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Steuerberatung

Geldwerter Vorteil bei Elektrofahrzeugen - Erhöhung des Bruttolistenpreises

Mit dem Zwei­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz hat der Ge­setz­ge­ber die steu­er­li­che Begüns­ti­gung der Dienst­wa­gen­be­steue­rung bei Nut­zung ei­nes rei­nen Elek­tro­fahr­zeugs noch­mals er­wei­tert.

Be­reits bis­lang war ge­re­gelt, dass bei der Er­mitt­lung des Werts der pri­va­ten Nut­zung ei­nes Dienst­wa­gens, der keine CO2-Emis­sio­nen je ge­fah­re­nem Ki­lo­me­ter hat und nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 an­ge­schafft wird, nach der 1 %-Re­ge­lung nur ein Vier­tel des Brut­to­lis­ten­prei­ses an­zu­set­zen ist. Hier­un­ter fal­len reine Elek­tro­fahr­zeuge und Brenn­stoff­zel­len­fahr­zeuge. Wird der Wert der pri­va­ten Nut­zung nach der Fahr­ten­buch­re­ge­lung er­mit­telt, ist nur ein Vier­tel der An­schaf­fungs­kos­ten oder ver­gleich­ba­rer Auf­wen­dun­gen bei den maßgeb­li­chen Ge­samt­kos­ten des Fahr­zeugs an­zu­set­zen.

Rück­wir­kend seit 1.1.2020 gilt diese ver­min­derte Be­mes­sungs­grund­lage nun für Elek­tro­fahr­zeuge mit einem Brut­to­lis­ten­preis von ma­xi­mal 60.000 Euro und nicht mehr wie bis­lang nur bei einem Brut­to­lis­ten­preis von ma­xi­mal 40.000 Euro.

Hinweis

Ar­beit­neh­mer, die einen ent­spre­chen­den Dienst­wa­gen fah­ren, können vor Jah­res­ende im Per­so­nalbüro er­fra­gen, ob die Be­rech­nung des geld­wer­ten Vor­teils auf­grund des neuen Höchst­be­trags ggf. zu kor­ri­gie­ren ist.

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