Für Umsätze ab dem 01.01.2024 gilt laut Schreiben des BMF vom 12.07.2024, dass von einer nicht steuerbaren Abgabe von Geschenken von geringem Wert auszugehen ist, wenn deren Anschaffungs- und Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer 50 Euro nicht übersteigen. Wird die Wertgrenze von 50 Euro überstiegen, ist nach § 15 Abs. 1a UStG der Vorsteuerabzug zu versagen und damit aber auch keine Umsatzbesteuerung vorzunehmen
Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken von bislang 35 Euro auf 50 Euro angehoben. Das BMF wendet diese neue Wertgrenze auch umsatzsteuerlich an und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend.