Das Gesetz tritt am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Die Verkündung erfolgte am 30.06.2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2021, S. 2123). Damit tritt das Gesetz weitgehend zum 01.01.2022 in Kraft.
Erstlaufzeit von zwei Jahren ist weiterhin möglich
Bislang darf die Erstlaufzeit von Strom- und Gaslieferverträgen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auf zwei Jahre festgelegt werden (§ 309 Nr. 9 BGB). Das bleibt auch weiterhin möglich.
Kündigungsfrist höchstens ein Monat
Bislang darf sich der Vertrag verlängern, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird. Künftig beträgt diese Frist nur noch einen Monat. Der Kunde hat also länger Zeit, sich zu entscheiden, ob er den Vertrag fortsetzen möchte, oder nicht.
Automatische Verlängerung eingeschränkt
Gegenwärtig darf sich der Vertrag, wenn er nicht gekündigt wird, um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Künftig ist eine automatische Verlängerung nur mit einer unbestimmten Laufzeit des Vertrages zulässig und das auch nur dann, wenn eine Kündigungsfrist von längstens einem Monat vorgesehen wird.
D. h., dass sich die Laufzeit des Vertrages über die Erstlaufzeit von zwei Jahren auf unbestimmte Zeit verlängern darf, wenn der Kunde nicht spätestens einen Monat nach Ablauf der zwei Jahre kündigt. Der Vertrag läuft dann mit unbestimmter Laufzeit weiter und muss vom Kunden mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden können. Danach wären Kündigungsfristen von einem Monat zum Monatsende nicht zulässig, weil diese Frist immer länger als einen Monat ist. Untermonatliche Kündigungen werden damit die Regel.
Ab 01.07.2022 muss die Online-Kündigung per „Kündigungsbutton“ angeboten werden
Mit einem neuen § 314k BGB werden Unternehmen, die den Vertragsschluss im Internet anbieten, verpflichtet, eine „Kündigungsschaltfläche“ vorzusehen, über die der Verbraucher Verträge kündigen kann, die er mit dem Anbieter abgeschlossen hat. Diese Schaltfläche darf nur mit „Verträge hier kündigen“ oder einer ähnlichen eindeutigen Bezeichnung beschriftet sein. Der Verbraucher muss über diese Schaltfläche wiederum zu einer Bestätigungsseite gelangen, auf der er die erforderlichen Angaben zu dem Vertrag machen kann, den er kündigen möchte.
Verbrauchern soll damit eine einfache Möglichkeit angeboten werden, Dauerschuldverhältnisse sicher und ohne Aufwand zu kündigen. Ab dem 01.07.2022 müssen auch Verträge über diesen Button gekündigt werden können, die vorher abgeschlossen worden sind.
Telefonwerbung nur mit dokumentierter Einwilligung des Verbrauchers
Schon bisher war es unzulässig, Verbraucher zu Werbezwecken anzurufen, ohne das der Verbraucher zuvor seine Einwilligung erklärt hätte. Durch einen neuen § 7a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden Unternehmen verpflichtet, die Einwilligung des Verbrauchers zu dokumentieren, fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der BNetzA als zuständige Stelle vorzulegen. Die Art der Einwilligung wird nicht vorgeschrieben. Verstöße gegen diese Verpflichtung werden mit Bußgeld belegt.
Energielieferverträge müssen mindestens in Textform geschlossen werden
Im Regierungsentwurf war noch vorgesehen, dass telefonisch abgeschlossene Energielieferverträge mindestens in Textform bestätigt werden müssen, um wirksam zu werden. Diese Regelung ist aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge gestrichen und in das Energiewirtschaftsrechtsänderungsgesetz integriert worden.
Geltung nur für Neuverträge und weitere Übergangsregelung
Die Regelung zur Vertragslaufzeit tritt am ersten Tag des siebten Monats nach Verkündung des Gesetzes in Kraft und gilt nur für Verträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden. Der Regelung zum Kündigungsbutton tritt am 01.07.2022 in Kraft.