Das Gesetz beinhaltet folgende Regelungen:
- Verzinsung von Nachzahlungen und Erstattungen infolge der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 mit einem Zinssatz von 0,15 % pro Monat, somit 1,8 % pro Jahr (§ 238 Abs. 1a AO)
- Evaluierung der Angemessenheit des Zinssatzes unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes wenigstens alle zwei Jahre, erstmals spätestens zum 01.01.2024 (§ 238 Abs. 1c AO)
- Gesetzliche Regelung zu den Auswirkungen auf die Verzinsung bei freiwilligen vorgezogenen Steuerzahlungen; keine Erhebung von Nachzahlungszinsen, soweit Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht, von der Finanzbehörde angenommen und dann auf die festgesetzte oder zu entrichtende Steuer angerechnet werden (§ 233a Abs. 8 AO).
Hinweis: Unberührt von der Änderung des Zinssatzes bleiben hingegen andere Verzinsungstatbestände der AO, wie z. B. Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), Prozesszinsen (§ 236 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO). Dort gilt unverändert nach § 238 Abs. 1 AO ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat. Ebenso unberührt bleiben Verzinsungsregelungen nach Einzelsteuergesetzen, wie z. B. bei Pensionsrückstellungen (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG).