Das novellierte Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) setzt die 4. EU-Geldwäscherichtlinie seit dem 26.6.2017 in deutsches Recht um. Die neuen, zwischenzeitlich seit einem Jahr gültigen, Anforderungen an die Geldwäsche-Compliance betreffen auch verstärkt Unternehmen des Industrie- und Handelsbereichs, da Verpflichtete i. S. d. GwG auch sog. Güterhändler sind.
Güterhändler als Verpflichtete i. S. d. GwG
Unter dem Begriff des Güterhändlers (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG) versteht das GwG jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt.
Hinweis
Nach herrschender Meinung und den Gesetzesbegründungen wird unter dem Begriff des Güterhändlers jedes Unternehmen gleichgültig welcher Rechtsform mit Sitz in Deutschland und unter dem Begriff des Gutes jede bewegliche und nicht bewegliche Sache unabhängig von ihrem Aggregatszustand sowie der Handel mit Gas- und Stromlieferungen verstanden. Somit ist jedes handelnde Unternehmen Güterhändler und damit Verpflichteter i. S. d. GwG.
Risikomanagementsystem und Sicherungsmaßnahmen
Verpflichtete müssen nach dem GwG über ein wirksames Risikomanagementsystem (§ 4 GwG) verfügen. Ein solches Risikomanagementsystem besteht aus einer zu erstellenden Risikoanalyse und zu schaffenden internen Sicherungsmaßnahmen.
Ziel der Risikoanalyse (§ 5 GwG) ist es, die unternehmensspezifischen Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu identifizieren, zu kategorisieren und zu gewichten. Dabei empfiehlt es sich analog der Vorgehensweise in der Finanzindustrie, eine Kategorisierung in Kunden-, Produkt- und transaktionsbezogene sowie geografische Risiken vorzunehmen. Eine weitere Untergliederung in mitarbeiterbezogene sowie sonstige Risiken ist abhängig von der Art und dem Umfang der Geschäftstätigkeit zu empfehlen. Im Nachgang hat der Güterhändler die einzelnen Risiken zu bewerten.
Ausgehend von den identifizierten Risiken hat der Güterhändler angemessene Sicherungsmaßnahmen zu implementieren und den einzelnen Risiken zuzuordnen.
Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) sind insbesondere:
- die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf den Umgang mit Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung einschließlich der Einhaltung von Kundensorgfalts-, Melde- und Dokumentationspflichten,
- die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters,
- die Schaffung und Fortentwicklung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien zur Begehung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung und
- die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit sowie ihre erstmalige und laufende Unterrichtung in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
Hinweis
Die internen Sicherungsmaßnahmen sind hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit zu überwachen und ggf. von Zeit zu Zeit zu aktualisieren. Auch die Risikoanalyse ist regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Privilegierte Güterhändler
Das GwG ermöglicht es Güterhändlern, die keine Barzahlungen in einer Höhe von über EUR 9.999 tätigen oder entgegennehmen (auch gestückelt, sog. smurfing) und hierzu ein angemessenes internes Kontrollsystem zur Verhinderung von Barzahlungen über dieser Schwelle implementiert haben, auf die Implementierung eines vollumfänglichen Risikomanagementsystems i. S. d. § 4 GwG zu verzichten (§ 4 Abs. 4 GwG).
Hinweis
Sofern die Voraussetzungen einer Privilegierung vorliegen, sind diese regelmäßig zu überprüfen. Die Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden haben privilegierte Güterhändler insoweit zu beachten, als ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.
Gruppenweite Einhaltung des GwG durch Güterhändler
Auch Güterhändler unterliegen dem gruppenweiten Ansatz des § 9 GwG.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 GwG bestimmt, dass Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, eine Risikoanalyse für alle gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen durchzuführen haben, soweit diese selbst geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen. Auf der Grundlage der Ergebnisse der gruppenweiten Risikoanalyse sind für die Gruppe einheitliche interne Sicherungsmaßnahmen zu implementieren.
Hinweis
Fraglich ist, ob die gruppenangehörigen Unternehmen, soweit sie privilegierte Güterhändler i. S. d. § 4 Abs. 4 GwG sind, in eine gruppenweite Risikoanalyse eines hierzu verpflichteten Mutterunternehmens einzubeziehen sind. Dies ist gesetzestechnisch nicht klar geregelt, kann nach dem Sinn und Zweck der Privilegierung aber nicht angenommen werden.
Nach dem GwG verpflichtete Güterhändler, die Mutterunternehmen sind, sollten im ersten Schritt die in den Gruppeneinheiten bestehenden Praktiken zu Bargeldtransaktionen analysieren, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine gruppenweite Risikoanalyse und Implementierung von gruppenweiten internen Sicherungsmaßnahmen zur Steuerung der identifizierten Risiken geboten erscheint.
Mögliche Sanktionen
Das in 2017 novellierte Geldwäschegesetz hat die Befugnisse der Aufsichtsbehörden ausgeweitet sowie den Umfang möglicher Bußgelder bei geldwäscherechtlichen Pflichtverstößen der Verpflichteten deutlich verschärft. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Vergehen, können Bußgelder von bis zu EUR 1 Mio. oder dem zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Gewinns des Verpflichteten verhängt werden. Die Aufsichtsbehörden können zudem anlasslos Prüfungen beim Verpflichteten durchführen.