mes­sung (RLM-Kun­den) jähr­lich eine Ver­trags­ana­lyse zur Verfügung zu stel­len, aus der sich die re­le­van­ten Großhan­dels­preise an der Börse, die Möglich­kei­ten ei­nes Wei­ter­ver­kaufs kon­tra­hier­ter Men­gen, die Möglich­kei­ten ei­ner Par­ti­zi­pa­tion am Ver­kaufs­erlös und mögli­che Ver­tragsände­run­gen er­ge­ben.

Ein­stel­lung der Tätig­keit als En­er­gie­lie­fe­rant

Wei­tere Ände­run­gen im En­er­gie­wirt­schafts­ge­setz hat der Bun­des­rat am 08.07.2022 be­schlos­sen. Sie wer­den vor­aus­sicht­lich in­ner­halb der nächs­ten Tage veröff­ent­licht und in Kraft tre­ten.

Mit dem „Ge­setz zur Ände­rung des En­er­gie­wirt­schafts­rechts im Zu­sam­men­hang mit dem Kli­ma­schutz-So­fort­pro­gramm und zu An­pas­sun­gen im Recht der End­kun­den­be­lie­fe­rung“ wird fest­ge­legt, dass En­er­gie­lie­fe­ran­ten ihre Tätig­keit frühes­tens drei Mo­nate nach ei­ner ent­spre­chen­den Mit­tei­lung an die Bun­des­netz­agen­tur ein­stel­len dürfen, es sei denn, ein An­trag auf Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens liegt vor.

Hin­weis: Da­mit soll ver­hin­dert wer­den, dass es er­neut zu Si­tua­tio­nen wie zum Jah­res­wech­sel 2021/2022 kommt, als eine Reihe von En­er­gie­lie­fe­ran­ten von heute auf mor­gen ihre Tätig­keit ein­ge­stellt ha­ben und die Kun­den keine Lie­fe­ran­ten mehr hat­ten.

Grund­ver­sor­ger: Keine Preis­dif­fe­ren­zie­rung nach Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses

Durch eine Ände­rung in § 36 EnWG wird Grund­ver­sor­gern künf­tig ver­bo­ten, bei all­ge­mei­nen Be­din­gun­gen und ins­be­son­dere all­ge­mei­nen Prei­sen nach dem Zeit­punkt des Zu­stan­de­kom­mens des Grund­ver­sor­gungs­ver­tra­ges zu un­ter­schei­den. Grund­ver­sor­ger, die noch ge­spal­tene Grund­ver­sor­gungs­ta­rife an­bie­ten, müssen diese in­ner­halb von drei Mo­na­ten nach In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes an die neuen Vor­ga­ben an­pas­sen. Zum Aus­gleich wird Grund­ver­sor­gern ge­stat­tet, für die Er­satz­ver­sor­gung auch von Haus­halts­kun­den all­ge­meine Preise ein­zuführen, die höher sind als die all­ge­mei­nen Preise der Grund­ver­sor­gung. Haus­halts­kun­den, de­ren Lie­fe­rant auf­grund der Kündi­gung des Netz­nut­zungs- oder Bi­lanz­kreis­ver­tra­ges ausfällt, fal­len für die ers­ten drei Mo­nate in die Er­satz­ver­sor­gung und ha­ben erst da­nach einen An­spruch auf Grund­ver­sor­gung. Da­mit kann der Grund­ver­sor­ger durch ent­spre­chende Ge­stal­tung der Preise für die Er­satz­ver­sor­gung rea­gie­ren, wenn, wie im Win­ter 2021 Lie­fe­ran­ten aus­fal­len und eine größere An­zahl von Kun­den plötz­lich durch den Grund­ver­sor­ger be­lie­fert wer­den muss.

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

Wei­ter­gabe von Preis­stei­ge­run­gen auch bei der Fernwärme

Eben­falls am 08.07.2022 hat der Bun­des­rat eine Ände­rung der Ver­ord­nung über All­ge­meine Be­din­gun­gen für die Ver­sor­gung mit Fernwärme (AVB­FernwärmeV) ge­bil­ligt. Auch Fernwärme­ver­sor­gern soll es ermöglicht wer­den, Preis­stei­ge­run­gen im Gas­be­zug außer­planmäßig an die Kun­den wei­ter­zu­ge­ben. Mit einem neuen § 24 Abs. 5 AVB­FernwärmeV er­hal­ten Fernwärme­ver­sor­ger das Recht, Kos­ten­stei­ge­run­gen im Gas­be­zug, die auf Preis­an­pas­sun­gen gemäß § 24 En­SiG be­ru­hen, an die Kun­den wei­ter­zu­ge­ben.

Die Re­ge­lung ver­langt al­ler­dings, dass in einem Wärme­lie­fer­ver­trag ein Preis­an­pas­sungs­recht ver­ein­bart ist, das „in­so­weit ein­schlägig“ ist und gibt dem Kun­den das Recht, den Wärme­lie­fer­ver­trag außer­or­dent­lich mit Wir­kung spätes­tens zum Ende des ers­ten Jah­res nach Wirk­sam­wer­den der Preisände­rung zu kündi­gen. Die Kündi­gung ist bin­nen vier Wo­chen nach Wirk­sam­wer­den der Preisände­rung zu erklären.

Hin­weis: Die Re­ge­lung hilft den von Preis­stei­ge­run­gen be­trof­fe­nen Fernwärme­lie­fe­ran­ten nur we­nig. In der Re­gel se­hen Fernwärme­lie­fer­verträge Preis­an­pas­sungs­klau­seln vor, bei de­nen der Wärme­preis an die Ent­wick­lung ein­schlägi­ger In­di­zes ge­kop­pelt ist. Die Wärme­lie­fer­verträge ent­hal­ten in der Re­gel keine Be­stim­mung, die es dem Wärme­lie­fe­ran­ten ermöglicht, Ände­run­gen in sei­nen Be­zugs­kos­ten an die Kun­den wei­ter­zu­ge­ben.

Das Recht der Kun­den, Wärme­lie­fer­verträge zu kündi­gen, kann er­heb­li­che Rechts­un­si­cher­heit mit sich brin­gen. In der Re­gel ha­ben die be­trof­fe­nen Kun­den keine an­dere Möglich­keit, als auch nach der Kündi­gung wei­ter­hin Wärme zu be­zie­hen, weil die Be­hei­zung der Im­mo­bi­lien nur über Fernwärme möglich ist. Wenn der Kunde nach Be­en­di­gung des Ver­tra­ges wei­ter­hin Wärme be­zieht, kommt gemäß den Re­ge­lun­gen der AVB­FernwärmeV still­schwei­gend ein neuer Fernwärme­lie­fer­ver­trag zu­stande. Für die­sen Ver­trag gel­ten dann die für gleich­ar­tige Ver­sor­gungs­verhält­nisse gel­ten­den Preise (§ 2 Abs. 2 AVB­FernwärmeV). Kunde und Wärme­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men strei­ten dann darüber, wel­ches die für gleich­ar­tige Ver­sor­gungs­verhält­nisse gel­ten­den Preise sind. In der Re­gel wer­den das die erhöhten Preise sein, we­gen de­rer der Kunde den Ver­trag gekündigt hat. Die Kündi­gung liefe da­mit leer. Wie mit der­ar­ti­gen Streit­fra­gen be­fasste Ge­richte künf­tig ent­schei­den, ist völlig of­fen. Es spricht ei­ni­ges dafür, dass Wärme­ver­sor­ger von die­sem In­stru­ment, wenn über­haupt nur sehr zöger­lich Ge­brauch ma­chen wer­den.

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