Im Kern geht es insbesondere um die Verlängerung des Spitzenausgleichs für die Energie- und die Stromsteuer (§ 55 EnergieStG, § 10 StromStG) und die damit zusammenhängende Anpassung der rechtlichen Grundlagen im Energie- und im Stromsteuergesetz.
Der sog. Spitzenausgleich ist eine Steuerentlastung für UPGs, mit der unter Berücksichtigung gezahlter Rentenversicherungsbeiträge max. 90 % der Energie- bzw. Stromsteuer auf Heizstoffe bzw. Strom an die UPGs entlastet werden.
Der bisher auf das Antragsjahr 2022 befristete Spitzenausgleich (siehe unsere Veröffentlichung vom 13.04.2021) soll für ein Jahr auf das Antragsjahr 2023 verlängert werden. Seine Gewährung soll zudem nicht mehr von der Erreichung des Zielwertes für eine Reduzierung der Energieintensität abhängig gemacht werden. Es soll für das Jahr 2023 nur noch durch die UPGs nachgewiesen werden, dass ein taugliches Energie- oder Umweltmanagementsystem betrieben wurde. Eine über das Jahr 2023 hinausgehende Verlängerung des Spitzenausgleiches ist nicht vorgesehen.
Hinweis: Die ursprünglich im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen zur Streichung der Steuerentlastung bei Zahlungsausfall gemäß § 60 EnergieStG sowie zur Streichung der Steuerbegünstigung für den Güterumschlag in Seehäfen (§ 3a EnergieStG) sind im aktuellen Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.
UPGs sollten die Entwicklungen des SpaVerlG mitverfolgen und prüfen, inwieweit sie zukünftig von den Änderungen betroffen sind. Zudem sind weitere tiefgreifende Änderungen auf Grund der anstehenden Novellierung der sog. Energiesteuerrichtlinie zu erwarten.