deen

Veranstaltungen

Gemeinnützigkeitsfrühstück

Das Ge­setz zur Stärkung des Eh­ren­am­tes (Eh­ren­amtsstärkungs­ge­setz) hat Ende März die­ses Jah­res alle par­la­men­ta­ri­schen Hürden ge­nom­men und ver­schafft ge­meinnützi­gen Körper­schaf­ten so­wie eh­ren­amt­lich Täti­gen zusätz­li­che Er­leich­te­run­gen. Ne­ben fi­nan­zi­el­len An­rei­zen, bspw. durch die Erhöhung des Übungs­lei­ter- und des Eh­ren­amts­frei­be­trags, ver­spricht die Begründung des Ge­set­zes zu­dem eine Ver­ein­fa­chung und eine da­mit ein­her­ge­hende Zeit­er­spar­nis für eh­ren­amt­lich Tätige. Ein­zi­ger Wer­muts­trop­fen sind die un­ter­schied­li­chen An­wen­dungs­zeit­punkte der be­schlos­se­nen Ände­run­gen, die dem Ver­ein­fa­chungs­ge­dan­ken ent­ge­gen­ste­hen. So tre­ten man­che Ände­run­gen rück­wir­kend zum 1. Ja­nuar 2013, an­dere erst am Tag nach der Verkündung im Bun­des­ge­setz­blatt (21. März 2013) oder zu Be­ginn des Jah­res 2014 in Kraft. Eine Ände­rung fin­det gar erst ab 2015 An­wen­dung. Als Spe­zia­lis­ten auf dem Ge­biet der Prüfung und Be­ra­tung von ge­meinnützi­gen Or­ga­ni­sa­tio­nen und Stif­tun­gen erläutern wir Ih­nen gern die we­sent­li­chen und für Ihre tägli­che Pra­xis re­le­van­ten Punkte der Ge­set­zesände­rung.
Zielgruppe

Verantwortliche Mitarbeiter gemeinnütziger Organisationen und Stiftungen