Dies hat der BFH mit Beschluss vom 29.02.2024 (Az. VI S 24/23) bestätigt. Eine Geltendmachung der Energiepreispauschale gegenüber dem Arbeitgeber scheide dagegen aus. Sollte das zuständige Finanzamt dem i. R. d. Einkommensteuererklärung 2022 gestellten Antrag auf Festsetzung der Energiepreispauschale nicht entsprechen, könne diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem örtlich zuständigen Finanzgericht erstritten werden.
Wurde die Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt, ist sie im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer 2022 festzusetzen. Voraussetzung dafür ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung.