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Steuerberatung

Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen

Nach­dem der BFH ent­schie­den hat, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ge­leis­tete An­zah­lun­gen als Fi­nanz­mit­tel qua­li­fi­ziert wer­den, neh­men die Obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder zu den Aus­wir­kun­gen der Ent­schei­dung Stel­lung.

Nach der bis 30.06.2016 an­zu­wen­den­den Fas­sung des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a. F. sind dem Ver­wal­tungs­vermögen ne­ben u. a. Zah­lungs­mit­teln und Geld­for­de­run­gen auch an­dere For­de­run­gen (Fi­nanz­mit­tel) zu­zu­rech­nen, so­weit der ge­meine Wert nach Ab­zug von Schul­den ins­ge­samt 20 % des an­zu­set­zen­den Werts des Be­triebs­vermögens über­steigt. In sei­nem Ur­teil vom 01.02.2023 (Az. II R 36/20, BStBl. II 2024, S. 269) hatte der BFH zu klären, ob auch ge­leis­tete An­zah­lun­gen un­ter den Be­griff der Fi­nanz­mit­tel fal­len, und kam zu dem Er­geb­nis, dass ge­leis­tete An­zah­lun­gen je­den­falls dann nicht als an­dere For­de­run­gen Fi­nanz­mit­tel dar­stel­len, wenn sie nicht für den Er­werb von Ver­wal­tungs­vermögen ge­leis­tet wur­den.

Mit gleich lau­ten­den Er­las­sen vom 06.03.2024 (DStR 2024, S. 1012) stel­len die Obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder nun klar, dass die sich auf die alte Rechts­lage be­zie­hen­den Ausführun­gen des BFH auch für An­zah­lun­gen auf Wirt­schaftsgüter, die nach ak­tu­el­ler Rechts­lage zum Ver­wal­tungs­vermögen gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG gehören, gel­ten.

Darüber hin­aus stel­len die gleich lau­tende Er­lasse klar, dass ge­leis­tete An­zah­lun­gen auf Wirt­schaftsgüter, die Ver­wal­tungs­vermögen dar­stel­len, als Ver­wal­tungs­vermögen an­zu­se­hen sind. Fer­ner wird aus­geführt, dass der mit der An­zah­lung begründete Sach­leis­tungs­an­spruch, der dem Be­trieb im Zeit­punkt der Ent­ste­hung der Steuer we­ni­ger als zwei Jahre zu­zu­rech­nen ist, jun­ges Ver­wal­tungs­vermögen dar­stellt. Mit der An­schaf­fung des Wirt­schafts­gu­tes, das Ver­wal­tungs­vermögen dar­stellt, be­ginnt ein neuer Zwei­jah­res­zeit­raum.

Hin­weis: Er­hal­tende An­zah­lun­gen sind nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­behörden Sach­leis­tungs­ver­pflich­tun­gen, die i. R. d. Fest­stel­lung der Schul­den zu berück­sich­ti­gen sind, so­weit aus die­sen eine wirt­schaft­li­che Be­las­tung re­sul­tiert.

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