Bereits bislang war geregelt, dass bei der Ermittlung des Werts der privaten Nutzung eines Dienstwagens, der keine CO2-Emissionen je gefahrenem Kilometer hat und nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wird, nach der 1 %-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen ist. Hierunter fallen reine Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge. Wird der Wert der privaten Nutzung nach der Fahrtenbuchregelung ermittelt, ist nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen bei den maßgeblichen Gesamtkosten des Fahrzeugs anzusetzen.
Rückwirkend seit 1.1.2020 gilt diese verminderte Bemessungsgrundlage nun für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von maximal 60.000 Euro und nicht mehr wie bislang nur bei einem Bruttolistenpreis von maximal 40.000 Euro.
Hinweis
Arbeitnehmer, die einen entsprechenden Dienstwagen fahren, können vor Jahresende im Personalbüro erfragen, ob die Berechnung des geldwerten Vorteils aufgrund des neuen Höchstbetrags ggf. zu korrigieren ist.