Der BGH erleichtert dem klagenden Insolvenzverwalter den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der Inanspruchnahme des Geschäftsführers aus Insolvenzverschleppungshaftung (Az. II ZR 112/21, BB 2022, S. 1811). Danach sei der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, die Liquiditätslücke durch das Verhältnis der Summen von Aktiva I und II zu Passiva I und II zu ermitteln (so noch BGH mit Urteil vom 19.12.2017, Az. II ZR 88/16, NJW 2018, S. 1089). Sondern es könne als Nachweis der Zahlungsunfähigkeit auch ein stichtagsbezogener Liquiditätsstatus in Verbindung mit einem Finanzplan für die darauffolgenden drei Wochen mit tagesgenauer Gegenüberstellung von Einzahlungen und Auszahlungen vorgelegt werden (so bereits BGH mit Urteil vom 28.04.2022, Az. IX ZR 48/21, NJW 2022, S. 2411, zur Zahlungseinstellung von Sozialversicherungsbeiträgen). Alternativ dazu genügt laut BGH auch, dass für den Prognosezeitraum mehrmals ein tagesgenauer Liquiditätsstatus erstellt wird, wenn die am Stichtag vorliegende erhebliche Liquiditätslücke an keinem der betrachteten Tage in relevanter Weise geschlossen werden kann.
Hinweis: Der klagende Insolvenzverwalter ist entbunden, zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit für jeden Tag des Prognosezeitraum eine Gegenüberstellung der Ein- und Auszahlungen zu erstellen, wie dies der BGH in bisheriger Rechtsprechung als Alternative zur Liquiditätsbilanz als ausreichend erachtet hatte. Zwar ist die Entscheidung zur alten Anspruchsgrundlage des § 64 GmbHG a. F. ergangen. Es ist aber davon auszugehen, dass sie auch im Bereich des § 15b InsO Anwendung findet.