Der Sachverhalt:
Die Kläger waren Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG, für die sie einen Insolvenzantrag gestellt und die Eigenverwaltung beantragt hatten. Das Insolvenzgericht bestellte zunächst einen vorläufigen Sachwalter, der die Aussichten für die Fortführung der KG prüfen sollte. Ein Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt ordnete es nicht an. Später eröffnete es das Insolvenzverfahren und ordnete die Eigenverwaltung an.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Einer Haftung der Kläger stehen die Stellung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung und Eigenverwaltung, die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und ein mündlicher Widerspruch des vorläufigen Sachwalters gegen die Abführung von Steuern nicht entgegen.
Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden (§ 191 Abs. 1 S. 1 AO). Gem. § 69 S. 1 AO haften die in § 34 AO benannten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Die Voraussetzungen des § 69 S. 1 AO sind vorliegend erfüllt.
Der Senat hat bereits in derselben Sache in dem zuvor ergangenen AdV-Beschluss vom 6.2.2017 (7 V 3973/16 U) entschieden, dass die Kläger trotz Stellung des Insolvenzantrags und Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung als Geschäftsführer weiterhin zur Zahlung der Steuerrückstände unter Beachtung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung verpflichtet waren. Eine Kollision mit der Massesicherungspflicht besteht insoweit nicht. Diese Pflicht wird allenfalls dann verletzt, wenn die Geschäftsführer überproportionale Zahlungen auf die Umsatzsteuer geleistet haben.
Auch der von den Klägern behauptete mündliche Widerspruch des vorläufigen Sachwalters ändert an der Haftung der Geschäftsführer nichts. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist vielmehr bei den Geschäftsführern verblieben. Der Widerspruch schließt auch ein schuldhaftes Verhalten der Kläger nicht aus, weil die Zahlung von Steuerrückständen nicht dem Widerspruchsrecht eines vorläufigen Sachwalters ohne Zustimmungsvorbehalt unterliegt und weil die Kläger nicht dargelegt haben, welche Schritte sie zur Zahlung der Steuern eingeleitet haben.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.