Eine in Jahr 2014 errichtete GmbH verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck der Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck soll durch die Errichtung und den Betrieb einer internationalen Schule mit Englisch als erster Unterrichtssprache als Ergänzungsschule in privater Trägerschaft verwirklicht werden. Laut Satzung wird bei mindestens 25 % der Schüler keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern vorgenommen. Das Finanzamt stellte mit Bescheid für 2014 fest, dass die Satzung der GmbH die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt.
Im Jahr 2014 übernahm die GmbH als neue Trägergesellschaft eine Schule. Aufgrund eines Bescheides ging die Anerkennung der vorherigen Trägergesellschaft (allgemeinbildende internationale Ergänzungsschule) auf die GmbH über. Die Schulgebühren betrugen im Jahr 2014 zwischen ca. 11.000 Euro und 17.000 Euro pro Jahr zuzüglich 400 Euro Verwaltungsgebühren jährlich sowie einmalig Einschreibegebühren zwischen 3.000 Euro bis 7.000 Euro. Begabte Schüler aus Familien mit bestimmten Einkommen konnten Stipendien erhalten.
Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer für das Jahr 2017 auf 0 Euro fest, allerdings ging aus den Erläuterungen des Bescheides ebenfalls hervor, dass die GmbH nicht gemeinnützig sei. Eine Klage wurde vom FG abgewiesen. Die Tätigkeit der GmbH sei nicht darauf gerichtet, die Allgemeinheit zu fördern, wenn sie gegen das Verbot einer Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern verstoße und sich nur an einen sehr abgegrenzten Personenkreis richte. Auch der BFH hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Die GmbH ist nach Auffassung des BFH im Streitjahr nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Die Tätigkeit der Klägerin sei nicht darauf gerichtet, die Allgemeinheit zu fördern, weil sie aufgrund der Höhe des Schulgeldes nicht mehr die Allgemeinheit repräsentiere. Von einer Förderung der Allgemeinheit könne nur ausgegangen werden, wenn die Mitglieder sich zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellten. Gemeinnützigkeitsschädlich seien daher Verpflichtungen zur Zahlung von Aufnahmebeiträgen oder Zahlungen von laufenden Beiträgen, deren Höhe eine Repräsentation der Allgemeinheit nicht mehr gewährleisteten, weil nur ein kleiner Teil in der Lage sei, diese zu zahlen und der Anteil der potentiellen Stipendiaten dies nicht ausgleiche.