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Rechtsberatung

Gesetz für faire Verbraucherverträge

Bun­des­tag und Bun­des­rat ha­ben im Juni 2021 das Ge­setz für faire Ver­brau­cher­verträge verab-schie­det. Die­ses wirkt sich insb. auch auf Strom- und Gas­lie­fer­verträge aus.

Das Ge­setz tritt am ers­ten Tag des sieb­ten auf die Verkündung fol­gen­den Mo­nats in Kraft. Die Verkündung er­folgte am 30.06.2021 im Bun­des­ge­setz­blatt (BGBl. I 2021, S. 2123). Da­mit tritt das Ge­setz weit­ge­hend zum 01.01.2022 in Kraft.

Erstlaufzeit von zwei Jahren ist weiterhin möglich

Bis­lang darf die Erst­lauf­zeit von Strom- und Gas­lie­fer­verträgen durch All­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB) auf zwei Jahre fest­ge­legt wer­den (§ 309 Nr. 9 BGB). Das bleibt auch wei­ter­hin möglich.

Kündigungsfrist höchstens ein Monat

Bis­lang darf sich der Ver­trag verlängern, wenn er nicht mit ei­ner Frist von drei Mo­na­ten zum Lauf­zei­tende gekündigt wird. Künf­tig beträgt diese Frist nur noch einen Mo­nat. Der Kunde hat also länger Zeit, sich zu ent­schei­den, ob er den Ver­trag fort­set­zen möchte, oder nicht.

Automatische Verlängerung eingeschränkt

Ge­genwärtig darf sich der Ver­trag, wenn er nicht gekündigt wird, um je­weils ein wei­te­res Jahr verlängern. Künf­tig ist eine au­to­ma­ti­sche Verlänge­rung nur mit ei­ner un­be­stimm­ten Lauf­zeit des Ver­tra­ges zulässig und das auch nur dann, wenn eine Kündi­gungs­frist von längs­tens einem Mo­nat vor­ge­se­hen wird.

D. h., dass sich die Lauf­zeit des Ver­tra­ges über die Erst­lauf­zeit von zwei Jah­ren auf un­be­stimmte Zeit verlängern darf, wenn der Kunde nicht spätes­tens einen Mo­nat nach Ab­lauf der zwei Jahre kündigt. Der Ver­trag läuft dann mit un­be­stimm­ter Lauf­zeit wei­ter und muss vom Kun­den mit ei­ner Frist von höchs­tens einem Mo­nat gekündigt wer­den können. Da­nach wären Kündi­gungs­fris­ten von einem Mo­nat zum Mo­nats­ende nicht zulässig, weil diese Frist im­mer länger als einen Mo­nat ist. Un­ter­mo­nat­li­che Kündi­gun­gen wer­den da­mit die Re­gel.

Ab 01.07.2022 muss die Online-Kündigung per „Kündigungsbutton“ angeboten werden

Mit einem neuen § 314k BGB wer­den Un­ter­neh­men, die den Ver­trags­schluss im In­ter­net an­bie­ten, ver­pflich­tet, eine „Kündi­gungs­schaltfläche“ vor­zu­se­hen, über die der Ver­brau­cher Verträge kündi­gen kann, die er mit dem An­bie­ter ab­ge­schlos­sen hat. Diese Schaltfläche darf nur mit „Verträge hier kündi­gen“ oder ei­ner ähn­li­chen ein­deu­ti­gen Be­zeich­nung be­schrif­tet sein. Der Ver­brau­cher muss über diese Schaltfläche wie­derum zu ei­ner Bestäti­gungs­seite ge­lan­gen, auf der er die er­for­der­li­chen An­ga­ben zu dem Ver­trag ma­chen kann, den er kündi­gen möchte.

Ver­brau­chern soll da­mit eine ein­fa­che Möglich­keit an­ge­bo­ten wer­den, Dau­er­schuld­verhält­nisse si­cher und ohne Auf­wand zu kündi­gen. Ab dem 01.07.2022 müssen auch Verträge über die­sen But­ton gekündigt wer­den können, die vor­her ab­ge­schlos­sen wor­den sind.

Telefonwerbung nur mit dokumentierter Einwilligung des Verbrauchers

Schon bis­her war es un­zulässig, Ver­brau­cher zu Wer­be­zwe­cken an­zu­ru­fen, ohne das der Ver­brau­cher zu­vor seine Ein­wil­li­gung erklärt hätte. Durch einen neuen § 7a Ge­setz ge­gen den un­lau­te­ren Wett­be­werb (UWG) wer­den Un­ter­neh­men ver­pflich­tet, die Ein­wil­li­gung des Ver­brau­chers zu do­ku­men­tie­ren, fünf Jahre auf­zu­be­wah­ren und auf An­for­de­rung der BNetzA als zuständige Stelle vor­zu­le­gen. Die Art der Ein­wil­li­gung wird nicht vor­ge­schrie­ben. Verstöße ge­gen diese Ver­pflich­tung wer­den mit Bußgeld be­legt.

Energielieferverträge müssen mindestens in Textform geschlossen werden

Im Re­gie­rungs­ent­wurf war noch vor­ge­se­hen, dass te­le­fo­ni­sch ab­ge­schlos­sene En­er­gie­lie­fer­verträge min­des­tens in Text­form bestätigt wer­den müssen, um wirk­sam zu wer­den. Diese Re­ge­lung ist aus dem Ge­setz für faire Ver­brau­cher­verträge ge­stri­chen und in das En­er­gie­wirt­schafts­rechtsände­rungs­ge­setz in­te­griert wor­den.

Geltung nur für Neuverträge und weitere Übergangsregelung

Die Re­ge­lung zur Ver­trags­lauf­zeit tritt am ers­ten Tag des sieb­ten Mo­nats nach Verkündung des Ge­set­zes in Kraft und gilt nur für Verträge, die nach In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes ge­schlos­sen wur­den. Der Re­ge­lung zum Kündi­gungs­but­ton tritt am 01.07.2022 in Kraft.

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