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Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes etc.

Am 24.05.2023 hat der Bun­des­tag in ers­ter Le­sung mit dem Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Ände­rung des Erd­gas-Wärme-Preis­brem­sen­ge­set­zes, zur Ände­rung des Strom­preis­brem­sen­ge­set­zes so­wie zur Ände­rung wei­te­rer en­er­gie­wirt­schaft­li­cher und so­zi­al­recht­li­cher Ge­setze die „Kor­rek­tur­no­vel-le“ zu den En­er­gie­preis­brem­sen­ge­set­zen be­han­delt. Die Ände­run­gen wer­den vor­aus­sicht­lich vor der Som­mer­pause in Kraft tre­ten.

Korrekturbedarf

Nach den ers­ten Er­fah­run­gen mit der Um­set­zung der En­er­gie­preis­brem­sen­ge­setze ist an ver­schie­de­nen Stel­len Kor­rek­tur­be­darf iden­ti­fi­ziert wor­den. So­wohl für Strom als auch für Erd­gas und Wärme sol­len zusätz­li­che Ent­las­tungs­beträge gewährt wer­den, wenn Un­ter­neh­men während der Corona-Pan­de­mie aty­pi­sche Min­der­verbräuche hat­ten und des­we­gen nur ge­rin­gere Ent­las­tungs­beträge er­hal­ten. Diese sog. „aty­pi­schen Min­der­verbräuche“ sol­len dann vor­lie­gen, wenn Un­ter­neh­men nach­wei­sen, dass sie Coro­na­hil­fen er­hal­ten ha­ben und die Verbräuche um min­des­tens 50 % ge­rin­ger wa­ren als im Jahr 2019.

Für Strom­verbräuche, die im Zu­sam­men­hang mit dem Be­trieb von Wärme­pum­pen oder Strom­hei­zun­gen ent­stan­den sind, soll ein se­pa­ra­ter Re­fe­renz­preis ein­geführt wer­den, der mit 28 Cent/kWh deut­lich un­ter dem re­gulären Re­fe­renz­preis von 40 Cent/kWh für Klein­verbräuche liegt. Wei­tere Ände­run­gen sind über­wie­gend tech­ni­scher und re­dak­tio­nel­ler Na­tur. Die Vor­schrif­ten zur ver­pflich­ten­den En­er­gie­be­ra­tung im Be­reich Kran­ken­haus­fi­nan­zie­rung und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen wer­den präzi­siert.

Verfahren

Nach der Über­wei­sung des Ge­setz­ent­wurfs in die Aus­schüsse hat am 14.06.2023 eine öff­ent­li­che Anhörung zur Kor­rek­tur­no­velle statt­ge­fun­den. Da­bei hat sich die Ver­sor­gungs­wirt­schaft da­ge­gen aus­ge­spro­chen, für Wärme­pum­pen- und Heiz­strom einen ge­son­der­ten Re­fe­renz­preis fest­zu­le­gen. Die oh­ne­hin schon stra­pa­zier­ten Lie­fe­ran­ten seien mit die­ser neuen Va­ri­ante über­for­dert.

Der Bun­des­tag wird nun in zwei­ter und drit­ter Le­sung über den Ge­setz­ent­wurf ent­schei­den. Dem Bun­des­rat wird das Ge­setz vor­aus­sicht­lich zur letz­ten Sit­zung vor der Som­mer­pause am 07.07.2023 zu­ge­lei­tet wer­den.

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