Laut der zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmten Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen vom 12.5.2016 (DStR 2016, S. 1816) waren Genussrechte, die in der Handelsbilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung keine Verbindlichkeiten darstellten, auch in der Steuerbilanz nicht als Verbindlichkeiten auszuweisen. Die Genussrechte waren als steuerliches Eigenkapital zu würdigen. Ausschüttungen jeder Art auf diese Genussrechte stellten eine Einkommensverwendung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG dar, so dass ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht kam.
Mit Antwortschreiben vom 20.6.2018 auf mehrmalige Anfragen des Deutsche Sparkassen- und Giroverbands e. V. führt das BMF nun aus, dass Genussrechtskapital nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Steuerbilanz als Verbindlichkeit anzusetzen ist. Vergütungen auf dieses Genussrechtskapital sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern, vorbehaltlich § 8 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. KStG, grundsätzlich das Einkommen.
Hinweis
Diese geänderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung soll über das vorliegende Antwortschreiben hinaus durch ein BMF-Schreiben allgemein kommuniziert werden.