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Gemeinnützigkeit des Trägers einer Privatschule

Der BFH hat im Ur­teil vom 26.05.2021 (Az. V R 31/19) ent­schie­den, dass ein Träger ei­ner Pri­vat­schule nicht die All­ge­mein­heit fördert, wenn die Höhe der Schul­gebühren auch un­ter Berück­sich­ti­gung ei­nes Sti­pen­di­en­an­ge­bo­tes zur Folge hat, das die Schüler­schaft sich nicht mehr als Aus­schnitt der All­ge­mein­heit dar­stellt.

Eine in Jahr 2014 er­rich­tete GmbH ver­folgt nach ih­rer Sat­zung den Zweck der Förde­rung der Er­zie­hung, der Volks- und Be­rufs­bil­dung so­wie der in­ter­na­tio­na­len Ge­sin­nung und des Völker­verständi­gungs­ge­dan­kens. Der Sat­zungs­zweck soll durch die Er­rich­tung und den Be­trieb ei­ner in­ter­na­tio­na­len Schule mit Eng­li­sch als ers­ter Un­ter­richts­spra­che als Ergänzungs­schule in pri­va­ter Träger­schaft ver­wirk­licht wer­den. Laut Sat­zung wird bei min­des­tens 25 % der Schüler keine Son­de­rung nach den Be­sitz­verhält­nis­sen der El­tern vor­ge­nom­men. Das Fi­nanz­amt stellte mit Be­scheid für 2014 fest, dass die Sat­zung der GmbH die sat­zungsmäßigen Vor­aus­set­zun­gen nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt.

Im Jahr 2014 über­nahm die GmbH als neue Träger­ge­sell­schaft eine Schule. Auf­grund ei­nes Be­schei­des ging die An­er­ken­nung der vor­he­ri­gen Träger­ge­sell­schaft (all­ge­mein­bil­dende in­ter­na­tio­nale Ergänzungs­schule) auf die GmbH über. Die Schul­gebühren be­tru­gen im Jahr 2014 zwi­schen ca. 11.000 Euro und 17.000 Euro pro Jahr zuzüglich 400 Euro Ver­wal­tungs­gebühren jähr­lich so­wie ein­ma­lig Ein­schrei­be­gebühren zwi­schen 3.000 Euro bis 7.000 Euro. Be­gabte Schüler aus Fa­mi­lien mit be­stimm­ten Ein­kom­men konn­ten Sti­pen­dien er­hal­ten.

Das Fi­nanz­amt setzte die Körper­schaft­steuer für das Jahr 2017 auf 0 Euro fest, al­ler­dings ging aus den Erläute­run­gen des Be­schei­des eben­falls her­vor, dass die GmbH nicht ge­meinnützig sei. Eine Klage wurde vom FG ab­ge­wie­sen. Die Tätig­keit der GmbH sei nicht dar­auf ge­rich­tet, die All­ge­mein­heit zu fördern, wenn sie ge­gen das Ver­bot ei­ner Son­de­rung nach den Be­sitz­verhält­nis­sen der El­tern ver­stoße und sich nur an einen sehr ab­ge­grenz­ten Per­so­nen­kreis richte. Auch der BFH hat die Klage als un­begründet zurück­ge­wie­sen. Die GmbH ist nach Auf­fas­sung des BFH im Streit­jahr nicht als ge­meinnützig an­zu­er­ken­nen. Die Tätig­keit der Kläge­rin sei nicht dar­auf ge­rich­tet, die All­ge­mein­heit zu fördern, weil sie auf­grund der Höhe des Schul­gel­des nicht mehr die All­ge­mein­heit repräsen­tiere. Von ei­ner Förde­rung der All­ge­mein­heit könne nur aus­ge­gan­gen wer­den, wenn die Mit­glie­der sich zu­min­dest als Aus­schnitt der All­ge­mein­heit dar­stell­ten. Ge­meinnützig­keits­schädlich seien da­her Ver­pflich­tun­gen zur Zah­lung von Auf­nah­me­beiträgen oder Zah­lun­gen von lau­fen­den Beiträgen, de­ren Höhe eine Repräsen­ta­tion der All­ge­mein­heit nicht mehr gewähr­leis­te­ten, weil nur ein klei­ner Teil in der Lage sei, diese zu zah­len und der An­teil der po­ten­ti­el­len Sti­pen­dia­ten dies nicht aus­glei­che.

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