Das OLG Nürnberg hatte sich mit der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG zu befassen und legte in seinem klarstellenden Urteil vom 30.03.2022 (Az. 12 U 1520/19) dar, dass in derartigen Fällen die Klage auch von den Gesellschaftern im Rahmen der sog. actio pro socio erhoben und die Prozessführung einem besonderen Vertreter übertragen werden kann.
Hinweis: Das Gericht hielt bereits vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 1 StaRUG auch in mittelständischen Gesellschaften ein Früherkennungssystem für bestandsgefährdende Entwicklungen sowie ein Compliance Management System für erforderlich und dokumentationspflichtig. Nachdem ein Mitarbeiter gegen interne Richtlinien verstoßen hatte, bejahte das Gericht bereits eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers, wenn durch unzureichende Organisation, Anleitung bzw. Kontrolle Mitarbeitern der Gesellschaft Straftaten oder sonstige Fehlhandlungen ermöglicht oder auch nur erleichtert werden. Der Geschäftsführer wurde im Streitfall zur Verantwortung gezogen, weil er kein entsprechendes Kontrollsystem eingeführt hatte. Zwar könne, so das Gericht, der Geschäftsführer Tätigkeiten delegieren, er müsse die Person dann aber sorgfältig auswählen, anweisen und auch deren Überwachungstätigkeit kontrollieren. Sofern er über keine entsprechenden Mitarbeiter verfüge, müsse er selbst tätig werden. Steuerberater sollten ihre Mandanten bei erkennbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Risiken unbedingt darauf hinweisen.