In seinem Urteil vom 22.8.2019 (Az. V R 67/16) hat auch der BFH die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verneint und die Revision der Klägerin damit als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte er aus, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Klägerin nicht selbstlos nach § 55 AO war, sondern vielmehr vorrangig eigenwirtschaftlichen Zwecken der Klägerin und ihrer Gesellschafter diente.
Der BFH sah die Gründung der GmbH in erster Linie als schädliche Ausgabenersparnis in Gestalt der Steuerersparnis, womit es an der Selbstlosigkeit mangele. Es sei grundsätzlich abzuwägen, ob der bewirkte Gemeinwohlnutzen oder aber die verfolgten eigenwirtschaftlichen Interessen im Vordergrund stünden. Überwiegen im Ergebnis die eigenwirtschaftlichen Vorteile oder sind zumindest mitentscheidend, läge ein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 AO vor.
Hinweis
Der BFH hat zu zwei Stellungnahmen des Finanzgerichts keine Position bezogen. Zum einen sah er in Ermangelung der Selbstlosigkeit keine Notwendigkeit, das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO zu überprüfen. Zum anderen hat er offengelassen, ob er sich der strikten Auffassung des FG hinsichtlich einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund der Vergabe zu niedrig verzinster und ungesicherter Darlehen anschließt. Für den BFH stand vielmehr der Grundsatz des Selbstlosigkeitsgebots im Vordergrund seiner ausführenden Begründung.