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Rechtsberatung

Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife

Die Ge­schäftsführer­haf­tung nach § 15b InsO setzt u. a. eine Über­schul­dung vor­aus. Hier­bei muss es sich um einen zu­min­dest für sechs Wo­chen an­dau­ern­den Zu­stand han­deln. Kurz­zei­tige Ne­ga­tiv­sal­den genügen nicht.

Leis­tet der Ge­schäftsführer ent­ge­gen der Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen Ge­schäfts­manns Zah­lun­gen nach Ein­tritt der Zah­lungs­unfähig­keit der Ge­sell­schaft oder nach Fest­stel­lung ih­rer Über­schul­dung (sog. In­sol­venz­reife), macht er sich nach § 15b InsO scha­dens­er­satz­pflich­tig.

Eine Über­schul­dung bei der Ge­sell­schaft ver­mochte das OLG Schles­wig in sei­nem rechtskräfti­gen Ur­teil vom 29.09.2021 (Az. 9 U 11/21, NJW-Spe­zial 2021, S. 752) je­doch bei einem nur kurz­zei­tig be­ste­hen­den Ne­ga­tiv­saldo von we­ni­gen Ta­gen bei ei­ner Schuld­ne­rin, die bis zu­letzt in der Lage war, of­fene For­de­run­gen zu be­glei­chen, nicht zu er­ken­nen. Denn es müsse sich, so die Rich­ter, bei ei­ner Über­schul­dung um einen zu­min­dest für sechs Wo­chen an­dau­ern­den Zu­stand han­deln.

Die Ge­sell­schaft wurde im Streit­fall zu­dem fak­ti­sch durch den Schwei­zer Mut­ter­kon­zern be­herrscht. Des­sen Ver­lustüber­nahme spre­che ge­gen das Vor­lie­gen ei­ner Über­schul­dung.

Hin­weis: Bis 31.12.2020 war die Ge­schäftsführer­haf­tung in § 64 Satz 1 GmbHG ge­re­gelt und fin­det sich nun in­halts­gleich in § 15b InsO wie­der.

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