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Geltendmachung von Verlusten aus der Veräußerung von zuvor angeschaffter Fremdwährung

BFH 21.1.2014, IX R 11/13

Mit der Ent­ge­gen­nahme ei­nes Fremdwährungs­gut­ha­bens als Ge­gen­leis­tung für die Veräußerung von Wert­pa­pie­ren wer­den beide Wirt­schaftsgüter ge­tauscht. Das heißt, die Wert­pa­piere wer­den veräußert und das Fremdwährungs­gut­ha­ben wird an­ge­schafft.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, in wel­cher Höhe bei der Kläge­rin, ei­ner vermögens­ver­wal­ten­den GbR, im Streit­jahr 1999 ein Ver­lust aus der Veräußerung von im Jahr 1998 an­ge­schaff­ter Fremdwährung zu berück­sich­ti­gen ist. Die Kläge­rin er­warb im Ja­nuar 1998 für rd. 1,088 Mrd. DM ins­ge­samt 600 Mio. US-$, die auf einem Kon­to­kor­rent­konto bei der Bank gut­ge­schrie­ben wur­den. Noch am glei­chen Tag er­warb sie ins­ge­samt 4,85 Mio. An­teile am X-Fonds, einem geld­markt­na­hen Fonds in US-$ mit dem An­la­ge­ziel ei­ner von Zins- und Währungs­schwan­kun­gen weit­ge­hend un­abhängi­gen geld­markt­na­hen Wert­ent­wick­lung in US-$.

Im De­zem­ber 1998 veräußerte die Kläge­rin ins­ge­samt rd. 2,94 Mio. An­teile am X-Fonds. Der Net­to­erlös von rd. 380.000.000 US-$ wurde dem Fremdwährungs­konto mit Va­luta am 30.12.1998 gut­ge­schrie­ben. Von die­sem Be­trag wur­den 310 Mio. US-$ in das US-Ge­schäft der Kläge­rin ein­ge­legt. 70 Mio. US-$ tauschte die Kläge­rin im Ja­nuar 1999 wie­der in 117,6 Mio. DM um.

Die Kläge­rin erklärte einen Ver­lust aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften i.H.v. rd. 9,4 Mio. DM, der sich dar­aus er­gebe, dass im Ja­nuar 1998 bei einem Wech­sel­kurs von 1,81463 DM/US-$ 70 Mio. US-$ an­ge­schafft wor­den seien, die zu ei­ner Be­las­tung von rd. 127 Mio. DM geführt hätten, während sie beim Rücktausch eben die­ses Be­tra­ges von 70 Mio. US-$ im Ja­nuar 1999 bei einem Wech­sel­kurs von 1,68000 DM/US-$ nur 117,6 Mio. DM zurück­er­hal­ten habe. Das Fi­nanz­amt er­kannte le­dig­lich einen Ver­lust aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften i.H.v. 91.326 DM an. Bei der Be­rech­nung des gel­tend ge­mach­ten Ver­lus­tes aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften sei nicht auf Ja­nuar 1998, son­dern auf De­zem­ber 1998 ab­zu­stel­len.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend den strei­ti­gen Fremdwährungs­ver­lust der Kläge­rin aus dem Um­tausch in DM im Ja­nuar 1999 nicht aus­ge­hend vom Wech­sel­kurs DM/US-$ im Ja­nuar 1998, son­dern nach dem Wech­sel­kurs im De­zem­ber 1998 be­rech­net.

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG un­ter­lie­gen pri­vate Veräußerungs­ge­schäfte bei an­de­ren Wirt­schaftsgütern als den in Nr. 1 der Vor­schrift ge­nann­ten Grundstücken und grundstücks­glei­chen Rech­ten, ins­bes. bei Wert­pa­pie­ren, als sons­tige Einkünfte der Ein­kom­men­steuer, wenn der Zeit­raum zwi­schen An­schaf­fung und Veräußerung - un­ter Be­ach­tung des auch in­so­weit gel­ten­den Grund­sat­zes der Nämlich­keit - nicht mehr als ein Jahr beträgt. Das gilt auch dann, wenn die Veräußerung zu einem Ver­lust führt. Ge­gen­stand ei­nes pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäfts können auch Fremdwährungs­beträge sein. An­schaf­fung ist der ent­gelt­li­che Er­werb ei­nes be­reits vor­han­de­nen Wirt­schafts­guts von einem Drit­ten, Veräußerung die ent­gelt­li­che Über­tra­gung auf einen Drit­ten. Eine An­schaf­fung bzw. Veräußerung kann auch im Wege des Tau­sches er­fol­gen.

