Nach der bis 30.06.2016 anzuwendenden Fassung des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a. F. sind dem Verwaltungsvermögen neben u. a. Zahlungsmitteln auch „andere Forderungen“ zuzurechnen, soweit der gemeine Wert nach Abzug von Schulden insgesamt 20 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens übersteigt. Der BFH hatte zu klären, ob im Betriebsvermögen einer GmbH ausgewiesene geleistete Anzahlungen im Zusammenhang mit einem Verwaltungsneubau und dem laufenden Geschäftsbetrieb als „andere Forderungen“ zu behandeln und somit dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen sind.
Mit Urteil vom 01.02.2023 (Az. II R 36/20) führt der BFH aus, dass die Auslegung des Begriffs der „anderen Forderungen“ bislang umstritten ist. So werde sowohl vertreten, dass hierunter nur auf Geld gerichtete Forderungen zu erfassen seien, als auch dass Sachleistungsansprüche darunterfallen. Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass mit „anderen Forderungen“ in erster Linie Forderungen gemeint sind, die auf Zahlungsmittel gerichtet sind, wie sich aus der Gesetzesformulierung und dem Gesetzeszweck ergebe. Sachleistungsansprüche seien jedenfalls dann nicht erfasst, wenn diese Ansprüche auf Wirtschaftsgüter gerichtet sind, die nicht als Verwaltungsvermögen qualifizieren, sofern sie zum Bewertungsstichtag bereits aktiviert wären. Ob im umgekehrten Falle tatsächlich eine Qualifizierung als Verwaltungsvermögen erfolgen müsste, konnte der BFH offenlassen, da die Anzahlungen im Streitfall nicht auf den Erwerb von Verwaltungsvermögen gerichtet waren.
Hinweis: Die Zuweisung von „anderen Forderungen“ zum Verwaltungsvermögen findet sich im aktuell geltenden Recht in § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG in leicht modifizierter Fassung wieder. Die Urteilsgrundsätze dürften insoweit aber auch für die aktuell vorzunehmende Abgrenzung heranzuziehen sein.