Es zeigt sich in der Rechtsprechung, dass sich das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG in der Praxis als Sanierungsmöglichkeit zu etablieren scheint. Angesichts zahlreicher sich in diesem Zusammenhang stellender verfahrensrechtlicher Fragen ergehen nun erste Urteile.
So stellte das AG Nürnberg mit Beschluss vom 21.06.2023 (Az. RES 397/23) klar, dass der Restrukturierungsplan nach den gesetzlichen Bestimmungen des StaRUG grundsätzlich zu bestätigen ist, sofern kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Liegen demnach keine Versagungsgründe vor, muss das Gericht den Plan zwingend bestätigen. Wie das AG weiter ausführt, erstreckt sich der gerichtliche Prüfungsumfang nur auf die Rechtmäßigkeit des Plans, nicht jedoch auf dessen wirtschaftliche Zweckmäßigkeit.
Hinweis: Darüber hinaus benötigt der Vorstand laut Beschluss des AG Nürnberg zur Antragstellung nach dem StaRUG die vorherige Zustimmung der Hauptversammlung jedenfalls dann nicht, wenn ausreichend glaubhaft gemacht wurde, dass das Vorhaben im Hinblick auf ein Insolvenzverfahren alternativlos ist. Letztlich hat das AG im Streitfall den Restrukturierungsplan bestätigt und den Minderheitenschutzantrag gemäß § 64 StaRUG zurückgewiesen.