Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) hat Ende März dieses Jahres alle parlamentarischen Hürden genommen und verschafft gemeinnützigen Körperschaften sowie ehrenamtlich Tätigen zusätzliche Erleichterungen. Neben finanziellen Anreizen, bspw. durch die Erhöhung des Übungsleiter- und des Ehrenamtsfreibetrags, verspricht die Begründung des Gesetzes zudem eine Vereinfachung und eine damit einhergehende Zeitersparnis für ehrenamtlich Tätige. Einziger Wermutstropfen sind die unterschiedlichen Anwendungszeitpunkte der beschlossenen Änderungen, die dem Vereinfachungsgedanken entgegenstehen. So treten manche Änderungen rückwirkend zum 1. Januar 2013, andere erst am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (21. März 2013) oder zu Beginn des Jahres 2014 in Kraft. Eine Änderung findet gar erst ab 2015 Anwendung. Als Spezialisten auf dem Gebiet der Prüfung und Beratung von gemeinnützigen Organisationen und Stiftungen erläutern wir Ihnen gern die wesentlichen und für Ihre tägliche Praxis relevanten Punkte der Gesetzesänderung.
Zielgruppe
Verantwortliche Mitarbeiter gemeinnütziger Organisationen und Stiftungen