Bundestag und Bundesrat haben Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) und weiteren Gesetzen beschlossen. Diese traten überwiegend am 24.11.2021 in Kraft. Die „epidemische Notlage von nationaler Tragweite“ wurde nicht verlängert. Sie endete mit Ablauf des 25.11.2021. Das Gesetz wurde am 22.11.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2021 I, S. 4906).
Die weiterhin möglichen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen sind bis zum 19.03.2022 befristet und können einmalig durch Beschluss des Deutschen Bundestages um drei Monate verlängert werden.
Danach gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer folgende bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen:
- Für Beschäftigte und Arbeitgeber gilt am Arbeitsplatz gilt die 3G-Regel, d. h. der Arbeitsplatz darf nur von Personen betreten werden, die geimpft, genesen oder aktuell getestet ist, § 28b IfSG. Ein entsprechender Nachweis muss mit sich geführt, bereitgehalten oder beim Arbeitgeber hinterlegt worden sein. Zumindest hinsichtlich der Testnachweise müssen Arbeitgeber die Nachweispflicht täglich kontrollieren und dokumentieren. Die Arbeitgeber sind berechtigt, den Impfstatus der Beschäftigten erheben. Die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen von den Arbeitgebern zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten verarbeitet, aber nicht langfristig gespeichert werden.
Hinweis: Verstöße auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten werden mit einem Bußgeld geahndet und können für Beschäftigte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. - Die Homeoffice-Pflicht wird wieder eingeführt, d. h. Arbeitgeber müssen im Falle von Büroarbeit Homeoffice anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen und die Arbeitnehmer müssen dieses Angebot bei ihrerseits keinen entgegenstehenden Gründen annehmen.
- Zusätzliche Testpflichten gelten u. a. für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in besonderen Einrichtungen wie Reha-Einrichtungen oder Pflegeinrichtungen. Diese gelten auch für Geimpfte und Genesene, allerdings sehen die Regelungen für diese Personen eine geringere Testhäufigkeit vor. Hier genügt die Wiederholung der Testung höchstens zweimal pro Kalenderwoche. Auch dürfen geimpfte Beschäftigte die erforderlichen Testungen durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung durchführen. Arbeitgeber müssen die Einhaltung der Testpflichten überwachen und regelmäßig dokumentieren.
- Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie im Flugverkehr gilt die 3G-Regel für Fahr- bzw. Fluggäste und Kontroll- und Servicepersonal. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler sowie Taxifahrten. Die Nachweispflichten sollen stichprobenartig kontrolliert werden.
Darüber hinaus können die Bundesländer zusätzliche landesrechtliche Regelungen treffen zu folgenden Bereichen:
- Abstandsgebote im öffentlichen Raum
- Kontaktbeschränkungen
- Maskenpflichten
- Pflicht zu Hygienekonzepten
- 3G- und 2G-Regelungen sowie 3-G Plus (Test)- und 2-G Plus (Test)-Regelungen
- Teilnehmerbeschränkungen
- Auflagen für insb. Schulen, Hochschulen und Bildungseinrichtungen
- Anordnung der Kontaktdatenverarbeitung zum Unterbrechen von Infektionsketten
Darüber hinaus ist eine sog. Länderöffnungsklausel vorgesehen, wonach die einzelnen Bundesländer nach dem Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite können strengere Regelungen treffen können, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung von COVID-19 in einem Land besteht und das jeweilige Landesparlament dies feststellt.
Hinweis: Nicht mehr möglich sind jedoch Ausgangssperren, die flächendeckende vorsorgliche Schließung von Schulen und Kitas, der Gastronomie oder des Einzelhandels. Gottesdienste und Versammlungen dürfen nicht flächendeckend verboten werden, die Sportausübung darf nicht untersagt werden. Ebenso dürfen Reisen und Übernachtungsangebote nicht untersagt werden.
Für bereits bestehende landesrechtliche Regelungen besteht eine Übergangsfrist. Danach können bis längstens zum 15.12.2021 die weitergehenden landesrechtlichen Maßnahmen auf Grundlage des bisherigen Umfangs des Schutzmaßnahmen-Katalogs angewendet werden, sofern die jeweilige Rechtsverordnung oder Anordnung bis zum 25.11.2021 in Kraft getreten ist.
Zusätzlich gelten weiter folgende Regelungen:
- Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 für 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.
- Die bestehenden Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit bleiben befristet bestehen.
- Der Anspruch auf coronabedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage wird bis Ende März 2022 verlängert.