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Rechtsberatung

Gerichtliche Überprüfung eines Restrukturierungsplans

Ein Re­struk­tu­rie­rungs­plan nach StaRUG ist grundsätz­lich zu bestäti­gen, so­fern kein ge­setz­li­cher Ver­sa­gungs­grund vor­liegt. Da­bei er­streckt sich der Prüfungs­um­fang des Ge­richts nur auf die Rechtmäßig­keit des Plans und nicht auf des­sen wirt­schaft­li­che Zweckmäßig­keit.

Es zeigt sich in der Recht­spre­chung, dass sich das Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren nach dem StaRUG in der Pra­xis als Sa­nie­rungsmöglich­keit zu eta­blie­ren scheint. An­ge­sichts zahl­rei­cher sich in die­sem Zu­sam­men­hang stel­len­der ver­fah­rens­recht­li­cher Fra­gen er­ge­hen nun er­ste Ur­teile.

So stellte das AG Nürn­berg mit Be­schluss vom 21.06.2023 (Az. RES 397/23) klar, dass der Re­struk­tu­rie­rungs­plan nach den ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen des StaRUG grundsätz­lich zu bestäti­gen ist, so­fern kein ge­setz­li­cher Ver­sa­gungs­grund vor­liegt. Lie­gen dem­nach keine Ver­sa­gungsgründe vor, muss das Ge­richt den Plan zwin­gend bestäti­gen. Wie das AG wei­ter ausführt, er­streckt sich der ge­richt­li­che Prüfungs­um­fang nur auf die Rechtmäßig­keit des Plans, nicht je­doch auf des­sen wirt­schaft­li­che Zweckmäßig­keit.

Hin­weis: Darüber hin­aus benötigt der Vor­stand laut Be­schluss des AG Nürn­berg zur An­trag­stel­lung nach dem StaRUG die vor­he­rige Zu­stim­mung der Haupt­ver­samm­lung je­den­falls dann nicht, wenn aus­rei­chend glaub­haft ge­macht wurde, dass das Vor­ha­ben im Hin­blick auf ein In­sol­venz­ver­fah­ren al­ter­na­tiv­los ist. Letzt­lich hat das AG im Streit­fall den Re­struk­tu­rie­rungs­plan bestätigt und den Min­der­hei­ten­schutz­an­trag gemäß § 64 StaRUG zurück­ge­wie­sen.

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