Korrekturbedarf
Nach den ersten Erfahrungen mit der Umsetzung der Energiepreisbremsengesetze ist an verschiedenen Stellen Korrekturbedarf identifiziert worden. Sowohl für Strom als auch für Erdgas und Wärme sollen zusätzliche Entlastungsbeträge gewährt werden, wenn Unternehmen während der Corona-Pandemie atypische Minderverbräuche hatten und deswegen nur geringere Entlastungsbeträge erhalten. Diese sog. „atypischen Minderverbräuche“ sollen dann vorliegen, wenn Unternehmen nachweisen, dass sie Coronahilfen erhalten haben und die Verbräuche um mindestens 50 % geringer waren als im Jahr 2019.
Für Stromverbräuche, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wärmepumpen oder Stromheizungen entstanden sind, soll ein separater Referenzpreis eingeführt werden, der mit 28 Cent/kWh deutlich unter dem regulären Referenzpreis von 40 Cent/kWh für Kleinverbräuche liegt. Weitere Änderungen sind überwiegend technischer und redaktioneller Natur. Die Vorschriften zur verpflichtenden Energieberatung im Bereich Krankenhausfinanzierung und Pflegeeinrichtungen werden präzisiert.
Verfahren
Nach der Überweisung des Gesetzentwurfs in die Ausschüsse hat am 14.06.2023 eine öffentliche Anhörung zur Korrekturnovelle stattgefunden. Dabei hat sich die Versorgungswirtschaft dagegen ausgesprochen, für Wärmepumpen- und Heizstrom einen gesonderten Referenzpreis festzulegen. Die ohnehin schon strapazierten Lieferanten seien mit dieser neuen Variante überfordert.
Der Bundestag wird nun in zweiter und dritter Lesung über den Gesetzentwurf entscheiden. Dem Bundesrat wird das Gesetz voraussichtlich zur letzten Sitzung vor der Sommerpause am 07.07.2023 zugeleitet werden.