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Steuerberatung

Gesellschaftereinlage zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung

BFH 20.7.2018, IX R 5/15

Mit der Auf­he­bung des Ei­gen­ka­pi­ta­ler­satz­rechts durch das Mo­MiG ist die ge­setz­li­che Grund­lage für die bis­he­rige Recht­spre­chung zur Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen des Ge­sell­schaf­ters aus ei­gen­ka­pi­ta­ler­set­zen­den Fi­nan­zie­rungs­hil­fen als nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten im Rah­men des § 17 EStG ent­fal­len. Auf­wen­dun­gen des Ge­sell­schaf­ters aus ei­ner Ein­zah­lung in die Ka­pi­talrück­lage zur Ver­mei­dung ei­ner Bürg­schafts­inan­spruch­nahme führen zu nachträgli­chen An­schaf­fungs­kos­ten auf seine Be­tei­li­gung.

Der Sach­ver­halt:

Der kla­gende GmbH-Ge­sell­schaf­ter über­nahm eine Bürg­schaft für Bank­ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft. Mit Blick auf die dro­hende In­an­spruch­nahme aus der Bürg­schaft, die be­vor­ste­hende Voll­stre­ckung in ein als Si­cher­heit die­nen­des pri­va­tes Grundstück so­wie die dro­hende Li­qui­da­tion der Ge­sell­schaft leis­tete er - ebenso wie wei­tere Fa­mi­li­en­ge­sell­schaf­ter - eine Zuführung in die Ka­pi­talrück­lage der GmbH. Ein Teil der Ein­zah­lung stammte aus der mit der Gläubi­ger­bank ab­ge­stimm­ten Veräußerung des be­si­cher­ten Grundstücks.

Die GmbH ver­wen­dete das Geld planmäßig dazu, ihre Bank­ver­bind­lich­kei­ten zu til­gen. Durch Erfüllung der Haupt­schuld wur­den auch die Bürgen von der Haf­tung frei. Der Kläger und seine Mit­ge­sell­schaf­ter veräußer­ten im An­schluss daran ihre Ge­schäfts­an­teile für 0 €. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2010 machte der Kläger einen Ver­lust aus der Veräußerung sei­nes GmbH-An­teils i.S.d. § 17 EStG gel­tend, der sich aus der über­nom­me­nen GmbH-Stam­mein­lage und der Ka­pi­tal­zuführung er­gab. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte dem­ge­genüber le­dig­lich den Ver­lust der ein­ge­zahl­ten Stam­mein­lage.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:

Das FG hat die Ein­zah­lun­gen in die Ka­pi­talrück­lage zu Un­recht nicht als nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten des Klägers bei der Be­rech­nung sei­nes Veräußerungs­ver­lusts berück­sich­tigt. Da­mit führt der BFH seine vor dem Hin­ter­grund der Auf­he­bung des Ei­gen­ka­pi­ta­ler­satz­rechts durch das Mo­MiG vom 23.10.2008 geänderte Recht­spre­chung zur An­er­ken­nung nachträgli­cher An­schaf­fungs­kos­ten im Rah­men des § 17 EStG (BFH 11.7.2017, IX R 36/15) fort.

Nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten auf die Be­tei­li­gung sind nach die­ser Recht­spre­chung nur sol­che Auf­wen­dun­gen des Ge­sell­schaf­ters, die nach han­dels- und bi­lanz­steu­er­recht­li­chen Grundsätzen (vgl. § 255 HGB) zu ei­ner of­fe­nen oder ver­deck­ten Ein­lage in das Ka­pi­tal der Ge­sell­schaft führen. Hierzu zählen u.a. auch frei­wil­lige und ohne Gewährung von Vorzügen sei­tens der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft er­brachte Ein­zah­lun­gen in die Ka­pi­talrück­lage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, wie sie der Kläger vor­lie­gend ge­leis­tet hatte. Der von ihm in­so­weit ge­tra­gene Auf­wand war da­her bei der Be­rech­nung sei­nes Ver­lusts aus der Veräußerung der GmbH-An­teile als nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen.

Der steu­er­recht­li­chen An­er­ken­nung steht auch nicht ent­ge­gen, dass die der Ka­pi­talrück­lage zu­geführ­ten Mit­tel von der GmbH ge­rade dazu ver­wen­det wur­den, jene be­trieb­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten ab­zulösen, für die der Kläger ge­genüber der Gläubi­ger­bank Si­cher­hei­ten gewährt hatte. Un­er­heb­lich war auch, mit wel­chem Wert ein Rück­grif­fan­spruch des Klägers ge­gen die GmbH zu be­wer­ten ge­we­sen wäre (oder ob er mit einem sol­chen An­spruch aus­ge­fal­len wäre), wenn die Gläubi­ger­bank in die von ihm ge­ge­be­nen Si­cher­hei­ten voll­streckt oder ihn im Rah­men sei­ner Bürg­schafts­ver­pflich­tung in An­spruch ge­nom­men hätte. Schließlich ist in der vom Kläger gewähl­ten Vor­ge­hens­weise auch kei­nen Miss­brauch von Ge­stal­tungsmöglich­kei­ten des Rechts i.S.d. § 42 Abs. 1 S. 1 AO zu er­ken­nen, da die Aus­stat­tung ei­ner Ge­sell­schaft mit Ei­gen­ka­pi­tal nicht den Wer­tun­gen des Ge­sell­schafts­rechts wi­der­spricht.

Link­hin­weis:

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