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Rechtsberatung

Geldbuße gegen Toshiba wegen Kartellrechtsverstoß bestätigt

EuGH 6.7.2017, C-180/16 P

Der EuGH hat die ge­gen Toshiba we­gen ih­rer Be­tei­li­gung am Kar­tell auf dem Markt für ga­siso­lierte Schalt­an­la­gen verhängte Geldbuße von rd. 61 Mio. € (rd. 5 Mio. € da­von als Ge­samt­schuld­ner mit Mi­tsu­bishi) bestätigt. Diese Geldbuße wird da­mit endgültig.

Der Sach­ver­halt:
Im Jahr 2007 verhängte die Kom­mis­sion ge­gen 20 eu­ropäische und ja­pa­ni­sche Un­ter­neh­men Geldbußen i.H.v. ins­ge­samt rd. 750 Mio. € we­gen ih­rer Be­tei­li­gung an einem Kar­tell auf dem Markt für ga­siso­lierte Schalt­an­la­gen (GIS) zwi­schen 1988 und 2004. Die am Kar­tell be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men schlos­sen eine Ver­ein­ba­rung über die welt­weite Ko­or­di­nie­rung ih­rer Ge­schäftstätig­keit und führ­ten eine Kon­tin­gent­re­ge­lung zur Fest­le­gung der Markt­an­teile ein, die jede Gruppe un­ter ih­ren Mit­glie­dern auf­tei­len konnte. Die Kom­mis­sion warf den am Kar­tell Be­tei­lig­ten fer­ner vor, eine nicht schrift­lich fest­ge­hal­tene par­al­lele Übe­rein­kunft ge­trof­fen zu ha­ben, um den eu­ropäischen Markt den eu­ropäischen Un­ter­neh­men und den ja­pa­ni­schen Markt den ja­pa­ni­schen Un­ter­neh­men vor­zu­be­hal­ten.

Die ge­gen Toshiba und Mi­tsu­bishi Elec­tric verhäng­ten Geldbußen be­lie­fen sich auf rd. 86 Mio. € bzw. rd. 114 Mio. €. Hinzu kam eine wei­tere Geldbuße i.H.v. rd. 5 Mio. €, die von den bei­den ja­pa­ni­schen Ge­sell­schaf­ten ge­samt­schuld­ne­ri­sch zu zah­len war. Die­ser Be­trag be­zieht sich auf die Zu­wi­der­hand­lung von TM T & D Corp., ei­ner zu glei­chen An­tei­len von Toshiba und Mi­tsu­bishi ge­hal­te­nen Ge­sell­schaft, durch die Toshiba zwi­schen Ok­to­ber 2002 und April 2005 ihre Tätig­kei­ten im Be­reich der GIS ausgeübt hatte

Das EuG hob die ge­gen Toshiba und Mi­tsu­bishi verhäng­ten Geldbußen auf, da die Kom­mis­sion sei­ner An­sicht nach bei der Be­rech­nung die­ser Geldbußen den Grund­satz der Gleich­be­hand­lung ver­letzt hatte. Da­ge­gen bestätigte es, dass Toshiba und Mi­tsu­bishi am Kar­tell be­tei­ligt wa­ren. Der EuGH bestätigte die Ur­teile des EuG. Die Kom­mis­sion be­rech­nete in der Folge die ge­gen Toshiba und Mi­tsu­bishi verhäng­ten Geldbußen neu und setzte sie auf rd. 57 Mio. € und rd. 75 Mio. € fest. Hinzu kommt der von den bei­den Ge­sell­schaf­ten ge­samt­schuld­ne­ri­sch zu zah­lende Be­trag, den die Kom­mis­sion er­neut auf rd. 5 Mio. € fest­ge­setzt hat. Hier­ge­gen wand­ten sich Toshiba und Mi­tsu­bishi mit ih­ren Kla­gen.

Das EuG wies die Kla­gen ab. Das von Toshiba ge­gen das Ur­teil des EuG ein­ge­legte Rechts­mit­tel hatte vor dem EuGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die von der Kom­mis­sion ge­gen Toshiba verhängte Geldbuße bleibt endgültig be­ste­hen.

Das EuG hat zu Recht ent­schie­den, dass die Ver­tei­di­gungs­rechte von Toshiba nicht ver­letzt wur­den, ob­wohl die Kom­mis­sion ihr vor der zwei­ten Be­rech­nung der Geldbußen keine er­neute Mit­tei­lung der Be­schwer­de­punkte über­mit­telt hat. Hin­sicht­lich der Be­stim­mung der Höhe der Geldbuße stellt die Tat­sa­che, dass Toshiba im Jahr 2003 kei­nen ei­ge­nen Um­satz im Be­reich der GIS er­zielt hat, einen Ge­sichts­punkt dar, der ihre Si­tua­tion ob­jek­tiv von der der an­de­ren am Kar­tell be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men, ins­be­son­dere der eu­ropäischen Un­ter­neh­men, un­ter­schei­det. Toshiba kann da­her in die­ser Hin­sicht nicht mit Er­folg einen Ver­stoß ge­gen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz gel­tend ma­chen.

Toshiba kann der Kom­mis­sion im Übri­gen nicht vor­wer­fen, dass sie ihre Geldbuße nicht her­ab­ge­setzt hat, ob­wohl sie nicht am Ab­kom­men der eu­ropäischen Her­stel­ler­gruppe be­tei­ligt war. Das EuG hat in­so­weit zu­tref­fend be­fun­den, dass der Um­stand, dass Toshiba sich nicht an die­sem eu­ropäischen Ab­kom­men be­tei­ligt hat, eine bloße Folge ih­rer Be­tei­li­gung an der par­al­le­len Übe­rein­kunft ist und so­mit nicht be­deu­tet, dass ihr Ver­hal­ten we­ni­ger schwer­wie­gend war als das der eu­ropäischen Her­stel­ler.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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