Das neue Gesetz vereinigt die Normen zum Geheimnisschutz, der bislang als Querschnittsmaterie in verschiedenen Gesetzen geregelt war. Als Geschäftsgeheimnis gilt eine Information, an der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht und die weder insgesamt noch einem üblicherweise damit befassten Personenkreis allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher wirtschaftlichen Wert hat. Zudem muss es sich um eine Information handeln, die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Inhaber ist. Der Geheimnisinhaber ist somit ab sofort aufgefordert, geeignete Geheimhaltungsmaßnahmen zu ergreifen, damit ein Geheimnis vom GeschGehG geschützt wird.
Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht u. a. durch unbefugten Zugang, unbefugtes Kopieren von Dokumenten oder durch ein sonstiges Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben entspricht, erlangt werden. Bei einer verbotenen Nutzung fremder Geschäftsgeheimnisse durch Mitarbeiter haftet künftig auch der Unternehmer oder der Geschäftsführer, wenn er die Geschäftsgeheimnisverletzung fahrlässig nicht erkannt und nicht unterbunden hat. Bei Verletzungshandlungen kann der Geheimnisinhaber u. a. die Beseitigung der Beeinträchtigung und künftige Unterlassung, die Vernichtung oder Herausgabe von Dokumenten, den Rückruf rechtsverletzender Produkte oder deren dauerhafte Entfernung vom Markt verlangen. Ferner ist die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen strafbar.
Weiterhin zulässig
Keine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen liegt im Fall des sog. Reverse Engineering vor, wenn ein Produkt rechtmäßig erworben wurde und daraus z. B. Produktionsschritte geschlussfolgert werden, die nicht bereits allgemein bekannt sind. Die Möglichkeit des Reverse Engineering wird jedoch durch die bereits bestehenden Regelungen des gewerblichen Rechtsschutzes, z. B. durch das Urheber- oder Patentrecht, begrenzt.
Um das Wirken von sog. Whistleblowern nicht durch die gesetzlichen Neuregelungen auszuhebeln, ist explizit vorgesehen, dass die Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gerechtfertigt ist, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses, z. B. zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens erfolgt.
Handlungsbedarf für Unternehmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Für einen effektiven Geheimnisschutz sind angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen und zu dokumentieren.
Dazu sollte zunächst ermittelt werden, inwieweit schützenswerte Geschäftsgeheimnisse im Unternehmen vorhanden sind und welche Vorkehrungen bereits derzeit zu deren Schutz unternommen werden. Sofern diese als nicht angemessen - weil letztlich für einen wirksamen Schutz nicht als ausreichend - bewertet werden, sollten hier Nachjustierungen erfolgen.
Schutzmaßnahmen umfassen dabei regelmäßig organisatorische Aspekte, wie z. B. die Festlegung, welche Personen Zugang zu Geschäftsgeheimnissen haben und diese verwalten. Diese Zuständigkeiten sollten klar kommuniziert und dokumentiert werden. Zugangsberechtigte Personen sollten hinsichtlich ihrer Geheimhaltungspflichten unterrichtet und auch dies dokumentiert werden.
Wesentliche Aspekte der Schutzvorkehrungen dürften technische Mittel, insb. im IT-Bereich, umfassen. So sollten angemessene Sicherheitsmaßnahmen u. a. bei der Nutzererkennung und der Verschlüsselung von Daten ergriffen werden.
Hinzukommen rechtliche Schutzmaßnahmen, wie z. B. der Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen mit Geschäftspartnern und Vorgaben zu Sicherheitsstandards bei Auftragsvergaben. Geschäftspartner sollten bei Überlassung von Geschäftsgeheimnissen über die bloße Vertraulichkeit hinaus auch auf die ausschließlich bestimmungsgemäße Nutzung verpflichtet werden. Auch Arbeitnehmer sollten zur Verschwiegenheit verpflichtet werden, was ggf. bereits im Rahmen des Abschlusses eines Arbeitsvertrags berücksichtigt werden sollte. Alternativ könnten geheimnisschützende Regelungen aber auch in Betriebsvereinbarungen oder in Tarifverträge aufgenommen werden. Vorteil eines solchen Vorgehens wäre, dass die Regelungen dann nicht einer AGB-Kontrolle unterliegen und alle unter die Vereinbarung fallenden Arbeitnehmer umfasst, ohne dass einzelvertragliche Anpassungen erforderlich wären.
Hinweis
Letztlich ist im Einzelfall zu prüfen, welche Geschäftsgeheimnisse mit welchen angemessenen Vorkehrungen wirksam geschützt werden können, um in den Schutzbereich des neuen Geschäftsgeheimnisgesetzes zu gelangen.
Gerne stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner bei Ebner Stolz sowie unsere Spezialisten im IP-Recht, insb. Albrecht von Bismarck (Ebner Stolz in Hamburg) sowie Timo Schmucker (Ebner Stolz in Stuttgart), für weitere Fragen zur Verfügung.