Das im Juni 2017 novellierte Geldwäschegesetz (GwG) betrifft auch die Geldwäsche-Compliance der Unternehmen des Industrie- und Handelsbereichs, da Verpflichtete i. S. d. GwG auch sog. Güterhändler sind.
Güterhändler i. S. d. GwG
Unter dem Begriff des Güterhändlers (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG) versteht das GwG jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt. Nach herrschender Meinung und der Gesetzesbegründung wird unter dem Begriff der Person jedes Unternehmen gleichgültig welcher Rechtsform mit Sitz in Deutschland und unter dem Begriff des Gutes jede bewegliche und nicht bewegliche Sache unabhängig von ihrem Aggregatszustand sowie der Handel mit Gas- und Stromlieferungen verstanden. Somit ist jedes handelnde Unternehmen Güterhändler und damit Verpflichteter i. S. d. GwG.
Risikomanagementsystem und Sicherungsmaßnahmen
Verpflichtete müssen nach dem GwG über ein wirksames Risikomanagementsystem (§ 4 GwG) verfügen. Ein solches Risikomanagementsystem besteht aus einer zu erstellenden Risikoanalyse und zu schaffenden internen Sicherungsmaßnahmen. Hierbei ist in Gruppenstrukturen die gesamte Unternehmensgruppe mit den in- und ausländischen Gruppenunternehmen einzubeziehen (§ 9 GwG).
Ziel der Risikoanalyse (§ 5 GwG) ist es, die unternehmensspezifischen Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu identifizieren, zu kategorisieren und zu gewichten. Dabei empfiehlt es sich analog der Vorgehensweise in der Finanzindustrie, eine Kategorisierung in Kunden-, Produkt- und transaktionsbezogene sowie geografische Risiken vorzunehmen. Eine weitere Untergliederung in mitarbeiterbezogene sowie sonstige Risiken ist abhängig von Art und Umfang der Geschäftstätigkeit zu empfehlen. Im Nachgang hat der Güterhändler die einzelnen Risiken zu bewerten.
Ausgehend von den identifizierten Risiken hat der Güterhändler angemessene Sicherungsmaßnahmen (u. a. Bestellung Geldwäschebeauftragter und Entwicklung interner Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf den Umgang mit Risiken von Geldwäsche) zu implementieren.
Privilegierte Güterhändler
Das GwG ermöglicht es Güterhändlern, die keine Barzahlungen in einer Höhe von über 9.999 Euro tätigen oder entgegennehmen (analoges gilt für sog. elektronisches Geld, wie z. B. Bezahlung über Geldkarten oder PayPal-Konten) und hierzu ein angemessenes internes Kontrollsystem zur Verhinderung von Barzahlungen über dieser Schwelle implementiert haben, auf die Implementierung eines vollumfänglichen Risikomanagementsystems i. S. d. § 4 GwG zu verzichten (§ 4 Abs. 4 GwG).
Empfehlung an die Mandanten, eine „Betroffenheitsanalyse“ durchzuführen
Zielsetzung der Güterhändler sollte möglichst sein, die Pflichten nur vereinfacht als privilegierter Güterhändler umsetzen zu müssen. Sofern die Konzernleitung keine einheitlichen Grundsätze zum Umgang mit Bargeldgeschäften eingeführt hat, bietet sich im ersten Schritt eine gruppenweite Befragung an. Adressatenkreis der Fragestellungen zum Umgang mit Bargeld sind dann alle in-/ausländische Tochterunternehmen und Beteiligungsunternehmen mit beherrschendem Einfluss und in-/ausländische Zweigniederlassungen nach § 13 ff HGB. Ein Fragenkatalog hierfür besteht bei Ebner Stolz bereits.
Achtung: Verstöße gegen das GwG sind sanktionsbewehrt
Das GwG hat die Befugnisse der Aufsichtsbehörden ausgeweitet sowie den Umfang möglicher Bußgelder bei geldwäscherechtlichen Pflichtverstößen der Verpflichteten deutlich verschärft. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Vergehen, können Bußgelder von bis zu 1 Mio. Euro oder dem zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Gewinns des Verpflichteten verhängt werden. Die Aufsichtsbehörden (IHK etc.) können zudem anlasslos Prüfungen beim Güterhändler als Verpflichteten durchführen.