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Steuerberatung

Neue Geschenkeobergrenze auch für umsatzsteuerliche Zwecke

Mit Wir­kung zum 01.01.2024 wurde die Frei­grenze für den Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug von Ge­schen­ken von bis­lang 35 Euro auf 50 Euro an­ge­ho­ben. Das BMF wen­det diese neue Wert­grenze auch um­satz­steu­er­lich an und ändert den Um­satz­steuer-An­wen­dungs­er­lass (UStAE) ent­spre­chend.

Für Umsätze ab dem 01.01.2024 gilt laut Schrei­ben des BMF vom 12.07.2024, dass von ei­ner nicht steu­er­ba­ren Ab­gabe von Ge­schen­ken von ge­rin­gem Wert aus­zu­ge­hen ist, wenn de­ren An­schaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten ohne Um­satz­steuer 50 Euro nicht über­stei­gen. Wird die Wert­grenze von 50 Euro über­stie­gen, ist nach § 15 Abs. 1a UStG der Vor­steu­er­ab­zug zu ver­sa­gen und da­mit aber auch keine Um­satz­be­steue­rung vor­zu­neh­men

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