Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GbR, die von einem Steuerpflichtigen mit seiner steuerlichen Vertretung beauftragt worden war. Letzterer war buchführungspflichtig und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Für die Jahre 2010 bis 2012 hatte die Antragstellerin die Steuererklärungen und Gewinnermittlungen für den Steuerpflichtigen gefertigt, ab dem Veranlagungszeitraum 2013 war ein neuer Steuerberater tätig geworden.
Per Bescheid forderte das Finanzamt daraufhin die Antragstellerin auf, für den Steuerpflichtigen A einen dem GDPdU-Standard entsprechenden Datenträger mit den Buchführungsdaten zur Durchführung einer Betriebsprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 (Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer) unverzüglich herauszugeben, hilfsweise gegenüber der DATEV e.G. unverzüglich schriftlich die Zustimmung zur Erstellung und Übersendung eines entsprechenden Datenträgers zu erklären.
Das FG lehnte den hiergegen gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren wird beim BFH unter dem Az. II B 97/15 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt kann von der Antragstellerin die Herausgabe eines dem GDPdU-Standard entsprechenden Datenträgers mit den Buchführungsdaten zur Durchführung einer Betriebsprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 (Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer) verlangen. Die entsprechende Ermessensentscheidung des Antragsgegners ist rechtmäßig (§ 102 FGO).
Ein Steuerberater ist gem. §§ 147 Abs. 6, 97, 104 Abs. 2 AO zur Überlassung eines Datensticks mit der Buchführung seines Mandaten an die Finanzverwaltung bzw. alternativ zur Freigabe der Daten bei der DATEV e.G. verpflichtet. Dem steht auch nicht das Zurückbehaltungsrecht aus § 66 StBerG gegenüber dem Mandanten entgegen. Der Steuerberater ist nicht berechtigt, sich gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Vorlageanspruch der Finanzverwaltung auf sein Zurückbehaltungsrecht zu berufen. Insoweit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Gleiches gilt auch für das von der Antragstellerin geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB. Hierbei handelt es sich ebenfalls um ein schuldrechtliches Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Mandanten als Auftraggeber. Die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Antragstellerin sind jedoch im Verhältnis zum Antragsgegner irrelevant.
Der Umstand, dass es zwischen dem Steuerberater und dem Steuerpflichtigen zivilrechtliche Streitigkeiten über die jeweilige Erfüllung der Vertragspflichten gibt und ggf. der Steuerberater auch eine Betrugsanzeige gegen den Steuerpflichtigen erhebt, ändert nichts daran, dass im Verhältnis zum Finanzamt die Unterlagen "für" den Steuerpflichtigen aufbewahrt werden. Denn dies ist die Folge der bestehenden vertraglichen Verbindungen zwischen ihr und dem Steuerpflichtigen. Die Antragstellerin hatte den Auftrag, die Buchführung "für" den Steuerpflichtigen zu fertigen. Die Verwendbarkeit der erstellten Buchführung als Beweismittel in anderen Verfahren hat insoweit keine Auswirkung. Dabei sind i.Ü. Urkunden i.S.d. § 97 Abs. 1 AO auch Ausdrucke der Konten der Finanzbuchführung, die Journale, die Primanoten und die Summen- und Saldenlisten.
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