Der BFH hat mit Urteil vom 23.10.2018 (Az. IR 54/16) entschieden, dass im Steuerrecht auch solche Personen als ständige Vertreter anzusehen sein können, die zivilrechtlich Organe der Kapitalgesellschaft sind.
Im konkreten Fall weist der BFH darauf hin, dass der Geschäftsführer einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft, der regelmäßig Geschäftstätigkeiten für die Gesellschaft in Deutschland ausübte, als ständiger Vertreter anzusehen sein könne. Damit würde die Kapitalgesellschaft der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, ohne dass es auf das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte ankommt.
Hinweis
Das Verfahren wird an das FG Rheinland-Pfalz zurückverwiesen, das nun zu klären hat, ob das für die Annahme eines ständigen Vertreters erforderliche Merkmal der Nachhaltigkeit der Geschäftsbesorgungen durch den Geschäftsführer erfüllt ist. Sollte dies zu bejahen sein und auch die Regelungen des DBA Luxemburg den deutschen Besteuerungszugriff nicht begrenzen, wird das FG Rheinland-Pfalz weiter zu klären haben, wie der im Inland steuerpflichtige Gewinnanteil konkret zu ermitteln ist.