Fremdwährungs­beträge wer­den ins­bes. an­ge­schafft, in­dem sie ge­gen Um­tausch von na­tio­na­ler Währung er­wor­ben wer­den, und veräußert, in­dem sie in die na­tio­nale Währung zurück­ge­tauscht oder in eine an­dere Fremdwährung um­ge­tauscht wer­den. Da­bei wird die Wert­stei­ge­rung im Pri­vat­vermögen in Form ei­nes er­ziel­ten Kurs­ge­winns nach § 23 EStG durch einen markt­of­fen­ba­ren Veräußerungs­vor­gang rea­li­siert und steu­er­bar, wenn die ausländi­sche Währung in na­tio­nale Währung zurück­ge­tauscht wird. In dem durch den güns­ti­gen/ungüns­ti­gen Rücktausch erhöhten/ge­min­der­ten Be­trag in na­tio­na­ler Währung liegt der Zu­fluss des Veräußerungs­prei­ses i.S.v. § 23 letz­ter Ab­satz i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG. Vor­lie­gend hat die Kläge­rin die im Ja­nuar 1999 in DM zurück­ge­tauschte und da­mit veräußerte Fremdwährung von 70 Mio. US-$ nicht schon im Ja­nuar 1998, son­dern erst im De­zem­ber 1998 an­ge­schafft, in­dem sie diese Fremdwährung ge­gen X-Fonds­an­teile ein­ge­tauscht hat.

Fonds­an­teile wie Fremdwährungs­gut­ha­ben stel­len je­weils ei­genständige Wirt­schaftsgüter dar. Mit der Hin­gabe des Fremdwährungs­gut­ha­bens von 600 Mio. US-$ zum Kauf von 4,85 Mio. X-An­tei­len im Ja­nuar 1998 hat die Kläge­rin beide Wirt­schaftsgüter ge­tauscht, d.h. die X-An­teile er­wor­ben und die US-$ veräußert. Der Preis für die Veräußerung der X-An­teile im De­zem­ber 1998 wa­ren 380 Mio. US-$, d.h. die­ses Fremdwährungs­gut­ha­ben wurde im De­zem­ber 1998 an­ge­schafft und z.T. - i.H.v. 70 Mio. US-$ - im Ja­nuar 1999 in DM um­ge­tauscht, d.h. veräußert. Das zum Kurs von 1,81463 DM/US-$ im Ja­nuar 1998 an­ge­schaffte Fremdwährungs­gut­ha­ben ist da­nach nicht mehr das nämli­che, wel­ches im Ja­nuar 1999 i.H.v. 70 Mio. US-$ um­ge­tauscht wurde. Viel­mehr wur­den die ur­sprüng­li­chen 600 Mio. US-$ vollständig für den An­teil­ser­werb am im Ja­nuar 1998 ver­braucht.

Diese Be­wer­tung ent­spricht der Recht­spre­chung des Se­nats zu § 17 EStG, wo­nach zur Be­rech­nung des Auflösungs­ge­winns aus ei­ner in ausländi­scher Währung an­ge­schaff­ten und veräußer­ten Be­tei­li­gung an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft so­wohl die An­schaf­fungs­kos­ten als auch der Veräußerungs­preis zum Zeit­punkt ih­res je­wei­li­gen Ent­ste­hens in EUR um­zu­rech­nen sind und nicht le­dig­lich der Saldo des in ausländi­scher Währung er­rech­ne­ten Veräußerungs­ge­winns/Veräußerungs­ver­lus­tes zum Zeit­punkt der Veräußerung. Dies ist vor der par­al­le­len Tat­be­stands­struk­tur von § 23 EStG und § 17 EStG auch ge­bo­ten. Nach bei­den Vor­schrif­ten ist die Wert­dif­fe­renz ei­nes Wirt­schafts­guts zwi­schen zwei Stich­ta­gen zu be­steu­ern. Alle wert­bil­den­den Fak­to­ren des je­wei­li­gen Wirt­schafts­guts sind des­halb zum Zeit­punkt der An­schaf­fung bzw. Veräußerung zu berück­sich­ti­gen.

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