Leistet der Geschäftsführer entgegen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung (sog. Insolvenzreife), macht er sich nach § 15b InsO schadensersatzpflichtig.
Eine Überschuldung bei der Gesellschaft vermochte das OLG Schleswig in seinem rechtskräftigen Urteil vom 29.09.2021 (Az. 9 U 11/21, NJW-Spezial 2021, S. 752) jedoch bei einem nur kurzzeitig bestehenden Negativsaldo von wenigen Tagen bei einer Schuldnerin, die bis zuletzt in der Lage war, offene Forderungen zu begleichen, nicht zu erkennen. Denn es müsse sich, so die Richter, bei einer Überschuldung um einen zumindest für sechs Wochen andauernden Zustand handeln.
Die Gesellschaft wurde im Streitfall zudem faktisch durch den Schweizer Mutterkonzern beherrscht. Dessen Verlustübernahme spreche gegen das Vorliegen einer Überschuldung.
Hinweis: Bis 31.12.2020 war die Geschäftsführerhaftung in § 64 Satz 1 GmbHG geregelt und findet sich nun inhaltsgleich in § 15b InsO wieder.