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Steuerberatung

Geltendmachung einer nicht ausgezahlten Energiepreispauschale in der Einkommensteuererklärung

Wurde die En­er­gie­preis­pau­schale nicht vom Ar­beit­ge­ber an den Ar­beit­neh­mer aus­ge­zahlt, ist sie im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren zur Ein­kom­men­steuer 2022 fest­zu­set­zen. Vor­aus­set­zung dafür ist die Ab­gabe ei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung.

Dies hat der BFH mit Be­schluss vom 29.02.2024 (Az. VI S 24/23) bestätigt. Eine Gel­tend­ma­chung der En­er­gie­preis­pau­schale ge­genüber dem Ar­beit­ge­ber scheide da­ge­gen aus. Sollte das zuständige Fi­nanz­amt dem i. R. d. Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2022 ge­stell­ten An­trag auf Fest­set­zung der En­er­gie­preis­pau­schale nicht ent­spre­chen, könne diese nach Durchführung ei­nes Vor­ver­fah­rens vor dem ört­lich zuständi­gen Fi­nanz­ge­richt er­strit­ten wer­den.

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