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Steuerberatung

Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus in Kraft getreten

Be­reits am 29.11.2018 hatte der Bun­des­tag das Ge­setz zur steu­er­li­chen Förde­rung des Miet­woh­nungs­neu­baus be­schlos­sen. Nach­dem der Bun­des­rat die­ses Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren im De­zem­ber 2018 kurz­fris­tig von der Ta­ges­ord­nung ge­nom­men hatte, er­teilte er nun doch noch am 28.6.2019 seine Zu­stim­mung.

Am 8.8.2019 wurde das Ge­setz im Bun­des­ge­setz­blatt veröff­ent­licht und ist so­mit in Kraft ge­tre­ten. Mit dem Ge­setz wird eine Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nungs­neu­bau (§ 7b EStG) ein­geführt. Diese fin­det An­wen­dung auf Neu­bau­ten, für die nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 ein Bau­an­trag ge­stellt bzw. die er­for­der­li­che Bau­an­zeige getätigt wird. Begüns­tigt wer­den Miet­woh­nungs­neu­bau­ten, so­fern die An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten nicht mehr als 3.000 Euro pro Qua­drat­me­ter Wohnfläche be­tra­gen und im Jahr der An­schaf­fung/Her­stel­lung und in den fol­gen­den neun Jah­ren der dau­er­haf­ten, ent­gelt­li­chen Über­las­sung zu Wohn­zwe­cken die­nen. 

Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus in Kraft getreten© Thinkstock

Die zusätz­lich zur li­nea­ren Gebäude­ab­schrei­bung zu berück­sich­ti­gende Son­der­ab­schrei­bung beträgt im Jahr der An­schaf­fung/Her­stel­lung und in den fol­gen­den drei Jah­ren 5 % der An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten des Gebäudes. Da­bei ist al­ler­dings die Be­mes­sungs­grund­lage auf 2.000 Euro pro Qua­drat­me­ter Wohnfläche be­grenzt.

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