Konkret wurde dies mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1728 umgesetzt, welche die Anwendungsvorschriften zu den bisher geltenden Durchführungsverordnungen (EU) 2021/442 vom 11.03.2021 sowie (EU) 2021/521 vom 24.03.2021 bis zum 31.12.2021 verlängert hat.
Die ursprünglich beschlossenen Verordnungen (EU) 2021/442 und (EU) 2021/521 regeln die Verpflichtungen zur Vorlage von Ausfuhrgenehmigungen bei der Ausfuhr von COVID-19-Impfstoffen sowie der zur Herstellung verwendeten Wirkstoffe. Die Verordnung (EU) 2021/1728 verlängert die Genehmigungspflicht entsprechender Ausfuhren bis zum 31.12.2021.
Die Verordnung ist am 01.10.2021 in Kraft getreten und sieht keine inhaltlichen Veränderungen vor. Die bisherige Genehmigungspflicht wird fortgeschrieben.
Weitere Informationen sowie Hinweise zur EU-Ausfuhrgenehmigung für COVID-19-Impfstoffe finden Sie hier und hier.