Konkret beträgt der Zinssatz ab 01.01.2019 0,15 % pro Monat (bzw. 1,8 % p. a.) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Zudem soll die Angemessenheit des Zinssatzes unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes alle zwei Jahre, erstmals spätestens zum 01.01.2024, mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden.
Gesetzlich geregelt werden zudem die Auswirkungen auf die Verzinsung bei freiwilligen, vorgezogenen Steuerzahlungen. Nachzahlungszinsen werden demnach nicht erhoben, soweit Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht, von der Finanzbehörde angenommen und dann auf die festgesetzte oder zu entrichtende Steuer angerechnet werden.
Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Diese könnte in der Sitzung am 08.07.2022 erfolgen.