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Selbstlosigkeit einer zwischengeschalteten gGmbH

Be­reits in 2016 hatte das FG München ent­schie­den, dass die Gewährung ei­nes Dar­le­hens zu vergüns­tig­ten Kon­di­tio­nen an eine Schwes­ter­per­so­nen­ge­sell­schaft ge­meinnützig­keits­schädlich ist. Nun liegt dazu das Ur­teil des BFH vor.

In sei­nem Ur­teil vom 22.8.2019 (Az. V R 67/16) hat auch der BFH die Ver­fol­gung ge­meinnützi­ger Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 AO ver­neint und die Re­vi­sion der Kläge­rin da­mit als un­begründet zurück­ge­wie­sen. Zur Begründung führte er aus, dass die tatsäch­li­che Ge­schäftsführung der Kläge­rin nicht selbst­los nach § 55 AO war, son­dern viel­mehr vor­ran­gig ei­gen­wirt­schaft­li­chen Zwecken der Kläge­rin und ih­rer Ge­sell­schaf­ter diente.

Der BFH sah die Gründung der GmbH in ers­ter Li­nie als schädli­che Aus­ga­ben­er­spar­nis in Ge­stalt der Steu­er­er­spar­nis, wo­mit es an der Selbst­lo­sig­keit man­gele. Es sei grundsätz­lich ab­zuwägen, ob der be­wirkte Ge­mein­wohl­nut­zen oder aber die ver­folg­ten ei­gen­wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen im Vor­der­grund stünden. Über­wie­gen im Er­geb­nis die ei­gen­wirt­schaft­li­chen Vor­teile oder sind zu­min­dest mit­ent­schei­dend, läge ein Ver­stoß ge­gen § 55 Abs. 1 Satz 1 AO vor.

Hinweis

Der BFH hat zu zwei Stel­lung­nah­men des Fi­nanz­ge­richts keine Po­si­tion be­zo­gen. Zum einen sah er in Er­man­ge­lung der Selbst­lo­sig­keit keine Not­wen­dig­keit, das Aus­schließlich­keits­ge­bot des § 56 AO zu überprüfen. Zum an­de­ren hat er of­fen­ge­las­sen, ob er sich der strik­ten Auf­fas­sung des FG hin­sicht­lich ei­ner ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttung auf­grund der Ver­gabe zu nied­rig ver­zin­ster und un­ge­si­cher­ter Dar­le­hen an­schließt. Für den BFH stand viel­mehr der Grund­satz des Selbst­lo­sig­keits­ge­bots im Vor­der­grund sei­ner ausführen­den Begründung.

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