Nach der bis 30.06.2016 anzuwendenden Fassung des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a. F. sind dem Verwaltungsvermögen neben u. a. Zahlungsmitteln und Geldforderungen auch andere Forderungen (Finanzmittel) zuzurechnen, soweit der gemeine Wert nach Abzug von Schulden insgesamt 20 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens übersteigt. In seinem Urteil vom 01.02.2023 (Az. II R 36/20, BStBl. II 2024, S. 269) hatte der BFH zu klären, ob auch geleistete Anzahlungen unter den Begriff der Finanzmittel fallen, und kam zu dem Ergebnis, dass geleistete Anzahlungen jedenfalls dann nicht als andere Forderungen Finanzmittel darstellen, wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden.
Mit gleich lautenden Erlassen vom 06.03.2024 (DStR 2024, S. 1012) stellen die Obersten Finanzbehörden der Länder nun klar, dass die sich auf die alte Rechtslage beziehenden Ausführungen des BFH auch für Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter, die nach aktueller Rechtslage zum Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG gehören, gelten.
Darüber hinaus stellen die gleich lautende Erlasse klar, dass geleistete Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter, die Verwaltungsvermögen darstellen, als Verwaltungsvermögen anzusehen sind. Ferner wird ausgeführt, dass der mit der Anzahlung begründete Sachleistungsanspruch, der dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist, junges Verwaltungsvermögen darstellt. Mit der Anschaffung des Wirtschaftsgutes, das Verwaltungsvermögen darstellt, beginnt ein neuer Zweijahreszeitraum.
Hinweis: Erhaltende Anzahlungen sind nach Auffassung der Finanzbehörden Sachleistungsverpflichtungen, die i. R. d. Feststellung der Schulden zu berücksichtigen sind, soweit aus diesen eine wirtschaftliche Belastung resultiert.