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Steuerberatung

Geringfügiges Ehegatten-Beschäftigungsverhältnis: Keine Pkw-Überlassung

BFH v. 10.10.2018 - X R 44/17 u.a.

Die Über­las­sung ei­nes Dienst­wa­gens zur un­be­schränk­ten und selbst­be­tei­li­gungs­freien Pri­vat­nut­zung des Ar­beit­neh­mers ist im Rah­men ei­nes ge­ringfügi­gen zwi­schen Ehe­gat­ten ge­schlos­se­nen Be­schäfti­gungs­verhält­nis­ses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) frem­dunüblich. Ein Ar­beit­ge­ber wird bei le­bens­na­her und die un­ter­neh­me­ri­sche Ge­winn­er­war­tung ein­zu­be­zie­hen­der Be­trach­tungs­weise ty­pi­scher­weise nur dann be­reit sein, einem Ar­beit­neh­mer ein Fir­men­fahr­zeug zur Pri­vat­nut­zung zur Verfügung zu stel­len, wenn nach ei­ner über­schlägi­gen, al­ler­dings vor­sich­ti­gen Kal­ku­la­tion der sich für ihn hier­aus er­ge­bende tatsäch­li­che Kos­ten­auf­wand zzgl. des ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Bar­lohns als wert­an­ge­mes­sene Ge­gen­leis­tung für die Zur­verfügung­stel­lung der Ar­beits­kraft an­zu­se­hen ist.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläger sind Ehe­leute. Sie wer­den zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Der Kläger führt einen Ein­zel­han­del für Sport­ar­ti­kel und be­schäftigte seine Ehe­frau dort als Büro- und Ku­rier­kraft mit ei­ner wöchent­li­chen Ar­beits­zeit von neun Stun­den mit einem Mo­nats­lohn von 400 €. Im Rah­men des Ar­beits­ver­tra­ges über­ließ er ihr einen Pkw zur un­ein­ge­schränk­ten Pri­vat­nut­zung.

Den hierin lie­gen­den geld­wer­ten Vor­teil, der nach der sog. Ein-Pro­zent-Me­thode er­mit­telt wurde, rech­nete der Kläger auf den mtl. Lohn­an­spruch von 400 € an und zog sei­ner­seits den ver­ein­bar­ten Ar­beits­lohn als Be­triebs­aus­gabe bei sei­nen Einkünf­ten aus Ge­wer­be­be­trieb ab. Das Fi­nanz­amt er­kannte das Ar­beits­verhält­nis steu­er­lich je­doch nicht an, da die Ent­loh­nung in Ge­stalt ei­ner Pkw-Über­las­sung im Rah­men ei­nes "Mi­ni­jobs" einem Fremd­ver­gleich nicht stand­halte.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:

Die Auf­fas­sung des FG, die Aus­ge­stal­tung des zwi­schen den Klägern be­ste­hen­den An­gehöri­gen-Ar­beits­verhält­nis­ses sei auch zwi­schen frem­den Drit­ten üblich und da­her steu­er­lich an­zu­er­ken­nen, hält ei­ner re­vi­si­ons­recht­li­chen Überprüfung nicht stand. Das zwi­schen den Klägern ge­schlos­sene Ar­beits­verhält­nis ist man­gels Fremdüblich­keit nicht durch die Einkünf­te­er­zie­lung des Klägers ver­an­lasst. Der Lohn­auf­wand und die hier­auf be­ru­hen­den Ab­ga­ben stel­len keine Be­triebs­aus­ga­ben gem. § 4 Abs. 4 EStG dar.

Es ist von ei­ner frem­dunübli­chen Aus­ge­stal­tung des Ar­beits­verhält­nis­ses aus­zu­ge­hen. Ar­beits­verträge zwi­schen na­hen An­gehöri­gen müssen für die steu­er­recht­li­che Be­ur­tei­lung so­wohl hin­sicht­lich der we­sent­li­chen Ver­ein­ba­run­gen als auch der Durchführung den­je­ni­gen Maßstäben ent­spre­chen, die fremde Dritte ver­ein­ba­ren würden. Nach die­sen Grundsätzen ist vor­lie­gend je­den­falls eine un­ein­ge­schränkte und zu­dem selbst­be­tei­li­gungs­freie Nut­zungsüber­las­sung ei­nes Fir­men­wa­gens für Pri­vat­fahr­ten an einen fa­mi­li­en­frem­den "Mi­ni­job­ber" aus­ge­schlos­sen.

Ein Ar­beit­ge­ber wird im Re­gel­fall nur dann be­reit sein, einem Ar­beit­neh­mer die pri­vate Nut­zung ei­nes Dienst­fahr­zeugs zu ge­stat­ten, wenn die hierfür kal­ku­lier­ten Kos­ten (u.a. Kraft­stoff für Pri­vat­fahr­ten) zzgl. des Bar­lohns in einem an­ge­mes­se­nen Verhält­nis zum Wert der er­war­te­ten Ar­beits­leis­tung ste­hen. Bei ei­ner le­dig­lich ge­ringfügig ent­lohn­ten Ar­beits­leis­tung steigt das Ri­siko des Ar­beit­ge­bers, dass sich die Über­las­sung ei­nes Fir­men­fahr­zeugs für ihn we­gen ei­ner nicht ab­schätz­ba­ren In­ten­siv­nut­zung durch den Ar­beit­neh­mer nicht mehr wirt­schaft­lich lohnt. Un­er­heb­lich ist in­so­weit, dass die Ehe­frau für ihre dienst­li­chen Auf­ga­ben im Be­trieb auf die Nut­zung ei­nes Pkw an­ge­wie­sen war.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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